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Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, kommt um Online-Marktplätze kaum noch herum. Ob Bücher, Elektronik, Kleidung, Reisen, Autos oder Unterkünfte  - nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden auf digitalen Plattformen vermarktet. Zu den bekanntesten Beispielen zählen Internetportale wie AirBnB, Kleinanzeigen, Amazon, Uber oder eBay.

Das „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG) schafft mehr Tranzparenz

Seit Anfang des Jahres 2023 gilt das „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG). Seitdem müssen die Plattformen jährlich die Umsätze ihrer Anbieter beziehungsweise Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Durch die Neuregelungen wird die Transparenz im Online-Handel erhöht. Als Anbieter gelten jedoch nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen. Die Meldung an das BZSt erfolgt ausschließlich durch den Plattformbetreiber.

Was müssen Privatpersonen bei Online-Verkäufen steuerlich beachten?

Die Neuregelungen werden in den nächsten Jahren zu Rückfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen führen. Wurden zum Beispiel die Gewinne aus der Vermietung des Gästezimmers oder Verkäufe auf Kleinanzeigen nicht in der eigenen Steuererklärung angegeben, kann dies schlimmstenfalls zu Vorwürfen der Steuerverkürzung oder gar der Steuerhinterziehung führen.

Es gibt jedoch Erleichterungen. Eine Meldepflicht durch den Plattformbetreiber besteht im Falle des Warenverkaufs nicht, wenn eine Privatperson pro Jahr weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte getätigt oder damit weniger als 2.000 Euro eingenommen hat. Wichtig zu beachten aber ist: Für Vermietungen oder Fahrdienstleistungen gibt es eine solche Befreiung nicht.

Dokumentieren Sie ihre Online Verkäufe für Rückfragen

Die Plattformbetreiber müssen ihren Anbietern mitteilen, welche Daten sie an das BZSt gemeldet haben, sodass die Steuerpflichtigen diese Informationen für ihre Steuererklärung nutzen können. Aber nicht jede Aktivität muss in die eigene Steuererklärung übernommen werden - insbesondere gelegentliche Verkäufe oder Vermietungen sind nicht zwingend in der Steuererklärung anzugeben. 

Der KPMG Steuertipp