Der BFH hat entschieden, dass einem Notar, der seine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren ist. Der Anwendungsbereich des § 110 AO sei nicht eröffnet, da der Notar nicht Steuerschuldner des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang und folglich nicht „jemand“ im Sinne der Vorschrift sei (Az. II R 22/23).
Im vorliegenden Sachverhalt kam es im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen zwei Geschwistern zu Anteilsvereinigungen an Kapitalgesellschaften, welche der Grunderwerbsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Eine Anteilsvereinigung ist vom Notar (§ 18 GrEStG) und den beteiligten Steuerschuldnern (§ 19 GrEStG) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis vollständig beim örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die dem Urteilssachverhalt zugrundeliegenden Vorgänge wurden durch die Steuerschuldner aufgrund von Unwissenheit nicht angezeigt. Die Anzeige des Notars erfolgte erst acht Werktage nach der maßgeblichen Frist von zwei Wochen.
Nach Festsetzung der Grunderwerbsteuer wurde die Erbauseinandersetzung rückgängig gemacht und die Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG begehrt. Die Aufhebung setzt jedoch eine fristgemäße Anzeige des Ursprungserwerbs voraus (§ 16 Abs. 5 GrEStG), welche vorliegend nicht erfolgt war. Fraglich war daher, ob es für Zwecke des § 16 GrEStG ausreichen kann, dass die Anzeige des Notars wenige Tage nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist erfolgte und dem Notar andernfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO, sowie eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zu gewähren ist.
Der BFH kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass § 16 Abs. 5 GrEStG nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass die Anzeige eines Notars, die acht Werktage nach Fristablauf beim zuständigen Finanzamt eingeht, noch als rechtzeitig gilt. Die Zwei-Wochen-Frist sei nach dem gesetzgeberischen Willen als feste Frist zu verstehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.04.2023 - II R 10/21, BStBl II 2023, 1020).
Zudem sei einem Notar hinsichtlich der Anzeigefrist nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar sei der Wortlaut von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO weit gefasst. Er sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Wiedereinsetzungsregelung nur für die anzeigepflichtigen "Beteiligten" Anwendung findet, welche als Steuerschuldner eines grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs betroffen sind. Der Notar selbst sei nicht selbständig betroffener Beteiligter des Besteuerungsverfahrens und folglich nicht „jemand“ nach § 110 AO.
In den Parallelurteilen vom 08.10.2025 (Az. II R 20/23 und II R 21/23), welche im Wesentlichen inhaltsgleich ergingen, bestätigt der BFH außerdem seine bisherige Rechtsprechung, nach der dem Steuerschuldner bei Unkenntnis über die Steuer- und Anzeigepflichten keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu gewähren ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2023 - II R 35/20). In allen drei Urteilen bestätigt der BFH zudem seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher eine rückwirkende Fristverlängerung für die Anzeigepflicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420). Eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer kam folglich aufgrund der Fristüberschreitung nicht in Betracht.
Da die Anzeigepflichten des Notars und der Beteiligten gleichzeitig nebeneinanderstehen, sollte in der Praxis darauf geachtet werden, dass der Steuerpflichtige selbst seiner Anzeigepflicht fristgerecht nachkommt, auch wenn der Rechtsvorgang notariell beurkundet wurde.