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      Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 einen Vorschlag für eine Neu­fassung der EU-Amtshilfe­richtlinie („DAC Recast“) veröffentlicht. Dadurch sollen die zahl­reichen Änderungsrichtlinien (DAC1 bis DAC9) in einem einheitlichen Rechtsakt zusammengeführt und gleichzeitig gezielte Vereinfachungen der bestehen­den Melde- und Informationspflichten umgesetzt werden. Der Vorschlag soll gemeinsam mit dem zeitgleich veröffentlichten Richtlinien­entwurf für einen „Tax Omnibus“ (über den wir bereits in der letzten Tax News aus­führlich berichtet haben) zu einer Verein­fachung sowie zur Reduktion des administrativen Aufwands im Zusammen­hang mit be­stehenden steuerlichen Melde- und Berichtspflichten führen.


      In den vergangenen Jahren haben die steuer­lichen Melde- und Informationspflichten für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union erheblich zugenommen. Der nun ver­öffentlichte „DAC-Recast“-Vorschlag soll die bestehenden Regelungen vereinfachen und Unternehmen Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Compliance-Ver­pflichtungen bieten. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick dar.

      1. Änderungen DAC6 (EU-Meldepflichtgesetz)

      Durch die Einführung der DAC6-Richtlinie müssen in der EU ansässige Intermediär:innen beziehungsweise Steuer­pflichtige grenzüber­schreitende Gestaltungen innerhalb einer be­stimmten Frist an die zuständigen Steuerbe­hörden melden. Eine Meldepflicht besteht, wenn die Gestaltung bestimmte „Hallmarks“ erfüllt, die auf ein potenzielles Risiko von Steuervermeidung oder Steuerumgehung hindeuten. Der DAC-Recast-Vorschlag sieht hierzu insbesondere folgende Änderungen vor:

      • Ausnahme für Pillar-2-Gruppen

        Für multilaterale Unternehmensgruppen, die den Regelungen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) unterliegen, soll künftig eine weitgehende Ausnahme von der DAC6-Meldepflicht bestehen. Hintergrund ist die Annahme, dass die Mindest­besteuerungs­regelungen aggressive Steuerplanungsanreize weitgehend beseitigen und die betroffenen Unternehmensgruppen bereits umfangreichen Berichtspflichten unterliegen. Die Ausnahme soll jedoch nicht gelten, wenn die Unternehmensgruppe ihren Hauptsitz in einem Staat mit einem qualifizierten „Side-by-Side-Regime“ hat (derzeit insbesondere die USA) und gleichzeitig bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) nicht erfüllt sind bzw. entsprechende finanzielle Vorteile gewährt werden.

      • Anpassungen der Hallmarks

        Der Richtlinienvorschlag sieht eine Reduktion der meldepflichtigen Tatbestände vor. Künftig sollen die generischen Hallmarks (A-Hallmarks) betreffend Vertraulichkeitsklauseln, erfolgsabhängige Vergütungen von Intermediär:innen sowie standardisierte Strukturen entfallen.

        Bei Zahlungen an nicht kooperative Jurisdiktionen soll künftig ausschließlich auf die EU-Liste nicht kooperativer Staaten („EU Blacklist“) und nicht mehr auf OECD-bezogene Listen Bezug genommen werden. Darüber hinaus sollen die besonderen vierteljährlichen Meldepflichten für sogenannte marktfähige Vereinbarungen („marketable arrangements“) abgeschafft werden.

      • Verlängerung der Meldefrist

        Die Meldefrist soll von derzeit 30 Tagen auf 90 Tage verlängert werden. Gleichzeitig soll die Frist künftig ausschließlich mit der Umsetzung des ersten Schritts der meldepflichtigen Gestaltung beginnen. Die bisherigen alternativen Fristauslöser („zur Umsetzung bereitgestellt“ bzw. „bereit zur Umsetzung“) sollen entfallen.

      • Berufsrechtliche Verschwiegenheit

        Unter bestimmten Voraussetzungen sind Intermediär:innen aufgrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten von der Meldeverpflichtung befreit. Nach dem Richtlinienvorschlag soll diese Ausnahme künftig auf Rechtsanwält:innen und vergleichbare Berufsgruppen beschränkt werden, die gesetzlich zur rechtlichen Vertretung befugt sind.

      2. Vereinfachungen bei DAC4 (Verrechnungs­preis­dokumen­tations­gesetz) und DAC9 (Mindest­besteuerungs­gesetz)

      Multinationale Unternehmensgruppen mit Umsätzen über EUR 750 Mio. sind im Regelfall dazu verpflichtet, sowohl einen Country-by-Country Report (CbCR) als auch einen Mindest­steuerbericht einzureichen. Für beide Berichts­pflichten ist entweder die oberste Muttergesell­schaft oder eine dafür vom Konzern bestimmte Gesellschaft zuständig, die den entsprechenden Bericht im Namen der gesamten Unter­nehmens­gruppe übermittelt. In diesem Fall sind die übrigen betroffenen Konzerngesellschaften von einer eigenständigen Berichtseinreichung befreit. Sie haben jedoch die jeweils zu­ständigen Steuerbehörden über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der ein­reichenden Gesellschaft zu informieren.

