Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“
Im Einzelnen sieht das nun vorgelegte Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) Folgendes vor:
- Sicherung einer langfristigen Vermögensbindung
In der GmgV soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es soll demnach nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Diese sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge solle so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht etwa aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses veräußert werde. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die GmgV soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden. - Mitgliedschaftliche Struktur
GmgV sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich folglich um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Anders als bei Genossenschaften soll es dabei keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten. - Unkomplizierte Gründung
Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es finde entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten. - Steuerrechtliche Grundzüge
Die Besteuerung der GmgV soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Auf Gewinne sollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Dividenden würden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV werde dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es solle also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV werde insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.
Bei dem Rahmenkonzept handelt es sich um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag. Im nächsten Schritt soll darüber ein Austausch mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen laut Pressemitteilung anschließend zu einem „praxistauglichen Gesetzesentwurf“ weiterentwickelt werden.