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      Das Inclusive Framework on BEPS (IF) der OECD hat sich auf ein Maßnahmenpaket zum Nebeneinander der globalen Mindeststeuer und der US-Steuerregeln (Side-by-Side Package) geeinigt. Wichtige Aspekte des Pillar-Two-Rahmens werden dadurch modifiziert. 

      KPMG International hat hierzu eine umfassende englischsprachige Analyse veröffentlicht. 

      Am 14.01.2026 findet zudem ein globaler KPMG Webcast zum Side-by-Side Package statt. Angeboten werden zwei Termine (14.01.2026, 9 Uhr und 16 Uhr CET).

      Auf eine Side-by-Side-Lösung hatten sich in 2025 die G7 geeinigt, nachdem die USA ihre Besorgnis hinsichtlich der im OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vereinbarten Regeln von Pillar Two geäußert und einen Lösungsvorschlag vorgelegt hatten, bei dem US-Konzerne von der Income Inclusion Rule (IIR) und der Undertaxed Profits Rule (UTPR) ausgenommen wären.

      Das Maßnahmenpaket, das neben den Side-by-Side-Regelungen auch weitere Aspekte adressiert, umfasst u.a. folgende Safe Harbours:

      ·     Simplified ETR Safe Harbour

      ·     Ausweitung Transitional CbCR Safe Harbour

      ·     Substance-based Tax Incentive Safe Harbour

      ·     Side-by-Side Safe Harbour

      ·     UPE Safe Harbour.

      Am 12.01.2026 veröffentlichte zudem die Europäische Kommission eine Mitteilung, in der sie die Veröffentlichung des Side-by-Side-Pakets bestätigte und die Anwendung der darin geregelten Safe Harbours gemäß Artikel 32 der EU-Mindeststeuerrichtlinie bestätigte. Obwohl keine Absicht bestehe, die EU-Richtlinie infolgedessen zu ändern, könnten die EU-Mitgliedstaaten dennoch die Notwendigkeit sehen, ihre nationalen Gesetze zur Mindeststeuer anzupassen. Vorbehaltlich einer lokalen Umsetzung wird das Paket für Geschäftsjahre anwendbar sein, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine Ausnahme gilt für den vereinfachten ETR-Safe-Harbour, der von den einzelnen Ländern für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, umgesetzt werden kann.

      Side-by-Side (SbS) Safe Harbour: Die SbS Safe Harbour-Regelung schaltet die Anwendung der Income Inclusion Rule (IIR) und der Undertaxed Profits Rule (UTPR) aus, wenn die oberste Muttergesellschaft (Ultimate Parent Entity, UPE) eines multinationalen Konzerns in einem Land ansässig ist, das eine qualifizierte SbS-Regelung aufweist, d.h. Mindestbesteuerungsvorschriften sowohl für inländische als auch für ausländische Einkünfte vorschreibt und eine ausländische Steuergutschrift für qualifizierte inländische Mindeststeuern (Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes, QDMTT) gewährt, vorbehaltlich allgemein geltender Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht. 

      UPE Safe Harbour: Parallel dazu soll die bestehende Übergangsregelung des UTPR Safe Harbour durch eine neue, dauerhafte Regelung zum UPE Safe Harbour ersetzt werden. Für einen bestimmten multinationalen Konzern schützt der UPE Safe Harbour die Gewinne eines UPE-Landes vor ausländischen UTPR, wenn die UPE in einem Land ansässig ist, das Mindestbesteuerungsanforderungen in Bezug auf inländische Einkünfte stellt (ein qualifiziertes UPE-Regime). Der UPE Safe Harbour schützt jedoch nicht die Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten (PE) vor der Anwendung der IIR oder der UTPR (noch würde er die Gewinne einer Tochtergesellschaft im UPE-Land vor der Anwendung der IIR schützen). 

      Safe Harbour für substanzbasierte Steueranreize (SBTI): Wenn sich multinationale Konzerne für die Anwendung des SBTI Safe Harbour entscheiden, werden bestimmte qualifizierte Steueranreize (QTI) als Erhöhung des ETR-Zählers (bereinigte erfasste Steuern) in Höhe ihres Steuerwertes behandelt. Gleichzeitig dürfen QTI nicht in den ETR-Nenner (Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust) einbezogen werden. Die Erhöhung des ETR-Zählers unterliegt einer Obergrenze, die dem höheren Wert von 5,5 Prozent der Lohnsummenkosten oder der Abschreibung auf Sachanlagen in dem jeweiligen Land entspricht. Alternativ können multinationale Konzerne für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Obergrenze in Höhe von 1 Prozent des Buchwerts der Sachanlagen in dem jeweiligen Land wählen (mit Ausnahme von Grundstücken und anderen nicht abschreibungsfähigen Vermögenswerten). 

      Verlängerung der Übergangsregelung für die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting Safe Harbour, TCSH): Der bestehende TCSH wurde um ein weiteres Jahr verlängert, wobei für die Anwendung der vereinfachten ETR-Tests der zuvor bereits für das Jahr 2026 relevante Steuersatz von 17 Prozent gilt.

      Vereinfachter ETR Safe Harbour (SESH): Ein permanenter Safe Harbour wird eingeführt, um den TCSH zu ersetzen. Im Rahmen des SESH müssen multinationale Konzerne ihre vereinfachte ETR auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsordnung berechnen. Der SESH ist detaillierter als der vereinfachte ETR-Test des TCSH, aber potenziell weniger komplex als die vollständigen GloBE-Regeln, wobei die Berechnung auf Finanzbuchhaltungsdaten (und nicht auf länderspezifischen Daten) basiert und einer Reihe von Anpassungen unterliegt, um das vereinfachte Einkommen und die vereinfachten Steuern zu ermitteln. Übersteigt die vereinfachte ETR 15 Prozent, so wird davon ausgegangen, dass die multinationale Gruppe in Bezug auf das betreffende Land keine zusätzliche Steuerschuld hat. 

      Nächste Schritte/künftige Arbeiten: Das SbS-Paket hebt außerdem eine Reihe von Fällen hervor, in denen weitere Arbeiten anstehen, insbesondere die Arbeit an einem permanenten Routinegewinntest und einem De-minimis-Safe-Harbour, die in der ersten Hälfte des Jahres 2026 abgeschlossen werden soll. Weitere Arbeiten sind auch in Bezug auf Leitlinien zu damit verbundenen Vorteilen und dazu, was nicht als erfasste Steuer behandelt werden darf (z. B. bedingte oder diskriminierende Steuern), zur Straffung der Berichtspflichten, etc. geplant.


      Fundstelle: OECD Side-by-Side Package v. 05.01.2026

      News-Kategorie: Steuerpolitik

      Archiv - Tax News - Kategorie Steuerpolitik

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