      Derzeit ist diese Mitteilung in jedem EU-Mitgliedstaat gesondert und unter Einhaltung unterschiedlicher nationaler Fristen vorzu­nehmen. In Österreich erfolgt dies beispiels­weise mittels des Formulars „VPDG 1“ im Zusammenhang mit dem CbCR sowie mittels des Formulars „Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts“ im Zusammen­hang mit Pillar 2.

      Zur Vermeidung mehrfacher Mitteilungen identischer Informationen sieht der Richt­linien­vorschlag die Möglichkeit vor, anstelle der bisher erforderlichen Einzelmitteilung ein ein­heitliches kombiniertes Meldeformular einzu­reichen. Dieses soll von der einreichenden Konzerngesellschaft im Namen sämtlicher in der Europäischen Union ansässiger Konzern­gesellschaften übermittelt werden können. Die Frist für die kombinierte Mitteilung soll dabei an die derzeit für Country-by-Country-Reporting-Mitteilungen geltende Frist ange­glichen werden und grundsätzlich am letzten Tag des Geschäfts­jahres der multinationalen Unter­nehmensgruppe enden. Für zahlreiche Mitgliedstaaten würde dies eine Anpassung der derzeit im Bereich der Mindestbesteuerung geltenden Mitteilungsfristen erfordern, da entsprechende Mitteilungen dort häufig erst gemeinsam mit dem Mindeststeuerbericht innerhalb von 15 Monaten nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres (bzw. 18 Monaten bei erstmaliger Einreichung) abzugeben sind.

      3. Anpassungen bei DAC7 (Digitale Plattformen-Melde­pflicht­gesetz)

      Auch die DAC7-Meldepflichten für Einkünfte aus Tätigkeiten, die über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) vermittelt werden, sollen überarbeitet werden. Vorgesehen sind insbe­sondere folgende Änderungen:

      • Klarstellungen zum Begriff des Plattformbetreibers

        Künftig soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Unternehmen, die als Vermittler zwischen einer Plattform und den Verkäufer:innen auftreten, als Plattformbetreiber:innen qualifizieren können. Solche vermittelnde Verkäufer:innen sollen jedoch nur vereinfachten Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen.

      • Erleichterungen für kleinere Plattformbetreiber

        Plattformbetreiber:innen, die im vorangegangenen Kalenderjahr relevante Aktivitäten mit einem Gesamtentgelt von weniger als EUR 50.000 vermittelt haben, sollen von den DAC7-Meldepflichten ausgenommen werden können.

      • Anpassung der Ausnahme für Verkäufer mit geringem Tätigkeitsumfang

        Die bisherige Umsatzgrenze von EUR 2.000 soll auf EUR 3.000 angehoben werden. Gleichzeitig soll die bisherige Voraussetzung von weniger als 30 relevanten Transaktionen entfallen.

      • Ausnahme für konzernverbundene Verkäufer

        Verkäufe zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns sollen künftig von den DAC7-Meldepflichten ausgenommen werden.

      4. Sonstige Maßnahmen

      Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag folgende weitere Maßnahmen vor:

      • Einführung eines EU-weiten Instruments zur automatisierten Verifizierung von Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Numbers, TINs)
      • Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien
      • Ziel, zusätzliche nationale Melde- und Berichtspflichten zu vermeiden, soweit diese zu einer Verdoppelung von Informationen führen würden, die bereits aufgrund der Richtlinie zu melden sind.

      5. Zeitschiene und Ausblick

      Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie („DAC-Recast“) ist aus Sicht der Praxis grund­sätzlich zu begrüßen. Erstmals sollen nach der kontinuierlichen Ausweitung steuerlicher Melde- und Informationspflichten auf EU-Ebene auch gezielte Maßnahmen zur Vereinfachung und Entlastung der Steuer­pflichtigen einge­führt werden. Insbesondere die geplanten Änderungen bei DAC6 sowie die Verein­fachungen im Bereich DAC4, DAC7 und DAC9 könnten, sofern sie umgesetzt werden, zu einer spürbaren Reduktion des administrativen Aufwands für multinationale Unter­nehmens­gruppen führen.

      Der DAC-Recast-Vorschlag bedarf für sein Inkrafttreten der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten im Rat. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen im Bereich DAC6 und DAC7 bis zum 31. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 1. Jänner 2028 Anwendung finden. Für die neue kombinierte Mit­teilung im Zusammen­hang mit DAC4 (CbCR) und DAC9 (Pillar 2) ist derzeit eine Umsetzung bis zum 31. Dezember 2029 mit Anwendbarkeit ab dem 1. Jänner 2030 vorgesehen. Gleichzeitig soll die bisherige Amtshilferichtlinie ein­schließ­lich ihrer Erweiterungen (DAC1 bis DAC9) durch eine konsolidierte Richtlinie ersetzt und mit Wirkung zum 1. Jänner 2030 aufgehoben werden.

      Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat bleibt jedoch abzuwarten, in welchem Umfang die vorge­schlagenen Maßnahmen letztlich umgesetzt werden. Ungeachtet dessen setzt der DAC-Recast-Vorschlag ein klares Signal für den Abbau von Doppelmeldungen, die Harmonisierung bestehender Verfahren und die Reduktion unnötiger Compliance-Kosten innerhalb der Europäischen Union.


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