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Verteilung des Erbes in einer Erbengemeinschaft

An einer Erbengemeinschaft sind schon viele Familien zerbrochen. Diese entsteht automatisch, wenn mehrere Erben vorhanden sind und keine testamentarischen Regelungen getroffen wurden. Die Erben können jedoch die Gemeinschaft jederzeit auflösen und das Vermögen verteilen. Dabei sind allerdings Besonderheiten zu beachten, mit denen sich jüngst der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Mai 2024 (II R 12/21) zu beschäftigen hatte. 

Im Urteilsfall waren die Eltern kurz hintereinander verstorben und hinterließen den beiden Kindern, zwei Brüdern, unter anderem auch das selbst genutzte Familienheim. Dabei hatten sich die Brüder vorab darauf verständigt, dass einer von ihnen in die Immobilie der Eltern einzieht. Der Zeitraum zwischen dem Erbfall und der finalen Verteilung des Erbes betrug drei Jahre. 

Familienheim und Vermögenswerte können steuerlich unterschiedlich bewertet werden.

Die Übertragung des Familienheims auf ein Kind ist im Todesfall erbschaftsteuerfrei, sofern das Kind dort unverzüglich einzieht. Da im Urteilsfall aber beide Kinder das Elternhaus geerbt hatten, jedoch nur einer es bewohnen würde, stellte sich die Frage, in welcher Höhe die Steuerfreiheit besteht. Dabei sieht das Erbschaftsteuergesetz eine Besonderheit dahingehend vor, dass ein sogenannter Begünstigungstransfer möglich ist. Und zwar, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Erbe das Familienheim bekommt und der andere dafür in entsprechender Höhe andere Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält. Dann bekommt derjenige, der das Familienheim übernimmt die volle Steuerbefreiung und die Begünstigung des anderen Erben wird auf ihn transferiert.

Das Finanzamt lehnte jedoch den Begünstigungstransfer ab, da die Teilung des Nachlasses unter den Geschwistern nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte und nur einer der Brüder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllte. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Seiner Auffassung nach besteht keine Frist für die Teilung des Nachlasses noch sieht er es für den Begünstigungstransfer als erforderlich an, dass der andere Bruder das Familienheim auch tatsächlich nutzen will. 

Um  für Familienfrieden zu sorgen, empfiehlt sich jedoch eine vorherige individuelle Zuordnung von Vermögenswerten auf die Erben durch ein Testament, so dass erst gar keine Erbengemeinschaft entsteht.