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Zum 1. Januar 2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht, bei Zusammenveranlagung stieg er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag entfallen auf Kapitalerträge keine Steuern.  

Prüfung der Freistellungsaufträge ratsam

Wichtig zu wissen: An Banken in der Vergangenheit erteilte Freistellungsaufträge müssen nicht neu erteilt werden - sie erhöhen sich einfach um 24,84 Prozent (Steigerung von 801 auf 1.000 Euro). Diese proportionale Erhöhung aller erteilten Freistellungsaufträge ist aber nicht immer optimal. Daher sollten Anleger ihre Freistellungsaufträge jetzt unter die Lupe nehmen.

Sparerpauschbetrag optimal verteilen und dadurch Kapitalertragsteuer vermeiden

Dazu folgendes Beispiel: Ein Anleger hat zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag in der Höhe von 400,50 Euro erteilt. Bei Bank A sind die Kapitalerträge tatsächlich 400 Euro, bei der Bank B dagegen 600 Euro. 

Wird der Anleger nicht aktiv, so wird der Freistellungsauftrag bei beiden Banken um 24,84 Prozent, also auf jeweils 500 Euro erhöht. Bei Bank A wird wegen des Freistellungsauftrags keine Kapitalertragsteuer einbehalten, bei Bank B ergibt sich jedoch ein steuerpflichtiger Kapitalertrag von 600 minus 500 Euro Freistellungsauftrag, also 100 Euro. Hierauf werden nun 25 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Soli von 1,37 Euro fällig, es werden also 26,37 Euro einbehalten. Das heißt: Der Anleger hätte bei Bank A 100 Euro nicht ausgenutzten Freistellungsauftrag, den er bei Bank B hätte nutzen können. 

Der Anleger sollte darum die Freistellungsaufträge entsprechend korrigieren. Das ist in der Regel während des laufenden Kalenderjahres unter Angabe der Steueridentifikationsnummer bei beiden Banken online oder schriftlich möglich. In der Regel lassen Banken Anpassungen hier bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu. Ändert der Anleger den Freistellungsauftrag bei Bank A auf 400 Euro und bei Bank B auf 600 Euro, so wird keine Kapitalertragsteuer abgeführt. 

Voller Sparerpauschbetrag lässt sich nachträglich in Anspruch nehmen

Wenn der Anleger eine diesbezügliche Änderung versäumt oder wenn Bank B die Erhöhung des Freistellungsauftrags wegen bereits ausgezahlter Kapitalerträge im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigen kann, so kann der Anleger den vollen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nachträglich in der Steuererklärung geltend machen.