Einführung zu Upstream-Garantien aus deutscher Verrechnungspreisperspektive
Banken, die multinationalen Unternehmen (MNUs) oder einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem ausländischen Staat Kredite gewähren, können verlangen, dass Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft Sicherheiten zur Verfügung stellen. Dazu können beispielsweise die Verpfändung von Vermögenswerten oder die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung für das Darlehen gehören. Da diese Garantien von den Tochtergesellschaften zum Anteilseigner hinauf gerichtet ist, werden solche Garantien typischerweise als „Upstream-Garantie“ bezeichnet.
Die entsprechende Vergütung für die durch die Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellte Sicherheit, sofern erforderlich, ist der Verrechnungspreis, dessen Wert oder Betrag fremdüblich sein muss. Der Steuerpflichtige muss dokumentieren können, warum die gezahlte Garantiegebühr fremdüblich ist, bzw. rechtfertigen, warum keine Garantiegebühr erhoben wird.
Die deutschen Steuerbehörden prüfen regelmäßig grenzüberschreitende Finanztransaktionen. MNUs sind daher gut beraten, die Fremdüblichkeit der Garantievereinbarung zu überprüfen, um Verrechnungspreisrisiken zu minimieren. Dieser Artikel beschreibt die deutsche Verrechnungspreissicht auf Upstream-Garantien unter Bezugnahme auf die sogenannten deutschen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (2024) („VG VP“), welche für die deutschen Steuerbehörden („DSB“) verbindlich sind. Da die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (2022) („OECD VPRL“) den VG VP als Anlage beigefügt sind, sind die OECD VPRL aus deutscher Sicht grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen.
Verrechnungspreisanalyse im Überblick
Eine Analyse der Fremdüblichkeit einer Gebühr für eine Upstream-Garantie im Zusammenhang mit einem besicherten Darlehen (oft eine vorrangig besicherte Kreditfazilität), das von einer Bank (oft einem Bankenkonsortium) gewährt wird, betrachtet im Allgemeinen zwei separate Aspekte, nämlich die Angemessenheit dem Grunde nach („Muss eine Garantiegebühr erhoben werden?“) und die Angemessenheit der Höhe nach („Was ist eine angemessene Gebühr?“).
Verrechnungspreisanalyse dem Grunde nach:
Zuerst wird die Angemessenheit dem Grunde nach auf Grundlage der deutschen und OECD-Verrechnungspreisrichtlinien im Allgemeinen durch einen Benefit-Test geprüft, d.h. ob die Garantie des deutschen Garantiegebers, typischerweise einer von vielen Garantiegebern, die dem Mutterunternehmen (dem ursprünglichen Garantienehmer) gewährt wird, einen echten Nutzen für das Mutterunternehmen darstellt. Der Hauptnutzen besteht theoretisch aus einer verbesserten Kreditwürdigkeit für den kreditnehmenden Anteilseigner, der das begünstigte verbundene Unternehmen ist, während die Bank auch als Begünstigte angesehen werden kann.
Die Sichtweise der deutschen Steuerbehörden zu diesem Thema ist in den VG VP (Rz. 3.150, ibid.) zusammengefasst:
„Für die Vorteile einer nachgewiesenen erhöhten Kreditwürdigkeit eines Unternehmens ist ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechender Verrechnungspreis anzusetzen. Die Vorteile können sich daraus ergeben, dass mindestens ein Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe die Verpflichtung gegenüber einem fremden Dritten übernimmt, die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch eine Garantie, eine Bürgschaft, einen Kreditauftrag, eine harte Patronatserklärung oder durch Realsicherheiten erfolgen. Ein Verrechnungspreis ist nur anzusetzen, wenn der Verpflichtete eine tatsächliche Risikoposition übernimmt (...)“
Wie oben dargelegt, muss die deutsche Sichtweise in Verbindung mit den OECD VPRL untersucht werden, die die folgenden Schlüsselkriterien für eine solche Analyse vorschlagen [Hervorhebung durch die Autoren]:
- „(…) Unter einer Garantie (…) (ist) die rechtsverbindliche Zusage seitens des Garantiegebers (…) zu verstehen, für eine bestimmte Kreditverpflichtung des Garantienehmers einzutreten, falls dieser im Hinblick auf diese Verpflichtung ausfällt.“ (Rz. 10.155, OECD VPRL).
- „Zur sachgerechten Abgrenzung von Finanzbürgschaften muss zunächst der wirtschaftliche Nutzen untersucht werden, den sie dem Darlehensnehmer zusätzlich zu den Vorteilen verschaffen, die sich aus der passiven Verbindung ergeben, (…).“ (Rz. 10.156, OECD VPRL).
- „Durch die Stellung einer expliziten Garantie ist der Garantiegeber einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt, da er rechtlich verpflichtet ist zu zahlen, falls der Darlehensnehmer ausfällt.“ (Rz. 10.163, OECD VPRL).
Wirtschaftliche Vorteile (siehe zweiter Punkt oben) können beispielsweise als Verbesserung der Darlehenskonditionen, insbesondere des Zinssatzes, oder als Zugang zu einem größeren Darlehensbetrag verstanden werden.
