Wer profitiert von welchen Freibeträgen der Schenkungssteuer?
Grundsätzlich unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer, die in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt ist. Allerdings gibt es zahlreiche persönliche und auch sachliche Freibeträge, die zu einer Steuerbefreiung führen. Die persönlichen Freibeträge orientieren sich an dem Verwandtschaftsverhältnis. Zum Beispiel dürfen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Geschenke bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Kindern sind es bis zu 400.000 Euro pro Elternteil und bei Enkelkindern bis zu 200.000 Euro. Für andere Für alle anderen Personen, wie Geschwister, Nichten oder Freunde beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre gewährt.
Steuerfreie Schenkungen von Hausrat und beweglichen Gegenständen
Unabhängig davon gibt es auch sachliche Befreiungen, die auf Weihnachtsgeschenke Anwendung finden können. Schenkungen von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke zwischen Ehegatten, an die Kinder oder Enkelkinder sind bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Dabei zählt zum Hausrat üblicherweise die Wohnungseinrichtung, wie TV-Geräte oder Möbel. Zusätzlich können zwischen diesem Personenkreis auch bewegliche Gegenstände von bis zu 12.000 Euro steuerfrei geschenkt werden. Bei Schenkungen an Geschwister oder Freunde ist eine Schenkung von Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke und beweglichen Gegenständen insgesamt bis zu 12.000 Euro steuerfrei. Auch diese Freibeträge werden alle 10 Jahre gewährt.
Jürgen Lindauer
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Besondere Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke
Unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, gibt es aber noch eine besondere Steuerbefreiung für Geschenke. So sind nämlich übliche Gelegenheitsgeschenke nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz steuerfrei. Hierbei handelt es sich um Geschenke, die nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zu einem bestimmten Anlass gemacht werden. Hierunter fallen unter anderem Geschenke anlässlich eines Geburtstags, einer Hochzeit, einer Taufe oder aber auch Weihnachten. Grundsätzlich kann - mit Ausnahme von Grundstücken - jede Art von Geschenken unter die Steuerbefreiung fallen, sofern diese noch als üblich einzustufen ist. Dies ist immer aus der Sicht des Schenkers unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu betrachten. Eine Begrenzung auf einen absoluten Betrag ist nicht gegeben. Auch spielt die Beziehung zwischen Schenker und Bedachten eine Rolle. Je enger die Beziehung ist, desto höher kann das Geschenk ausfallen. Das bedeutet, dass Geschenke unter Vermögenden höhere Werte haben können und diese, sofern es sich nicht um eine bewusste Vermögensumschichtung zu Lebzeiten handelt, dann steuerfrei sind. Eine Anzeigenpflicht gegenüber dem Finanzamt entfällt, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Schenkungsteuer anfällt.