Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Wirtschaftsteilnehmer Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen.
Neben Finanzdienstleistern sind auch Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor von diesen Vorschriften betroffen. Auf Güterhändler kommen durch eine europäische Gesetzesinitiative nun weitreichende Änderungen zu.
Risikofaktor Bargeld
Laut einer Studie der Deutschen Bundesbank stellt Bargeld mit 58 Prozent aller Zahlungen nach wie vor das am häufigsten genutzte Zahlungsmittel in Deutschland dar.
Die Financial Action Task Force (FATF) bezeichnet Bargeld als den „Rohstoff der kriminellen Maschinerie“ und widmete der Geldwäsche durch Barmittel bereits im Jahr 2015 einen umfassenden Bericht. Demnach nutzen Geldwäscher Bargeld regelmäßig auch dann zur Verschleierung ihrer Machenschaften, wenn der Ursprung der inkriminierten Gelder rein digital ist, also beispielsweise durch Transaktionsbetrug generiert wurde.
Die Verwendung von Bargeld stellt somit ein erhöhtes Risiko dar, dem im Bereich des Nichtfinanzsektors bisher nur unzureichend Rechnung getragen wurde.
Obergrenze für Barzahlungen
An dieser Stelle setzt die Europäische Union an. Die Geldwäscheverordnung wurde am 30. Mai 2024 als Teil eines umfassenden Legislativpakets vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Sie führt eine unionsweit einheitliche Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen im gewerblichen Güterhandel ein. Mitgliedsstaaten dürfen hiervon abweichend restriktivere Obergrenzen festlegen. In 18 Mitgliedstaaten existieren bereits Obergrenzen - beispielsweise 500 Euro in Griechenland, 1.000 Euro in Spanien und 5.000 Euro in Italien. Diese gelten fort, sofern sie die neue EU-Obergrenze nicht überschreiten.
Eingrenzung des Verpflichtetenkreises
Als Konsequenz der Bargeldobergrenze werden Güterhändler grundsätzlich ab 10. Juli 2027 aus dem Anwendungsbereich des Geldwäscherechts weitestgehend ausgenommen. Nach der Verordnung sind nur noch die folgenden Güterhändler Verpflichtete im Sinne des Geldwäscherechts:
- Händler von Edelsteinen und Edelmetallen,
- Händler von Luxusgütern (Uhren im Wert von über 10.000 Euro, Kraftfahrzeuge im Wert von über 250.000 Euro sowie Flugzeuge und Wasserfahrzeuge im Wert von jeweils über 7,5 Millionen Euro),
- Händler und Vermittler von kulturellen Gütern (beispielsweise archäologische Gegenstände, Gemälde und Antiquitäten) mit einem Wert von mindestens 10.000 Euro und
- Händler, Vermittler und Lagerhalter von Luxusgütern, die sich in Freihandelszonen oder Zolllagern befinden, und kulturellen Gütern mit einem Wert von mindestens 10.000 Euro.
Barbara Scheben
Partner, Audit, Regulatory Advisory, Head of Forensic, Head of Data Protection
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Niclas-Andreas Müller
Senior Manager, Audit, Regulatory Advisory, Forensic
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die neuen Anforderungen im Überblick
Die Verordnung sieht vor, dass verpflichtete Güterhändler neben ihren Kunden zukünftig auch ihre Lieferanten den Kundensorgfaltspflichten unterziehen müssen. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Lieferanten sowie bei bestimmten Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung sind unter anderem der Lieferant sowie dessen wirtschaftlicher Eigentümer zu identifizieren und die Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Grundlage hierfür bildet eine lieferantenspezifische Risikobewertung. Die Sorgfaltspflichten müssen darüber hinaus anlassbezogen sowie anlassunabhängig in risikoangemessenen Abständen wiederholt werden.
Die Erweiterung der regulatorischen Pflichten rückt die Geldwäscheprävention somit ein Stück näher an ein gesamthaftes Third Party Risk Management heran.
Ausblick und Handlungsbedarf
Die Verordnung tritt am 10. Juli 2027 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Verpflichtete sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften beschäftigen. Eine geldwäscherechtliche Prüfung von Lieferanten sollte konsequenterweise auch dazu führen, dass diese im Rahmen der unternehmensweiten Risikoanalyse sowie bei der Einrichtung von (gruppenweiten) internen Sicherungsmaßnahmen mitberücksichtigt werden.
Dabei kann es sinnvoll sein, einen breiteren Blickwinkel einzunehmen und das Verzahnen der Geldwäscheprävention mit anderen Risikobereichen, wie beispielsweise dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, voranzutreiben. Hierdurch können Prozessredundanzen abgebaut, Kosten reduziert und Ressourcen für wertschöpfende Aktivitäten freigesetzt werden.
Die Expert:innen von KPMG stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Geldwäscheprävention gern zur Verfügung.