An einer Erbengemeinschaft sind schon viele Familien zerbrochen. Diese entsteht automatisch, wenn mehrere Erben vorhanden sind und keine testamentarischen Regelungen getroffen wurden. Die Erben können jedoch die Gemeinschaft jederzeit auflösen und das Vermögen verteilen. Dabei sind allerdings Besonderheiten zu beachten, mit denen sich jüngst der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Mai 2024 (II R 12/21) zu beschäftigen hatte.
Im Urteilsfall waren die Eltern kurz hintereinander verstorben und hinterließen den beiden Kindern, zwei Brüdern, unter anderem auch das selbst genutzte Familienheim. Dabei hatten sich die Brüder vorab darauf verständigt, dass einer von ihnen in die Immobilie der Eltern einzieht. Der Zeitraum zwischen dem Erbfall und der finalen Verteilung des Erbes betrug drei Jahre.