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      Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde die österreichische Wegzugs­be­steuerung wesentlich verschärft, indem für Fälle mit gestundeter Steuerschuld (Nicht­festsetzungskonzept) neue Melde- und Nachweis­pflichten eingeführt wurden. Während bei „Neufällen“ künftig jährlich nachzuweisen ist, dass kein die Steuerfest­setzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, besteht für „Altfälle“ eine einmalige Nach­weis­­pflicht bis zum 31. Dezember 2026. Die Neuregelungen führen zu einem erhöhten Compliance-Aufwand und können bei Frist­versäumnissen erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.


      Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 hat der Gesetzgeber die österreichische Wegzugs­besteuerung verschärft, indem das bisherige Nichtfestsetzungskonzept um zusätzliche Melde- und Nachweispflichten ergänzt wurde.

      1. Zum Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung und des Nichtfestsetzungskonzepts

      Kommt es aufgrund eines Wegzugs natürlicher Personen oder bestimmter grenzüber­schreitender Übertragungs­vorgänge zu einer Einschränkung des österreichischen Be­steuerungsrechts an stillen Reserven in Kapitalvermögen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Derivate und Kryptowährungen), wird steuerlich grundsätzlich eine Veräußerung fingiert.

      In bestimmten Fällen, wie etwa bei Wegzügen natürlicher Personen in einen EU-/EWR-Staat, kann eine Stundung der hieraus entstehenden Steuerschuld beantragt werden (Nichtfest­setzungskonzept). Die Wegzugsteuer wird sodann zwar betragsmäßig festgestellt, aller­dings erst bei Eintritt eines sogenannten „stundungsschädlichen“ Ereignisses festgesetzt (etwa bei einer späteren Veräußerung oder einem nachgelagerten Wegzug in einen Dritt­staat). Das Nicht­festsetzungs­konzept kann derzeit auch noch bei bestimmten grenzüber­schreitenden Einbringungen von Kapital­anteilen im Rahmen des Anteils­tausch­regimes zur Anwendung kommen. Für das Anteilstausch­regime sind im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) eigenständige stundungsschädliche Ereignisse vorgesehen (insbesondere die Veräußerung der als Gegenleistung gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft oder deren Untergang).

      2. Jährlich wiederkehrende Nachweispflicht für „Neufälle“

      Für Fälle, in denen über die Nichtfestsetzung mit Bescheid nach dem 30. Juni 2026 abge­sprochen wird („Neufälle“) und die für die Nichtfestsetzung maßgeblichen Einkünfte im Veranlagungsjahr insgesamt mehr als EUR 100.000 betragen, besteht fortan eine jährlich wiederkehrende Nachweispflicht. Die Steuer­pflichtigen bzw. deren Rechts­nachfolger:innen haben in diesen Fällen bis zur Festsetzung der Abgabenschuld jährlich nachzuweisen, dass noch kein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Als geeignete Nach­weise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen in Betracht.

      Die Meldung kann schriftlich oder über FinanzOnline (sonstiges Anbringen) erfolgen und ist ausgehend von dem Jahr, in dem die Steuerschuld gestundet wurde, bis zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Jahres zu erstatten. Dabei bezieht sich die Meldung in zeitlicher Hin­sicht auf den Ablauf des vorangegangenen Jahres. Wird beispielsweise im Jahr 2027 eine Nichtfestsetzung bescheidmäßig gewährt, muss erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2028 nach­gewiesen werden, dass bis zum 31. Dezember 2027 noch kein steuerstundungs­schädliches Ereignis gesetzt wurde.

      Wird der Nachweisverpflichtung nicht recht­zeitig nachgekommen, gilt dies grundsätzlich als stundungsschädliches Ereignis (fiktive Ver­äußerung). In der Folge kommt es zur Fest­setzung der bislang nicht festgesetzten Steuer (eine unterlassene Meldung hat dem­ent­sprechend unmittelbar die Festsetzung der Steuerschuld zur Folge). Wird hingegen frist­gerecht ein Nachweis erbracht, dieser jedoch als mangelhaft angesehen, soll dies (zu­nächst) nicht zu einer unmittel­baren Festsetzung der Steuerschuld führen. In diesen Fällen hat das Finanzamt die Steuerpflichtigen aufzufordern, den Nachweis innerhalb einer ange­messenen Frist zu verbessern („Verbesserungsauftrag“).

      Betragen die der Nichtfestsetzung zugrunde liegenden Einkünfte nicht mehr als EUR 100.000, besteht keine jährlich wiederkehrende Melde- bzw. Nachweisverpflichtung. Allerdings haben die Steuerpflichtigen (oder deren Rechts­nach­folger:innen) wie bereits bisher den Eintritt eines stundungsschädlichen Ereignisses gegenüber der Abgaben­behörde anzuzeigen.

      3. Einmalige Nachweispflicht für „Altfälle“

      Neben diesen Regelungen für „Neufälle“ sieht das Gesetz auch eine einmalige Meldepflicht für bestehende „Altfälle“ vor. Als Altfälle gelten sämtliche noch offenen Steuerstundungen im Zeitraum 31. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2026 mit (ursprünglich) gestundeten Ein­künften von mehr als EUR 100.000. Davon betroffen sind dementsprechend auch bean­tragte „alte“ Nichtfestsetzungen (wie etwa insbesondere Nichtfestsetzungen aufgrund einer Verlegung von Betrieben oder Überführung von Wirt­schaftsgütern im betrieblichen Bereich sowie im Rahmen von Umgründungen nach dem UmgrStG).

      Die betroffenen Steuerpflichtigen bzw. deren Rechtsnachfolger:innen müssen in diesen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2026 nachweisen, dass bislang kein stundungs­schädliches Ereignis eingetreten ist.

      Anders als bei Neufällen führt die Verletzung dieser einmaligen Nachweispflicht jedoch nicht automatisch zur Festsetzung der Steuerschuld. Dennoch kann eine unterlassene Meldung unter Umständen finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben und zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen der Finanzverwaltung auslösen.

      4. Fazit

      Mit den Neuregelungen im Bereich des Nicht­festsetzungskonzepts bei bestimmten (Weg­zugs-)Vorgängen hat der österreichische Gesetz­geber die Wegzugsbesteuerung durch zu­sätz­liche Melde- und Nachweisverpflichtungen verschärft. Hieraus ergibt sich in der Praxis künftig im Falle von nichtfestgesetzten Abgabenschulden ein erhöhter Doku­men­tations- und Überwachungsaufwand. Einerseits sind die relevanten Altfälle zu identifizieren, um bis 31. Dezember 2026 fristgerecht eine Meldung erstatten zu können. Andererseits ist bei Neufällen zur Vermeidung einer uner­wünschten (frühzeitigen) Festsetzung der Wegzug­steuer sicherzustellen, dass ent­sprechend geeignete Nachweise rechtzeitig eingeholt und der Meldeverpflichtung (jährlich) nachgekommen wird.

       

      Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder selbst von den Neuregelungen betroffen sind, stehen Ihnen Ihre KPMG Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.


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