Der BFH nahm in seinem Urteil I R 9/23 vom 17. Dezember 2025 zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (Besitzzeitanrechnung) zu § 9 Nr. 2a GewStG (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg) Stellung.
Die Konzernstruktur bestand zunächst aus einer Mutter-GmbH (M) mit zwei Tochter-GmbHs (T1 und T2). Im Streitjahr 2016 fand bei der T2 eine unterjährige Kapitalerhöhung statt. M erbrachte die Stammeinlage für den neuen Geschäftsanteil im Wege eines Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. Im Rahmen dessen brachte sie die T1 gegen Gewährung von Anteilen in die T2 ein. Es gilt zu beachten, dass es beim Anteilstausch keine Rückwirkung gibt. Noch im Jahr 2016 kam es zu einer Dividendenzahlung von T1 an T2.
Streitig war, ob diese Dividenden der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG auf Ebene der T2 unterliegen können. Die Norm setzt eine Mindestbeteiligungshöhe von 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums voraus. Zwar war die T2 an T1 nicht zum 1. Januar 2016 beteiligt. Fraglich ist jedoch, ob die Besitzzeit der M an T1 der T2 gem. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zugerechnet werden kann, was das Finanzamt verneinte. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG enthält folgenden Wortlaut: Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen.
Der BFH bestätigt die Ansicht des Finanzamts. Der Wortlaut von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sieht zwar grds. eine Besitzzeitanrechnung vor, enthält jedoch eine zeitraumbezogene Betrachtung. § 9 Nr. 2a GewStG enthält hingegen eine zeitpunktbezogene Betrachtung (Mindestbeteiligungshöhe von 15% zu Beginn des EZ). Dieses Ergebnis fällte der BFH bereits in seinem Urteil vom 16.04.2014 (I R 44/13, BStBl. II 2015, S. 303). Die Vorinstanz zum jetzigen BFH-Urteil gewährte die Kürzung (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2022, 14 K 392/22 G F, EFG 2023, S. 419). Das jetzige BFH-Urteil bringt wohl endgültige Klarheit.