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      Nach dem BFH-Urteil vom 19.11.2025, I R 40/23, ist eine versäumte Besteuerung eines Gesellschafters aufgrund eines nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Auch natürliche Personen als Gesellschafter fallen unter die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.

      L war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer im Jahr 1990 errichteten GmbH. Im Jahr 2010 gründete der L eine weitere GmbH, die Klägerin. Das Stammkapital der Klägerin wurde als Bareinlage in voller Höhe eingezahlt. Zudem übertrug der Gesellschafter L 100% seiner Anteile an der GmbH auf die Klägerin. Es wurde vertraglich vereinbart, dass die Übertragung der Geschäftsanteile auflagenfrei und unentgeltlich erfolgte. Eine Gegenleistung war ausdrücklich nicht zu erbringen. Im Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Klägerin wurden die Anteile an der GmbH nicht ausgewiesen. Im Jahresabschluss zum 31.12.2011 wurde im Anlagevermögen die Beteiligung an der GmbH ausgewiesen und gegen die Kapitalrücklage gebucht. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 wurden die Anteile an der GmbH und die Kapitalrücklage weiter geführt. Im bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 und in der Einkommensveranlagung des L wurde die Übertragung der Anteile der GmbH nicht berücksichtigt. Im Körperschaftsteuerbescheid 2012 wurden Informationen zum Ausweis der Kapitalrücklage erbeten. Nach Übermittlung der entsprechenden Informationen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass L seine Anteile an der GmbH in die Klägerin eingelegt habe und die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG mit dem Teilwert anzusetzen sei. Die Rechtsfolge ergäbe sich aus § 8 Abs. 3 Satz 4 EStG. Denn auf Ebene des L lag ein „fiktiver“ Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, der im Jahr 2011 hätte versteuert werden müssen. Nachdem der Körperschaftsteuerbescheid für 2011 nicht mehr änderbar ist, seien die Wertansätze in der ersten noch änderbaren Bilanz richtigzustellen, somit in der Bilanz für 2012. Nach erfolglosen Einsprüchen erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, das die Klage abwies. Die Klägerin legte daraufhin Revision ein.

      Laut BFH handelt es sich bei der Übertragung der GmbH-Anteile an die Klägerin um eine verdeckte Einlage, die nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG das Einkommen der Klägerin nicht erhöht hat. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist auf unmittelbare Gesellschafter beschränkt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt es aber keine Unterscheidung nach der Rechtsform, so dass auch natürliche Personen als Gesellschafter unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Zudem fallen unter die Vorschrift verdeckt eingelegte Beteiligungen die im Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehalten wurden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen der Gesellschaft aber nur, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt worden ist. In diesem Fall wurde aber durch die verdeckte Einlage der Anteile ein fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgelöst, der nicht besteuert wurde. Unterbleibt eine Besteuerung, so handelt es sich um keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung ist nicht erforderlich. 


      Fundstelle: BFH-Urteil I R 40/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026


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