Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) veröffentlicht (wir berichteten im EAN 29/2025).
Die geplanten Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) konzentrieren sich hauptsächlich auf die Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung.
Zusätzlich sind weitere spezifische Änderungen vorgesehen, die teilweise im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen. Diese Änderungen entsprechen dem Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz vom Juli 2024. Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Unterzeichnung/Form: Der Jahresabschluss muss künftig bereits bei seiner Aufstellung unterzeichnet (auch in elektronischer Form) werden (§ 245 HGB-E).
- Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte: Die Befreiung von der Erstellung des Konzernabschlusses und des allgemeinen Teils des Konzernlageberichts wird von der Befreiung des Konzernnachhaltigkeitsberichts getrennt (§ 291 f. HGB-E).
- Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Unternehmen und Konzerne, die bisher verpflichtet waren, über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im Lagebericht zu berichten, müssen dies künftig nicht mehr im allgemeinen Teil des (Konzern-) Lageberichts tun, wenn sie einen gesetzeskonformen (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht erstellen (§§ 289, 315 HGB-E).
- Immaterielle Ressourcen: Unternehmen und Konzerne, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-) Lageberichts über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten (§§ 289, 315 HGB-E).
- Diversitätskonzept: Unternehmen und Konzerne, die ihr Diversitätskonzept in der (Konzern-) Erklärung zur Unternehmensführung beschreiben müssen, dürfen diese Angaben künftig in den Nachhaltigkeitsbericht verschieben (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
- Versicherungen der gesetzlichen Vertreter: Neben Neuverortungen im Gesetz und Klarstellungen wird der (Konzern-) Lageberichtseid um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).
Die Regelungen zur Unterzeichnung des Abschlusses und zu der Versicherung der gesetzlichen Vertreter sollen am Tag nach der Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Die Erstanwendung der übrigen Neuregelungen erfolgt zeitlich gestaffelt entsprechend der Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes ist hier abrufbar.