Subventionen im Personennahverkehr
VAT Newsletter Februar 2025
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Schlussanträge der Generalanwältin vom 13. Februar 2025 – Rs. C-615/23- P
Die Generalanwältin befasst sich mit der Frage, wie die Bezuschussung eines Steuerpflichtigen durch eine Gebietskörperschaft im öffentlichen Interesse mehrwertsteuerrechtlich zu behandeln ist. Es geht darum, ob der Zuschuss als Teil des Entgelts für die Leistung des Steuerpflichtigen an den Zuschussgeber oder seine Kunden betrachtet werden muss und somit der Mehrwertsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Die P. S.A., ein Unternehmen im öffentlichen Personenverkehr, erhält Zuschüsse zur Deckung von Verlusten, die nicht nach der Zahl der Benutzer, sondern pauschal nach den angebotenen Fahrzeugkilometern berechnet werden. Die Frage ist, ob diese Zuschüsse in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden müssen.
Aus den Schlussanträgen
Die MwStSystRL und das polnische Mehrwertsteuergesetz regeln die Steuerbemessungsgrundlage und die Einbeziehung von Subventionen in diese. Art. 73 MwStSystRL besagt, dass die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subventionen.
Die Generalanwältin stellt fest, dass nicht jeder staatliche Zuschuss als mehrwertsteuerrechtlich relevante Gegenleistung anzusehen sei. Entscheidend sei, ob die Subvention unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängt. Ein Zuschuss, der lediglich die Verluste ausgleicht und keinen Einfluss auf den Preis der erbrachten Dienstleistungen hat, stelle keine steuerbare Gegenleistung dar.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 73 MwStSystRL seien dahingehend auszulegen, dass eine nachträgliche Ausgleichszahlung für finanzielle Verluste, die sich nicht nach der Anzahl der Nutzer, sondern nach den pauschal angebotenen Fahrzeugkilometern richtet, kein Entgelt für eine Dienstleistung an die zahlende Gebietskörperschaft darstelle. Eine solche Ausgleichszahlung habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preiskalkulation des bezuschussten Unternehmens und sei daher nicht mehrwertsteuerpflichtig
Bitte beachten Sie:
Die vorliegenden Schlussanträge der Generalanwältin berühren das oftmals unterschätzte Thema Zuschuss, zu dem am 11. Juni 2024 ein BMF-Schreiben (BStBl. I 2024, 979) ergangen ist. Zahlungen unter der Bezeichnung „Zuschuss“ können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden), zusätzliches Entgelt eines Dritten oder echter Zuschuss sein. Mit dem BMF-Schreiben ist angeordnet worden, dass die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen sei.
Bei Zuschüssen sei entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck diene (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2021 - V R 17/20, BStBl. II 2024, 492).
Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden, sind echte Zuschüsse. Der BFH kam in seinem Urteil vom 18. November 2021, worauf das BMF-Schreiben vom 11. Juni 2024 Bezug nimmt, zu der Annahme eines echten und damit nicht steuerbaren Zuschusses, weil der mit den Zahlungen verfolgte Zweck ausschlaggebend sei. Mit den Zahlungen sei der Zweck verfolgt worden, die Ziele des Empfängers allgemein zu fördern und ihn in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.
Es ist abzuwarten, ob das EuGH-Urteil in der Rechtssache C- 615/23 weitere Erkenntnisse zum Thema Zuschüsse bringen wird.
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Kathrin Feil
Partnerin, Tax - Head of Indirect Tax Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Oliver Buttenhauser
Partner, Tax, Indirect Tax Services
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