Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Nova Iberomoldes hat das Bundesministerium für Finanzen mit Information vom 29. Juli 2026 zu den Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer Stellung genommen. Für eindeutig von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasste Umstrukturierungen soll keine Grunderwerbsteuer anfallen.
Vom EuGH-Urteil zur BMF-Reaktion
In unserem Tax Flash vom Juni 2026 haben wir über das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C-837/24) berichtet. Nach Rechtsauffassung des EuGH verstößt die portugiesische Grunderwerbsteuer auf eine Sacheinlage von Anteilen an einer immobilienhaltenden Gesellschaft gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG.
Aufgrund der Ähnlichkeit der portugiesischen Bestimmungen zu den Regelungen des § 1 Abs. 3 GrEStG bestanden seit dem EuGH-Urteil erhebliche Zweifel an der EU-Konformität der Bestimmungen, da nach § 1 Abs. 3 GrEStG von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasste Vorgänge bei unmittelbaren und mittelbaren Anteilsvereinigungen der Grunderwerbsteuer unterworfen werden.
Was das BMF nun klarstellt
Das BMF bestätigt zunächst, dass österreichische AG, GmbH und SE Kapitalgesellschaften im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie sind. Bestimmte Vorgänge, die einen Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 GrEStG auslösen, können zugleich eine Umstrukturierung nach Art. 4 der Richtlinie darstellen.
Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der übernehmenden Gesellschaft Anteile gewährt werden, sei es durch Gewährung neuer Anteile oder eine Abfindung mit bereits bestehenden Anteilen bisheriger Gesellschafter.
Zudem bestätigt das BMF u. E. zu Recht, dass die Anwendung des UmgrStG für die unionsrechtliche Beurteilung nicht relevant ist.
Werden durch den Vorgang die Mehrheit der Stimmrechte übertragen bzw. vereinigt, ist der Fall unter Art. 4 Abs. 1 lit. b der Kapitalansammlungsrichtlinie zu subsumieren (der eine Mehrheit der Stimmrechte verlangt). Alternativ ist auch eine Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Kapitalansammlungsrichtlinie zu prüfen, wenn die Stimmrechtsmehrheit nicht übertragen bzw. vereinigt wird.
Welche Vorgänge nennt die BMF-Info?
- Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft
- Downstream- und Sidestream-Einbringung oder -Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft
- Sidestream-Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet
- Entsprechende diagonale Vorgänge
Konsequenz in eindeutigen Fällen
Liegt ein von der BMF-Info eindeutig erfasster Vorgang vor, sollen die Finanzämter von einer GrESt-Pflicht absehen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie kann in solchen Fällen auch eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung unterbleiben.
Die BMF-Info schafft damit zwar wichtige Orientierung, lässt aber Abgrenzungsfragen offen.
Wo weiterhin Unsicherheit besteht
Die BMF-Info ist zu begrüßen, beantwortet aber nicht sämtliche Fragen. Sie konzentriert sich auf Umstrukturierungen nach Art. 4 und geht nicht näher auf Kapitalzuführungen nach Art. 3 der Kapitalansammlungsrichtlinie ein. Im Lichte der Ausführungen des EuGH dürfte aber wohl auch bei unter Art. 3 der Kapitalansammlungsrichtlinie zu subsumierenden Vorgängen eine GrESt-Pflicht unionsrechtswidrig sein. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach Art. 2 der Richtlinie weitere Gesellschaften, Personenvereinigungen und juristische Personen als Kapitalgesellschaft i. S. d. Richtlinie gelten könnten.
In der Literatur werden darüber hinaus auch verfassungsrechtliche Fragestellungen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 GrEStG diskutiert.
Wo fällt weiterhin GrESt an?
Eine pauschale Aussage für sämtliche Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG lässt sich aus der EuGH-Judikatur nicht ableiten. Wirtschaftliche Anteilskäufe, die weder Kapitalzuführung noch Umstrukturierung im Sinne der Richtlinie sind, können weiterhin der GrESt unterliegen. Dies gilt auch für Restrukturierungen, die weder als Kapitalzuführung i. S. d. Art. 3 noch als Restrukturierung i. S. d. Art. 4 der Kapitalansammlungsrichtlinie zu qualifizieren sind.
Conclusio, Ausblick und weitere Vorgangsweise
Das EuGH-Urteil entfaltet konkrete Wirkung für die österreichische Grunderwerbsteuer; auch das Bundesministerium für Finanzen akzeptiert für eindeutig von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasste Umstrukturierungen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und damit im Ergebnis die GrESt-Freiheit. Die Information ist ein wichtiger Schritt, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Vorgangs. Dies gilt besonders für Fälle außerhalb der in der BMF-Info ausdrücklich genannten Beispiele und für bereits verwirklichte Altfälle.
Grundsätzlich ist bei Altfällen im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob eine Rückforderung der GrESt noch möglich ist. Bei Neufällen sollte jedenfalls eine Detailprüfung erfolgen, ob der Vorgang gegebenenfalls unter die Kapitalansammlungsrichtlinie fällt, bevor GrESt abgeführt wird.
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