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Die Übertragung des Familienheims von Todes wegen auf ein Kind kann erbschaftsteuerfrei sein, sofern das Familienheim vom Kind unverzüglich für die nächsten 10 Jahre selbst genutzt wird.

Steuerbefreiung bis 200 qm Wohnfläche, Grund und Boden unbegrenzt

Dabei ist die Steuerbefreiung auf 200qm Wohnfläche begrenzt. Unbegrenzt erbschaftsteuerfrei ist jedoch der mitübertragene Anteil des Grund und Bodens. Das Erbschaftsteuergesetz sieht insofern keine Beschränkung vor, so dass 300 qm oder auch 3.000 qm befreit sein können, je nachdem, welche Flurstücke dem Grundstück im Grundbuch zugeordnet sind. 

Welcher Grundstücksanteil ist angemessen?

Die Frage, was eine angemessene Grundstücksfläche für die Steuerbefreiung ist, wurde bisher nicht thematisiert. Hierzu hatte das Finanzgericht Niedersachen mit Datum 12.7.2023 – 3 K 14/23 zu entscheiden. Im Urteilsfall verstarb der Vater und vermachte seinem Sohn das Familienheim. Dieses bestand aus einem Haus mit einer Wohnfläche von 235 qm und einem Grundstück von mehr als 2.000 qm. Das Grundstück bestand aus mehreren benachbarten Flurstücken, wobei das Haus auf einem ausgewiesenen Flurstück stand, dass lediglich 837 qm umfasste. Der erbende Sohn bezog das Haus unverzüglich und machte in seiner Erbschaftsteuererklärung eine Steuerbefreiung für das Familienheim unter Berücksichtigung der im Grundbuch insgesamt eingetragenen Flächen geltend. Dies führte zu einer Steuerbefreiung in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro. Dem gegenüber wollte das Finanzamt nur den Anteil des Grund und Bodens befreien, der dem Flurstück entsprach, auf dem das Gebäude stand, sodass die Steuerbefreiung lediglich ca. 520.000 Euro betrug. Fraglich ist insofern, ob die Steuerbefreiung nur für das Flurstück gilt, auf dem das Gebäude steht oder für das Grundstück so wie es im Grundbuch eingetragen ist oder ob hiervon völlig losgelöst ein spezieller Maßstab für die Erbschaftsteuer anzusetzen ist.

Bei großen Grundstücken sollte die katastermäßige Aufteilung geprüft werden

Das Finanzgericht hat, wie schon die Finanzverwaltung entschieden, dass nur das tatsächlich bebaute Flurstück von der Erbschaftsteuer befreit ist. Allerdings wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage, welche Flächen neben dem Gebäude beim Familienheim erbschaftsteuerlich befreit sind, bisher noch nicht final entschieden wurde. Um hier im Erbfall keine böse Überraschung zu erleben, empfiehlt sich bei großen Grundstücken die aktuellen Flächen und katastermäßigen Aufteilungen im Hinblick auf deren Zuordnung zum Gebäude zu prüfen und die anstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Blick zu behalten. 

Der KPMG Steuertipp