Wer Vermietungseinkünfte erzielt, kann diese als Elternteil in Form eines Unterhaltsgelds auf das eigene Kind übertragen. So werden die Einkünfte beim Kind besteuert. Dies ist der Fall, wenn ein sogenannter Zuwendungsnießbrauch zugunsten des Kindes eingeräumt wird. Vorteil davon ist die Ausnutzung des steuerfreien Grundfreibetrags des Kindes von derzeit 10.908 Euro und die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes, sofern das Kind geringere Einkünfte als die Eltern erzielt.
Mieteinkünfte an Kinder übertragen – steuerrechtlich bedenklich?
Mit der Frage, ob es sich hierbei um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch handelt, hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof im Urteil vom 20.6.2023 (Az: IX R 8/22) zu beschäftigten. Im Urteilsfall hatten die Eheleute eine Immobilie erworben und an eine dem Vater gehörende GmbH vermietet. Den Kindern wurde der Nießbrauch dahingehend zugewandt, dass ihnen für einen befristeten Zeitraum die Vermietungseinkünfte zugerechnet wurden (Zuwendungsnießbrauch). Damit wurde die Einkunftsquelle von den Eltern auf die Kinder übertragen.
Es ergab sich insofern ein steuerlicher Vorteil, als dass hierdurch der Grundfreibetrag und der niedrigere Steuersatz der Kinder, die ansonsten über keine Einkünfte verfügten, zur Anwendung kam. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatten hierin einen Gestaltungsmissbrauch gesehen und die Einkünfte den Eltern zugerechnet.
Jürgen Lindauer
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Laut BFH ist Nießbrauch hier zulässig
Dem ist der BFH mit oben genanntem Urteil jedoch nicht gefolgt und sieht in der Begründung des Nießbrauchs eine zulässige Übertragung der Einkunftsquelle.
Da der Nießbraucher im Falle eines Zuwendungsnießbrauchs die Abschreibung der Immobilie nicht fortführen kann, rechnet sich dieser insbesondere bei älteren, weitgehend abgeschriebenen Immobilien.
Schenkungsteuer beachten
Zu beachten ist auch, dass die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs eine schenkungsteuerbare Zuwendung darstellt, die nur innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro steuerfrei bleibt. Für die Vereinbarung eines Zuwendungsnießbrauchs zugunsten eines minderjährigen Kindes ist regelmäßig die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich.