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      Die Finanzverwaltung reagiert mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (20.02.2026) mit einem Nichtanwendungserlass auf das BFH-Urteil vom 21.08.2024 (II R 16/22 - neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft).

      Mit Urteil vom 21.08.2024 (II R 16/22, zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen) hat der BFH entschieden, dass eine Personengesellschaft, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft auf mittelbarer Ebene in die Gesellschafterstruktur eingefügt wird (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, nicht als neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG hinzugekommen ist.

      Der BFH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem für Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzip (Auslegung § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG)  und dem Hindurchsehen bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen auf allen Ebenen der beteiligten Personengesellschaften. Dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse seien in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei seien nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können (natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei - auch nach den gesetzlichen Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015 -  eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend.

      Die obersten Finanzbehörden der Länder reagieren nun mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil. Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Grundsätze der Textziffern 29 und 61 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG vom 20. Februar 2026, gelten weiterhin.


      Fundstelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.02.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 23.03.2026



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