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Die Grundsteuer bereitet derzeit kaum Freude. Bis Ende Januar mussten alle Immobilieneigentümer:innen eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, was bei vielen zu Stress und Ärger geführt hat. Doch jetzt gibt es für einige Immobilienbesitzende eine gute Nachricht.

Antrag auf Teilerlass für das Vorjahr bei Leerstand oder Mietausfall

Für Vermieter:innen kann der 31. März zu einem wichtigen und erfreulichen Stichtag werden. Sie können bis zu diesem Tag einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer des Vorjahres stellen. Nämlich dann, wenn Mieter:innen im Vorjahr aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten Miete nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt haben oder die Wohnung sogar leer stand. Der Antrag ist formlos bei der Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nur bei absoluten Ausnahmen wie etwa Krankheit oder Unfall verlängert werden kann.

Bis zu 50 Prozent Steuererlass sind möglich

Der Grundsteuerteilerlass wird gestaffelt in Abhängigkeit von der Höhe des Mietausfalls gewährt. Auf die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Eigentümer:innen kommt es dabei nicht an. Sind die tatsächlichen Mieteinnahmen des gesamten Kalenderjahres um mehr als 50 Prozent niedriger als die übliche Jahreskaltmiete, so wird auf Antrag der Vermieter:innen die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Ist das ganze Jahr keine Miete gezahlt worden, ist die Grundsteuer sogar in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass Immobilieneigentümer:innen den Leerstand oder den Mietausfall nicht selbst verschuldet haben.

Antrag bis zum 31. März stellen

Dass Vermieter:innen Mietausfälle oder einen Leerstand aufgrund der aktuell schlechten Wirtschaftslage meist nicht zu vertreten haben, liegt auf der Hand. Selbstverschuldet wären diese Zustände, wenn Vermieter:innen sich nicht um einen Nachmieter gekümmert oder eine zu hohe Miete verlangt hätten. 

Immobilienbesitzer:innen sollten also jetzt noch prüfen, ob die genannten Mieteinbußen vorliegen, um bis spätestens 31. März einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2022 zu stellen.