Das Gericht der Europäischen Union (EuG) befasste sich in seinem Urteil vom 7. Oktober 2026 (T-773/25, Finanzamt für Großbetriebe) mit der nachträglichen Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Das Gericht stellte klar, dass die Neuausstellung einer Rechnung mit dem Hinweis „Dreiecksgeschäft“ und „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ mehrere Jahre nach Erbringung der betreffenden Lieferungen die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung nicht mehr bewirken kann.
1. Sachverhalt
Eine in Österreich ansässige GmbH (F-GmbH) war als Großhandelsunternehmen für Arbeitskleidung tätig. In den Jahren 2011 bis 2014 bezog sie Waren von Lieferanten aus Schweden und Dänemark und trat unter ihrer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) auf. Die Waren wurden an Kunden in andere EU-Mitgliedstaaten weiterveräußert. Die Lieferung erfolgte unmittelbar von den Lieferanten an die Kunden der F-GmbH. Die F-GmbH behandelte die Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen und stellte die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus. Die Rechnungen enthielten jedoch keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und insbesondere nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Das Finanzamt versagte daher die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte und setzte einen kumulativen („fiktiven“) innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich fest. Im Jahr 2015 stellte die F-GmbH berichtigte Rechnungen mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld aus und korrigierte die zusammenfassenden Meldungen. Die F-GmbH wollte daraufhin die festgesetzte Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob die Rechnungsberichtigung die Anwendung der Vereinfachungsregelung im laufenden Besteuerungszeitraum ermöglicht.
2. Entscheidung des EuG
Das EuG entschied, dass die Angaben „Dreiecksgeschäft“ und „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte sind[1]. Das nachträgliche Anbringen dieser Rechnungshinweise ermöglicht die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung nicht. Für den Zeitraum zwischen der Ausführung der Lieferungen und der Ausstellung der berichtigten Rechnungen bleiben die allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte anwendbar. Die folglich entstandene Steuerschuld im Bestimmungsland sowie die damit verbundenen Registrierungs-, Erklärungs- und Steuerpflichten des Steuerpflichtigen können rückwirkend nicht entfallen. Auch eine ex nunc-Anwendung der Vereinfachungsregelung ab Ausstellung der berichtigten Rechnung lehnt das EuG ab.
3. Ergebnis
Das EuG hat wenig überraschend entschieden, dass missglückte Dreiecksgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können und Steuerpflichtige demnach nachträglich nicht mehr von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen können. Um den kumulativen („fiktiven“) innergemeinschaftlichen Erwerb vom österreichischen Finanzamt erstattet zu bekommen, müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem der Transport der Ware geendet hat, besteuert wurden. Hierzu muss sich der Steuerpflichtige im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren. Ist eine Korrektur im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nicht möglich, so wird der kumulative („fiktive“) innergemeinschaftliche Erwerb zu einem finalen Kostenfaktor.
[1] Die Dreiecksgeschäftsvereinfachung ist als Vereinfachung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte konzipiert, zu den Voraussetzungen ihrer Anwendung siehe dazu unseren Tax News Beitrag.