Wer ein Darlehen erhält, muss es auch irgendwann zurückzahlen. Kann er dies nicht, stellt sich die Frage, wie der Verlust für den Darlehensgeber steuerlich zu beurteilen ist. Hiermit hat sich jüngst der Bundesfinanzhof dahingehend beschäftigt, ob der Verlust aus dem Darlehen zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt, auch wenn das ursprüngliche Darlehen vor dem 1. Januar 2009 gewährt wurde. Hintergrund ist, dass erst seit dem 1. Januar 2009 mit der Einführung der Abgeltungsteuer von 25 Prozent alle Kapitaleinkünfte einkommensteuerlich berücksichtigt werden - also auch negative Einkünfte aus einem Darlehensverlust.
Urteil des Bundesfinanzhofs: Darlehensverluste vor und nach 2009
Im Urteilsfall ist das Darlehen unstreitig uneinbringlich geworden, der Darlehensgeber wird das Geld also nicht wiederbekommen. Der Bundesfinanzhof wertete den Darlehensverlust mit aktuellem Urteil vom 18. Juni 2024 (Az.: VIII R 25/23) als einen sogenannten „nicht steuerbaren Vorgang“, da das originäre Darlehen vor 2009 gewährt wurde. Wäre das Darlehen nach dem 31. Dezember 2008 ausgereicht worden, würde die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust führen (Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 7 Einkommensteuergesetz).
Jürgen Lindauer
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Uneinbringlichkeit und praktische Probleme bei privaten Darlehen
Die sogenannte Uneinbringlichkeit eines Darlehens liegt jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung erst dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Dies bereitet in der Praxis Probleme, wenn Darlehen im Familien- oder Freundeskreis ausgereicht werden und der Darlehensnehmer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dann bleibt häufig nichts anderes übrig, als auf das Darlehen zu verzichten, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Familien- oder Freundeskreis eher die Ausnahme ist.
Schenkungsteuer und private Darlehensausreichungen
Dabei ist zu beachten, dass ein Darlehensverzicht eine Schenkung darstellt, die Schenkungsteuer auslösen kann. Liegt kein verwandtschaftliches Verhältnis vor, so beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Eine Schenkung liegt übrigens auch dann vor, wenn der Zinssatz verglichen mit dem Marktzins zu niedrig ist. Insofern sollten private Darlehensausreichungen regelmäßig überprüft werden.