Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie („DAC Recast“) veröffentlicht. Dadurch sollen die zahlreichen Änderungsrichtlinien (DAC1 bis DAC9) in einem einheitlichen Rechtsakt zusammengeführt und gleichzeitig gezielte Vereinfachungen der bestehenden Melde- und Informationspflichten umgesetzt werden. Der Vorschlag soll gemeinsam mit dem zeitgleich veröffentlichten Richtlinienentwurf für einen „Tax Omnibus“ (über den wir bereits in der letzten Tax News ausführlich berichtet haben) zu einer Vereinfachung sowie zur Reduktion des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit bestehenden steuerlichen Melde- und Berichtspflichten führen.
In den vergangenen Jahren haben die steuerlichen Melde- und Informationspflichten für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union erheblich zugenommen. Der nun veröffentlichte „DAC-Recast“-Vorschlag soll die bestehenden Regelungen vereinfachen und Unternehmen Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Compliance-Verpflichtungen bieten. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick dar.
1. Änderungen DAC6 (EU-Meldepflichtgesetz)
Durch die Einführung der DAC6-Richtlinie müssen in der EU ansässige Intermediär:innen beziehungsweise Steuerpflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen innerhalb einer bestimmten Frist an die zuständigen Steuerbehörden melden. Eine Meldepflicht besteht, wenn die Gestaltung bestimmte „Hallmarks“ erfüllt, die auf ein potenzielles Risiko von Steuervermeidung oder Steuerumgehung hindeuten. Der DAC-Recast-Vorschlag sieht hierzu insbesondere folgende Änderungen vor:
2. Vereinfachungen bei DAC4 (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz) und DAC9 (Mindestbesteuerungsgesetz)
Multinationale Unternehmensgruppen mit Umsätzen über EUR 750 Mio. sind im Regelfall dazu verpflichtet, sowohl einen Country-by-Country Report (CbCR) als auch einen Mindeststeuerbericht einzureichen. Für beide Berichtspflichten ist entweder die oberste Muttergesellschaft oder eine dafür vom Konzern bestimmte Gesellschaft zuständig, die den entsprechenden Bericht im Namen der gesamten Unternehmensgruppe übermittelt. In diesem Fall sind die übrigen betroffenen Konzerngesellschaften von einer eigenständigen Berichtseinreichung befreit. Sie haben jedoch die jeweils zuständigen Steuerbehörden über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der einreichenden Gesellschaft zu informieren.
Derzeit ist diese Mitteilung in jedem EU-Mitgliedstaat gesondert und unter Einhaltung unterschiedlicher nationaler Fristen vorzunehmen. In Österreich erfolgt dies beispielsweise mittels des Formulars „VPDG 1“ im Zusammenhang mit dem CbCR sowie mittels des Formulars „Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts“ im Zusammenhang mit Pillar 2.
Zur Vermeidung mehrfacher Mitteilungen identischer Informationen sieht der Richtlinienvorschlag die Möglichkeit vor, anstelle der bisher erforderlichen Einzelmitteilung ein einheitliches kombiniertes Meldeformular einzureichen. Dieses soll von der einreichenden Konzerngesellschaft im Namen sämtlicher in der Europäischen Union ansässiger Konzerngesellschaften übermittelt werden können. Die Frist für die kombinierte Mitteilung soll dabei an die derzeit für Country-by-Country-Reporting-Mitteilungen geltende Frist angeglichen werden und grundsätzlich am letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe enden. Für zahlreiche Mitgliedstaaten würde dies eine Anpassung der derzeit im Bereich der Mindestbesteuerung geltenden Mitteilungsfristen erfordern, da entsprechende Mitteilungen dort häufig erst gemeinsam mit dem Mindeststeuerbericht innerhalb von 15 Monaten nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres (bzw. 18 Monaten bei erstmaliger Einreichung) abzugeben sind.
3. Anpassungen bei DAC7 (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz)
Auch die DAC7-Meldepflichten für Einkünfte aus Tätigkeiten, die über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) vermittelt werden, sollen überarbeitet werden. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:
4. Sonstige Maßnahmen
Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag folgende weitere Maßnahmen vor:
- Einführung eines EU-weiten Instruments zur automatisierten Verifizierung von Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Numbers, TINs)
- Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien
- Ziel, zusätzliche nationale Melde- und Berichtspflichten zu vermeiden, soweit diese zu einer Verdoppelung von Informationen führen würden, die bereits aufgrund der Richtlinie zu melden sind.
5. Zeitschiene und Ausblick
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie („DAC-Recast“) ist aus Sicht der Praxis grundsätzlich zu begrüßen. Erstmals sollen nach der kontinuierlichen Ausweitung steuerlicher Melde- und Informationspflichten auf EU-Ebene auch gezielte Maßnahmen zur Vereinfachung und Entlastung der Steuerpflichtigen eingeführt werden. Insbesondere die geplanten Änderungen bei DAC6 sowie die Vereinfachungen im Bereich DAC4, DAC7 und DAC9 könnten, sofern sie umgesetzt werden, zu einer spürbaren Reduktion des administrativen Aufwands für multinationale Unternehmensgruppen führen.
Der DAC-Recast-Vorschlag bedarf für sein Inkrafttreten der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten im Rat. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen im Bereich DAC6 und DAC7 bis zum 31. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 1. Jänner 2028 Anwendung finden. Für die neue kombinierte Mitteilung im Zusammenhang mit DAC4 (CbCR) und DAC9 (Pillar 2) ist derzeit eine Umsetzung bis zum 31. Dezember 2029 mit Anwendbarkeit ab dem 1. Jänner 2030 vorgesehen. Gleichzeitig soll die bisherige Amtshilferichtlinie einschließlich ihrer Erweiterungen (DAC1 bis DAC9) durch eine konsolidierte Richtlinie ersetzt und mit Wirkung zum 1. Jänner 2030 aufgehoben werden.
Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat bleibt jedoch abzuwarten, in welchem Umfang die vorgeschlagenen Maßnahmen letztlich umgesetzt werden. Ungeachtet dessen setzt der DAC-Recast-Vorschlag ein klares Signal für den Abbau von Doppelmeldungen, die Harmonisierung bestehender Verfahren und die Reduktion unnötiger Compliance-Kosten innerhalb der Europäischen Union.