Die hohen Kursschwankungen von Kryptowährungen sorgen nachvollziehbarerweise bei Anlegern für Kopfschmerzen, die Bitcoin oder andere Kryptowährungen einst zu einem hohen Preis erworben hatten. Die gute Nachricht aber ist: Kursverluste lassen sich in bestimmten Fällen sogar nutzen, um Steuern zu sparen.
Tax Loss Harvesting: Steuerliche Verlustnutzung
Eine erprobte Möglichkeit ist das sogenannte „Tax Loss Harvesting“, zu Deutsch die „steuerliche Verlustnutzung“. Dahinter verbirgt sich der gezielte Verkauf von Vermögenswerten, die Verluste schreiben. Durch die Veräußerung werden die Verluste tatsächlich realisiert und damit steuerlich relevant, wodurch sie von entsprechenden Gewinnen aus dem aktuellen Jahr abgezogen werden können. Bleiben nach dieser Verrechnung Verluste übrig, haben Anleger die Wahl und können den verbleibenden Verlustbetrag entweder im nächsten Jahr nutzen oder mit Gewinnen aus dem vorherigen Jahr verrechnen.
Haltefrist und Portfolio-Überblick: Wichtige Faktoren für die Steueroptimierung
Dadurch ergibt sich ein interessanter Gestaltungsspielraum. Um ihn zu nutzen und die Steuerlast zu senken, müssen Anleger die Rahmenbedingungen im Blick behalten: Dazu gehört vor allem die Haltefrist von einem Jahr. Ist sie abgelaufen, sind die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist, dass auch entsprechende Verluste nicht mehr abgezogen werden dürfen. Anleger benötigen daher einen guten, bestenfalls tagesaktuellen Überblick über ihr Portfolio. Sind die verlustträchtigen Kryptowährungen verkauft, können sie auch sofort wieder gekauft werden. Dadurch läuft die Haltefrist zwar erneut an, die Verluste sind allerdings sofort steuerwirksam. Der Bundesfinanzhof sieht in diesem Vorgehen keinen Gestaltungsmissbrauch.
Philipp Hornung
Manager, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Beschränkungen beim Verlustabzug: Was Anleger wissen müssen
Ein Wermutstropfen bleibt aber. Krypto-Verluste können nicht grenzenlos verrechnet werden. Der Verlustabzug ist auf bestimmte Spekulationsobjekte beschränkt. Dazu gehören neben Kryptowährungen und Devisen etwa Kunst oder Edelmetalle. Auch Immobilien sind erfasst. Nicht verrechnen lassen sie sich mit Gewinnen aus Aktien, Fonds und Zinsen. Weitgehendere Möglichkeiten haben Selbständige und Freiberufler, die Kryptowährungen im Unternehmen halten. Verluste sind bei ihnen vollständig abziehbar. Die Finanzverwaltung beschränkt aber den Zeitpunkt des Verlustabzugs.