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      Am 2. Dezember 2024 hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW (FAB) die finale neu gefasste IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet.

      Gegenüber dem Entwurf (IDW ERS FAB 7) (wir berichteten zum Entwurf in den Express Accounting News 29/2024), wurde insbesondere ergänzend aufgenommen, dass in Situationen, in denen eine Personenhandelsgesellschaft erstmals in den Anwendungsbereich des § 264a HGB fällt, die Rechtsfolgen der Merkmale nach § 267 HGB bereits eintreten, wenn die dort genannten Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag nach dem Eintritt in den Anwendungsbereich des § 264a HGB vorliegen.

      IDW RS FAB 7 ist erstmals verpflichtend bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist unter Beachtung der Erstanwendungsregelungen zu § 1a KStG und derjenigen zum HGB i.d.F. des MoPeG zulässig, sofern die in der Stellungnahme enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden.

      Die Verabschiedung des neu gefassten IDW RS FAB 7 wurde in einer Mitteilung auf der Internetseite des IDW am 9. Januar 2025 bekannt gegeben. Die Verlautbarung ist in Heft 1/2025 der IDW Life veröffentlicht.

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