Die Dreiecksgeschäftsvereinfachung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte steht insbesondere aufgrund der jüngsten formalistischen Judikatur des EuGH (C-247/21, Rs Luxury Trust, siehe dazu Tax News) sowie der beim EuG anhängigen österreichischen Rs Finanzamt für Großbetriebe (T-773/25) zur möglichen ex-nunc-Korrektur missglückter Dreiecksgeschäfte derzeit sehr häufig im praktischen Fokus. In einer aktuellen Entscheidung (13. Juli 2026, RV/4100070/2025) befasste sich auch das BFG mit den materiellen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung. Das BFG gelangt dabei zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Dreiecksgeschäftsvereinfachung im konkreten Fall nicht vorlagen, und erachtete unter anderem den bloßen Rechnungshinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft als nicht ausreichend, um die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu begründen.
Ausgangssituation
Dreiecksgeschäfte als vereinfachte Sonderform innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte (der mittlere Erwerber muss sich im Bestimmungsstaat der Waren nicht umsatzsteuerlich registrieren) sind ein umsatzsteuerlicher Dauerbrenner. Für die korrekte Anwendung ist (neben dem Vorliegen einer durchgängigen Warenbewegung und der korrekten Zuordnung der bewegten Warenlieferung zur ersten Lieferung) insbesondere die korrekte In-Rechnung-Stellung des mittleren Erwerbers an den Abnehmer notwendig. Die Rechnung muss dabei insbesondere ohne Ausweis von Umsatzsteuer und mit den Hinweisen auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts bzw. den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) ausgestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt ein sogenanntes missglücktes Dreiecksgeschäft vor, dessen Sanierungsmöglichkeiten in der Praxis zu komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen führen. So ist derzeit etwa die Frage beim EuG (Rs Finanzamt für Großbetriebe, T-773/25) anhängig, ob eine sogenannte ex-nunc-Korrektur missglückter Dreiecksgeschäfte möglich ist. Eine rückwirkende Korrektur (ex-tunc-Korrektur) scheidet nach der einschlägigen Judikatur des EuGH (C-247/21, Rs Luxury Trust, siehe dazu Tax News) aus.
Entscheidung des BFG
In seinem Erkenntnis vom 13. Juli 2026 (RV/4100070/2025) befasste sich das BFG erneut mit den materiellen Voraussetzungen der Dreiecksgeschäftsvereinfachung. Im zugrundeliegenden Sachverhalt kaufte die Beschwerdeführerin Waren unter Verwendung ihrer österreichischen UID von Lieferanten in anderen EU-Mitgliedstaaten und veräußerte diese an Kunden in anderen Mitgliedstaaten weiter. Die Waren wurden jeweils unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer transportiert. In den Ausgangsrechnungen wurden die Umsätze teilweise als Dienstleistungen bezeichnet und Rechnungshinweise wie „Reverse Charge System“ oder ein Verweis auf das lokale italienische Reverse-Charge-Verfahren verwendet. Ein ausdrücklicher Rechnungshinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts fehlte, zudem erfolgte keine Meldung der Dreiecksgeschäfte in den Umsatzsteuererklärungen bzw. Zusammenfassenden Meldungen. Erst im Zuge der Außenprüfung wurden berichtigte Erklärungen eingereicht und das Vorliegen von Lieferungen sowie von Dreiecksgeschäften behauptet.
Das Finanzamt versagte die Vereinfachungsregelung nach Art. 25 UStG und setzte für die Jahre 2017 bis 2020 aufgrund der verwendeten österreichischen UID Doppelerwerbe i. S. d. Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG (ohne Vorsteuerabzug) fest. Die Beschwerdeführerin hielt entgegen, dass die Mängel nur formeller Natur seien und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung ausreiche. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin folgte das BFG jedoch nicht.
Das BFG kommt in seiner Entscheidung unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Luxury Trust Automobil (C-247/21) vielmehr zum Ergebnis, dass der fehlende Hinweis auf das Dreiecksgeschäft nicht bloß einen formellen Mangel darstellt, und betont den fakultativen Charakter der Dreiecksgeschäftsregelung: Der mittlere Unternehmer kann die Vereinfachung in Anspruch nehmen, muss dies aber nicht. Entscheidet er sich dafür, sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch kumulativ und zwingend einzuhalten. Die Begünstigung greift somit nicht automatisch, sondern setzt eine aktive und formgebundene Ausübung des Wahlrechts voraus.
