Influencer-Marketing ist zu einem wichtigen Marketinginstrument geworden. Daher überrascht es nicht, dass es immer stärker in den Fokus der Finanzverwaltung rückt. Großveranstaltungen wie die Fußball-Europameisterschaft oder Olympia bieten Influencern die Chance, sich umsatzstarke Werbedeals mit Unternehmen zu sichern. Dabei sollten für das Unternehmen und Influencer die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen präzise definiert sein.
Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur regulären Umsatzsteuerpflicht
Für Influencer gilt es, insbesondere die Umsatzsteuer im Auge zu behalten. Wer bisher als Kleinunternehmer gemäß Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgetreten ist, sollte prüfen, ob die höheren Einnahmen dazu führen, dass die Umsatzschwellen der Kleinunternehmerreglung überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Umsatz, zuzüglich der darauf entfallenden Steuer, im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr den Wert von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dann wird man zum regulären Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Damit unterliegen die Leistungen, die Influencer im Inland erbringen, der deutschen Umsatzsteuer. Wer sich dabei nicht mit der Ausstellung der Rechnungen für die erbrachte Werbeleistung befassen möchte, kann mit dem Vertragspartner als Abrechnungsmodalität das sogenannte umsatzsteuerliche Gutschriftverfahren gemäß Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 ff Umsatzsteuergesetz vereinbaren. Dabei erfolgt die Rechnungsstellung anstelle des Leistenden (hier: Influencer) durch den Leistungsempfänger (hier: das Unternehmen, an das die Werbeleistung erbracht wird). Aber Achtung: Influencer sind für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Daher sollte die Rechnung immer geprüft werden.
Anastasia Podolak
Senior Managerin, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Influencer
Zudem ist zu beachten, dass neben der Umsatzsteuererklärung auch monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sind. Positiver Aspekt dabei ist, dass gemäß Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz die Vorsteuer für bezogene Waren und Dienstleistungen vom Finanzamt erstattet wird. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass diese für die unternehmerische Tätigkeit bestimmt sind, man im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist und keine sogenannten vorsteuerschädlichen Umsätze - beispielsweise Umsätze gemäß Paragraf 4 Nummer 8 ff UStG - ausführt.