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Die eigene Berufsausbildung  kann heutzutage kostentechnisch schnell in die Tausende gehen. Es lohnt sich daher genau hinzusehen, wie und in welchem Umfang diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Je nach Einzelfall beteiligt sich der Fiskus über eine Steuerentlastung an diesen Ausgaben.

Wann gelten Sonderausgaben, wann Werbungskosten?

Dem Grunde nach sind die Kosten für die eigene Berufsausbildung in Sonderausgaben und Werbungskosten aufzuteilen. Doch was ist dabei der Unterschied? 

Da sind erstens jene Bildungsmaßnahmen, die die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses darstellen. Darauf folgen, zweitens, alle weiteren Bildungsmaßnahmen, die nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums stattfinden. Die Kosten für die Erstausbildung können nur als Sonderausgaben in Höhe von maximal 6000 Euro im Jahr geltend gemacht werden und eine steuerliche Entlastung ist nur möglich, wenn andere positive Einkünfte vorliegen, etwa aus einem Gewerbebetrieb, Vermietung oder ein Arbeitslohn. 

Dahingegen können die Kosten für Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstausbildung als Werbungskosten unbegrenzt angesetzt und bei fehlenden weiteren positiven Einkünften sogar in das nächste Jahr vorgetragen werden. Das geschieht über den sogenannten Verlustvortrag. Eine Verrechnung der vorgetragenen Aufwendungen ist dann mit positiven Einkünften nach dem Studium möglich und entlastet somit den Berufseinstieg steuerlich.

Welche Aufwendungen können Sie ansetzen?

Bleibt die Frage, welche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Ausgaben, die unmittelbar mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängen. Das können zum Beispiel Studiengebühren, Literaturkosten und sogar die Ausgaben für einen Schreibtisch oder einen Laptop sein. Zudem können Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder zur Universität steuerlich geltend gemacht werden. Nicht dazu zählen privat veranlasste Kosten, bei denen es sich zum Beispiel um ein Hobby handelt.

Die Angabe in der Steuererklärung kann sich lohnen

Es sollte daher genau geprüft werden, ob die Berufsausbildungskosten steuerliche Sonderausgaben oder Werbungskosten darstellen, denn gegebenenfalls kann durch die Abgabe einer Steuererklärung ein steuerlicher Vorteil für die Zukunft erarbeitet werden.

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