Für Rechnungen, auf die österreichisches Rechnungslegungsrecht anzuwenden ist, verlangt das UStG (Art. 25 Abs. 4) neben den UID-Nummern des Erwerbers und Abnehmers ausdrücklich den Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers. Nach Ansicht des BFG handelt es sich dabei um eigenständige, kumulativ zu erfüllende materielle Voraussetzungen. Ein bloßer Reverse-Charge-Vermerk genügt daher nicht. Der allgemeine Reverse-Charge-Hinweis sei für sich genommen mehrdeutig. Er kann ebenso auf Dienstleistungen oder andere Tatbestände der Steuerschuldverlagerung Bezug nehmen und lässt den Empfänger daher nicht eindeutig erkennen, dass die besondere Vereinfachung für ein Dreiecksgeschäft angewendet werden soll. Der fehlende Dreiecksgeschäftshinweis könne folglich laut BFG nicht durch den vorhandenen Reverse-Charge-Vermerk ersetzt werden.
Zudem maß das BFG dem Umstand Bedeutung bei, dass die Beschwerdeführerin auf anderen Rechnungen ausdrücklich den Vermerk „Triangular Transaction“ verwendet hatte. Das Fehlen dieses Hinweises auf den streitgegenständlichen Rechnungen wertete das BFG daher als bewusste Entscheidung gegen die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung.
Mangels wirksamer Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung blieb der zusätzliche innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der verwendeten österreichischen UID bestehen. Die daraus resultierende Erwerbsteuer war in Österreich festzusetzen; ein Vorsteuerabzug stand nicht zu.
Mangels ordnungsgemäßer Rechnung kam die Dreiecksgeschäftsvereinfachung somit nicht zur Anwendung und der Doppelerwerb (i. S. d. Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG) blieb aufgrund der Anwendung der allgemeinen Vorschriften für Reihengeschäfte bestehen, bis die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird; ein Vorsteuerabzug aus der österreichischen Erwerbsteuer steht nicht zu. Gegen die Entscheidung wurde außerordentliche Parteienrevision eingebracht, die weitere höchstgerichtliche Entwicklung bleibt daher abzuwarten.
Folgen für die Praxis
Bei Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung ist in der Praxis höchste Sorgfalt geboten. Die vorliegende Entscheidung zeigt einmal mehr, dass sich Unternehmen nicht darauf verlassen können, dass ein bloßer Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft („Reverse Charge“) ausreicht, um die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung zu begründen. Vielmehr müssen die materiellen Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts erfüllt werden, wozu auch eine korrekte In-Rechnung-Stellung des Erwerbers an den Abnehmer insbesondere unter Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sowie unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer zählt.
In der Praxis empfiehlt es sich etwa, bei intendierter Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung Rechnungstexte zu standardisieren sowie automatisierte Rechnungsvorlagen und die zugrunde liegenden steuerlichen Stammdaten regelmäßig zu überprüfen. Werden innerhalb eines Unternehmens unterschiedliche Rechnungstexte für intendierte Dreiecksgeschäftsfälle verwendet, kann dies als bewusste Unterscheidung gewertet werden.
Liegt bereits ein missglücktes Dreiecksgeschäft vor, sollte rasch geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Erst damit kann der Doppelerwerb (i. S. d. Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG) entfallen. Für die Sanierung bereits missglückter Dreiecksgeschäfte bleibt zudem der Ausgang des derzeit beim EuG anhängigen Verfahrens in der österreichischen Rs Finanzamt für Großbetriebe (T-773/25) zur möglichen ex-nunc-Anwendbarkeit der Vereinfachung mit Spannung abzuwarten.
Unter Umständen könnte in besonders gelagerten Fällen, in denen alle Beteiligten vom Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts ausgingen und alle Meldungen entsprechend erfolgten, jedoch gewisse Rechnungsmerkmale fehlten, geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für eine Nachsicht (§ 236 BAO) erfüllt sein können. Sofern im Ergebnis dem Gemeinschaftshaushalt kein Steuerschaden entstanden ist und die leistungsbeteiligten Unternehmer insgesamt eine Abwicklung als Dreiecksgeschäft in den Büchern vorgenommen haben, könnte dabei argumentiert werden, dass eine Abweichung von dem der EuGH Rs Luxury Trust (C-247/21) zugrunde liegenden Sachverhalt (der Abnehmer wurde dort als „Missing Trader“ eingestuft) vorliegt und eine zusätzliche Erwerbsbesteuerung im Ergebnis jedenfalls überschießend wäre. Hier könnte daher allfällig eine Nachsicht gemäß § 236 BAO wegen Unbilligkeit der Einhebung als Möglichkeit der Sanierung gesehen werden, was auch aus verwaltungsökonomischen Gründen zu begrüßen wäre.
Sofern Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften oder Dreiecksgeschäften haben, steht Ihnen Ihr:e KPMG Ansprechpartner:in jederzeit gerne zur Verfügung.