Wo jemand stirbt, gibt es eine Erbfolge  - entweder die gesetzliche oder eine gewillkürte bzw. selbst bestimmte. Letztere hat, beispielsweise in Form eines Testaments, gegenüber der gesetzlichen Erbfolge immer Vorrang. 

Bei der Mehrzahl der in Deutschland abgeschlossenen Testamente handelt es sich um das sogenannte Berliner Testament. In diesem setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Außerdem werden die Schlusserben, wie zum Beispiel die eigenen Kinder, benannt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Steuerrechtlich kann diese klassische Art eines Testaments von erheblichem Nachteil sein, insbesondere wenn hohe Vermögenswerte vorhanden sind.

Erbschaftsteuerbelastung beim Berliner Testament

Häufig kommt es beim Berliner Testament vor, dass mehr Vermögen übertragen wird, als für die Versorgung des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin erforderlich ist. Dadurch entsteht eine hohe Erbschaftsteuerbelastung.

Ein Beispiel: Verstirbt bei einem Ehepaar mit vier Kindern der Ehemann und hinterlässt nicht erbschaftsteuerbefreites Vermögen in Höhe von zwei Millionen Euro, entsteht durch das Berliner Testament, nach Abzug des Ehegatten-Freibetrags in Höhe von 500.000 Euro, ein erbschaftsteuerlicher Erwerb in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Dieser löst aufgrund der Steuerklasse I 19 Prozent Erbschaftsteuer, d.h. 285.000 Euro aus. 

Ausschlagung der Erbschaft

Die überlebende Ehegattin hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Ist die Erbin durch anderes Vermögen abgesichert, kann dies ohne Abfindungszahlung erfolgen, andernfalls mit. 

Durch die Ausschlagung wird die Ehefrau so behandelt, als wäre sie nie Erbin geworden. Die Erbschaft geht folglich auf die vier Kinder über. Für sie gilt jeweils ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro und ein Steuersatz von nur noch 11 Prozent, sodass insgesamt lediglich 44.000 Euro Erbschaftsteuer anfallen. Gegenüber dem direkten Erwerb durch die Ehefrau bedeutet dies eine Steuerersparnis von 241.000 Euro. Erhält die Ehefrau von den Kindern zur Absicherung eine Abfindung in Form einer Rente mit einem Wert von beispielsweise 400.000 Euro, fällt im geschilderten Fall überhaupt keine Erbschaftsteuer an.

Schnelle Entscheidungen gefordert

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Ausschlussfrist im Falle einer Erbschaft nur sechs Wochen beträgt. Lediglich bei Auslandssachverhalten verlängert sie sich auf sechs Monate. Das heißt: Im Berliner Testament ist bei Eintritt eines Todesfalls eine schnelle Entscheidung erforderlich, um von einem größeren Freibetragsvolumen und niedrigeren Erbschaftsteuersätzen profitieren zu können. Bestmöglich sollte man die Auswirkungen bereits vor dem Eintritt eines Todesfalls prüfen und das Testament gegebenenfalls schon zu Lebzeiten anpassen.