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      Der BFH hat die Anforderungen an die tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) bei ertragsteuerlicher Organschaft geschärft: 1. Zeitliche Erfüllung und 2. Verbuchung über Verrechnungskonten (BFH I R 37/22).

      Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (sog. „tatsächliche“ Durchführung des GAV, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Wird der GAV nicht tatsächlich durchgeführt, droht eine verunglückte Organschaft, d. h., die ertragsteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt und es kommt zu keiner Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft (OG) an den Organträger (OT) („stand-alone“ Besteuerung). Die gesetzlichen Normen zur ertragsteuerlichen Organschaft enthalten keine weiteren Erläuterungen, was genau unter Durchfüh­rung des GAV zu verstehen ist.

      Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird ein GAV tatsächlich durchgeführt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dazu gehört die vertragliche Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns bzw. die Verpflichtung der Organträgerin zur Übernahme des ganzen Verlusts. Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die Ansprüche aus dem GAV tatsächlich zu erfüllen sind, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

      Der BFH hat nun entschieden:

      1. Die tatsächliche Durchführung muss „zeitnah“ erfolgen.
      2. „Grundsätzlich“ genügt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

      Es genügt nach Ansicht des BFH nicht, wenn die Ansprüche aus dem GAV irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden.

      Im Urteilsfall verbuchte die OG die an den OT abzuführenden Gewinne auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" (Verrechnungskonto). Neben den Gewinnabführungen (und den vom OT zu übernehmenden Verlusten) wurden auf dem Konto nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen verbucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden dagegen nicht auf diesem Konto verbucht.

      Der BFH entschied, dass es durch die bloße Buchung auf dem Verrechnungskonto nicht zur Erfüllung der Ansprüche auf Gewinnabführung gekommen ist. Die Buchung auf einem Verrechnungskonto könne zwar grundsätzlich geeignet sein, eine erforderliche Erfüllung der GAV-Ansprüche herbeizuführen, allerdings sei vorliegend keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgt. Insbesondere sei es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss gekommen (§ 355 HGB), was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten wäre (= Überführung in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen). Daraus folgt laut BFH, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorliegt, auf dem die Ansprüche aus dem GAV kumuliert gebucht worden sind.

      Im Urteilsfall beglich die OG im Wege des abgekürzten Zahlungswegs (private) Schulden des OT (Einzelunternehmen). Der BFH hat offen gelassen, ob dies zu einer Erfüllung der GAV-Ansprüche (durch Aufrechnung) führen kann, da die Zahlung erst lange nach Ablauf der 12-Monats-Frist erfolgte. Die Vorinstanz sah darin jedoch einen Verstoß gegen die Voraussetzung der Abführung des ganzen Gewinns an den OT (FG Köln, Urteil v. 21.06.2022, 10 K 1406/18). 


      Fundstelle: BFH-Urteil I R 37/22

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 23.03.2026


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