In einem typischen Fall sollte eine Bewertung vorgenommen werden, ob das implizite Kreditrating der Darlehenstransaktion (eines fremden Dritten) durch die Sicherheiten verbessert und infolgedessen der Zinssatz gesenkt wird. Darüber hinaus muss analysiert werden, warum ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter des Garantiegebers eine Garantie (gegenüber einem fremden Dritten) ohne eine Vergütung gewährt hätte. Ist ein Ausgleich für die Parteien beabsichtigt, indem der Garantiegeber konzerninterne Schulden erhält und die Garantie im Zinssatz des konzerninternen Darlehens berücksichtigt wird?
Die oben genannten Schlüsselkriterien sollten daher bei der Analyse, ob eine entgeltlose Upstream-Garantie dem Grunde nach anerkannt werden kann, geprüft werden.
Verrechnungspreisanalyse der Höhe nach:
Zweitens sollte der Garantiegeber, wenn die voranstehende Analyse dem Grunde nach das Vorhandensein eines Nutzens oder einer erhöhten Kreditwürdigkeit bestätigt, durch eine Garantiegebühr, die vom kreditnehmenden Anteilseigner zu zahlen ist, vergütet werden. Die endgültige Garantiegebühr ist in der Regel ein Produkt verschiedener Faktoren:
- Garantie-Bewertungsbasis
- Garantiegebührensatz (p.a.)
- Allokationsschlüssel (wenn mehrere Garanten existieren)
- Anzahl der tatsächlich in einem Jahr bereitgestellten Garantietage geteilt durch 360 (oder 365)
Eine zentrale Frage ist, wie der Garantiegebührensatz bestimmt werden kann. In der Praxis kann der Satz beispielsweise konzeptionell entweder durch die „Expected Benefit Method“ oder die „Expected Cost Method“ oder eine Kombination aus beiden festgelegt werden, wobei die erstere eine Untergrenze und die letztere eine Obergrenze darstellt. Beispielsweise berechnet die „Expected Benefit Method“ die Zinsdifferenz – den finanziellen Nutzen – basierend auf dem Unterschied in den Ratings der Emittenten, wobei Letzterer der Unterschied zwischen dem Rating des Kreditnehmers ohne die von den Garantiegeber bereitgestellte Garantie und dem Rating des Kreditnehmers nach Verbesserung durch die genannte Garantie ist.
Verrechnungspreisrisiken aus Sicht der Betriebsprüfung
Unter der Annahme, dass keine Garantiegebühr erhoben wird, könnten aus Sicht eines Garantiegebers die DSB im Zuge einer lokalen Betriebsprüfung das Fehlen einer Garantiegebühr hinterfragen, wenn dem ausländischen Anteilseigner als ursprünglichem Schuldner ein wirtschaftlicher Nutzen gewährt wurde. Oder wenn eine Garantiegebühr erhoben wird, die DSB jedoch mit einem der Parameter, die für die Berechnung der (absoluten) Garantiegebühr relevant sind, insbesondere dem Garantiegebührensatz, nicht einverstanden sind. Das Risiko einer Einkommensanpassung wird durch die Anzahl der Betriebsprüfungsjahre und potenziell auch für nachfolgende Jahre „multipliziert“, wenn der Sachverhalt fortbesteht. Unter bestimmten Umständen kann das Fehlen einer Garantiegebühr, die auf den ersten Blick notwendig erscheint, jedoch immer noch als angemessen angesehen und potenziell aus einer substanziellen Fremdvergleichsperspektive verteidigt werden. Dies erfordert jedoch eine eingehende Analyse im Einzelfall.
Im Verrechnungspreiskontext ist aus deutscher Compliance-Perspektive gemäß § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) eine ordnungsgemäße Dokumentation (einschließlich Darstellung des Sachverhalts, Funktions- und Risikoanalyse sowie wirtschaftliche Analyse) erforderlich. Es wird auch allgemein empfohlen, eine schriftliche konzerninterne Vereinbarung über die Garantiegebühr abzuschließen, insbesondere wenn mehrere Garantiegeber beteiligt sind.
Wenn für Geschäftsjahre, für die bereits Steuererklärungen eingereicht wurden, keine Garantiegebühr erhoben wurde und das Unternehmen – z.B. im Rahmen einer Überprüfung oder bei der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen – zu dem Schluss kommt, dass eine Gebühr hätte erhoben werden sollen, sollte das Unternehmen sofort mit seinen Steuer- oder Rechtsberatern in Kontakt treten, um zu prüfen, ob ein Offenlegungsschreiben an die Steuerbehörden erforderlich sein könnte, um das Management vor persönlichen Konsequenzen und das Unternehmen vor Strafzahlungen zu schützen.
Deutsche Unternehmen, die in Upstream-Garantievereinbarungen involviert sind, sind daher gut beraten, die Angemessenheit ihrer Verrechnungspreisposition basierend auf der Berechtigung und/oder der Höhe zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das richtige Einkommen in ihren Steuererklärungen ausgewiesen wurde und um Betriebsprüfungsrisiken zu vermeiden oder zu mindern.
Gerne stehen Ihnen unsere KPMG-Experten für Verrechnungspreis für Fragen zur Verfügung.
Veröffentlichungsdatum:
27.03.2025