Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde die österreichische Wegzugsbesteuerung wesentlich verschärft, indem für Fälle mit gestundeter Steuerschuld (Nichtfestsetzungskonzept) neue Melde- und Nachweispflichten eingeführt wurden. Während bei „Neufällen“ künftig jährlich nachzuweisen ist, dass kein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, besteht für „Altfälle“ eine einmalige Nachweispflicht bis zum 31. Dezember 2026. Die Neuregelungen führen zu einem erhöhten Compliance-Aufwand und können bei Fristversäumnissen erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 hat der Gesetzgeber die österreichische Wegzugsbesteuerung verschärft, indem das bisherige Nichtfestsetzungskonzept um zusätzliche Melde- und Nachweispflichten ergänzt wurde.
1. Zum Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung und des Nichtfestsetzungskonzepts
Kommt es aufgrund eines Wegzugs natürlicher Personen oder bestimmter grenzüberschreitender Übertragungsvorgänge zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts an stillen Reserven in Kapitalvermögen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Derivate und Kryptowährungen), wird steuerlich grundsätzlich eine Veräußerung fingiert.
In bestimmten Fällen, wie etwa bei Wegzügen natürlicher Personen in einen EU-/EWR-Staat, kann eine Stundung der hieraus entstehenden Steuerschuld beantragt werden (Nichtfestsetzungskonzept). Die Wegzugsteuer wird sodann zwar betragsmäßig festgestellt, allerdings erst bei Eintritt eines sogenannten „stundungsschädlichen“ Ereignisses festgesetzt (etwa bei einer späteren Veräußerung oder einem nachgelagerten Wegzug in einen Drittstaat). Das Nichtfestsetzungskonzept kann derzeit auch noch bei bestimmten grenzüberschreitenden Einbringungen von Kapitalanteilen im Rahmen des Anteilstauschregimes zur Anwendung kommen. Für das Anteilstauschregime sind im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) eigenständige stundungsschädliche Ereignisse vorgesehen (insbesondere die Veräußerung der als Gegenleistung gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft oder deren Untergang).
2. Jährlich wiederkehrende Nachweispflicht für „Neufälle“
Für Fälle, in denen über die Nichtfestsetzung mit Bescheid nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wird („Neufälle“) und die für die Nichtfestsetzung maßgeblichen Einkünfte im Veranlagungsjahr insgesamt mehr als EUR 100.000 betragen, besteht fortan eine jährlich wiederkehrende Nachweispflicht. Die Steuerpflichtigen bzw. deren Rechtsnachfolger:innen haben in diesen Fällen bis zur Festsetzung der Abgabenschuld jährlich nachzuweisen, dass noch kein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen in Betracht.
Die Meldung kann schriftlich oder über FinanzOnline (sonstiges Anbringen) erfolgen und ist ausgehend von dem Jahr, in dem die Steuerschuld gestundet wurde, bis zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Jahres zu erstatten. Dabei bezieht sich die Meldung in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf des vorangegangenen Jahres. Wird beispielsweise im Jahr 2027 eine Nichtfestsetzung bescheidmäßig gewährt, muss erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2028 nachgewiesen werden, dass bis zum 31. Dezember 2027 noch kein steuerstundungsschädliches Ereignis gesetzt wurde.
Wird der Nachweisverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen, gilt dies grundsätzlich als stundungsschädliches Ereignis (fiktive Veräußerung). In der Folge kommt es zur Festsetzung der bislang nicht festgesetzten Steuer (eine unterlassene Meldung hat dementsprechend unmittelbar die Festsetzung der Steuerschuld zur Folge). Wird hingegen fristgerecht ein Nachweis erbracht, dieser jedoch als mangelhaft angesehen, soll dies (zunächst) nicht zu einer unmittelbaren Festsetzung der Steuerschuld führen. In diesen Fällen hat das Finanzamt die Steuerpflichtigen aufzufordern, den Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern („Verbesserungsauftrag“).
Betragen die der Nichtfestsetzung zugrunde liegenden Einkünfte nicht mehr als EUR 100.000, besteht keine jährlich wiederkehrende Melde- bzw. Nachweisverpflichtung. Allerdings haben die Steuerpflichtigen (oder deren Rechtsnachfolger:innen) wie bereits bisher den Eintritt eines stundungsschädlichen Ereignisses gegenüber der Abgabenbehörde anzuzeigen.
3. Einmalige Nachweispflicht für „Altfälle“
Neben diesen Regelungen für „Neufälle“ sieht das Gesetz auch eine einmalige Meldepflicht für bestehende „Altfälle“ vor. Als Altfälle gelten sämtliche noch offenen Steuerstundungen im Zeitraum 31. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2026 mit (ursprünglich) gestundeten Einkünften von mehr als EUR 100.000. Davon betroffen sind dementsprechend auch beantragte „alte“ Nichtfestsetzungen (wie etwa insbesondere Nichtfestsetzungen aufgrund einer Verlegung von Betrieben oder Überführung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich sowie im Rahmen von Umgründungen nach dem UmgrStG).
Die betroffenen Steuerpflichtigen bzw. deren Rechtsnachfolger:innen müssen in diesen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2026 nachweisen, dass bislang kein stundungsschädliches Ereignis eingetreten ist.
Anders als bei Neufällen führt die Verletzung dieser einmaligen Nachweispflicht jedoch nicht automatisch zur Festsetzung der Steuerschuld. Dennoch kann eine unterlassene Meldung unter Umständen finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben und zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen der Finanzverwaltung auslösen.
4. Fazit
Mit den Neuregelungen im Bereich des Nichtfestsetzungskonzepts bei bestimmten (Wegzugs-)Vorgängen hat der österreichische Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung durch zusätzliche Melde- und Nachweisverpflichtungen verschärft. Hieraus ergibt sich in der Praxis künftig im Falle von nichtfestgesetzten Abgabenschulden ein erhöhter Dokumentations- und Überwachungsaufwand. Einerseits sind die relevanten Altfälle zu identifizieren, um bis 31. Dezember 2026 fristgerecht eine Meldung erstatten zu können. Andererseits ist bei Neufällen zur Vermeidung einer unerwünschten (frühzeitigen) Festsetzung der Wegzugsteuer sicherzustellen, dass entsprechend geeignete Nachweise rechtzeitig eingeholt und der Meldeverpflichtung (jährlich) nachgekommen wird.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder selbst von den Neuregelungen betroffen sind, stehen Ihnen Ihre KPMG Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.