Zurück zur Inhaltsseite

      Kommt es aufgrund einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme zu Abgabennachforderungen und besteht der Verdacht von Finanzvergehen, tritt durch Zahlung eines Verkürzungszuschlags („Strafzettel“, § 30a Finanzstrafgesetz, FinStrG) unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit ein. Dazu hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 29. Juli 2026 einen (neuen) Durchführungserlass veröffentlicht, dessen Highlights im Folgenden aufgezeigt werden.


      1. Verkürzungszuschlag und „Geheimerlass“

      Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) erheblich ausgeweitet. Für verdachtsverfangene Abgabennachforderungen von bis zu EUR 100.000 ist dieser nunmehr anwendbar. Siehe dazu jüngst Tax News 1/2026.

      Schon bisher war die Rechtsansicht der Finanzverwaltung zum Verkürzungszuschlag in einem eigenen, aber nicht veröffentlichten („geheimen“) Erlass festgehalten. Erlässe und Richtlinien des BMF sind zwar für Gerichte nicht bindend, haben aber eine hohe faktische Relevanz. Die Publizität des neuen Erlasses ist daher per se ein faktischer Mehrwert.

      2. Verdachtsverfangene Abgabennachforderungen

      Begründen nicht alle im Rahmen einer Überprüfungsmaßnahme festgestellten Unrichtigkeiten eine Verdachtslage, so sind diese Abgabennachforderungen anteilig auszuscheiden: Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung ist das Mehrergebnis abzüglich jener Nachforderungen, für die keine Verdachtslage vorliegt. Ergebnis: Der Verkürzungs­zu­schlag kommt auch bei prüfungsbedingten Mehrergebnissen von über EUR 100.000 infrage, wenn die verdachts­begründenden Finanzvergehen EUR 100.000 nicht übersteigen.

      Nach dem Erlass kommt es für die Feststellung des Verdachts darauf an, dass nach der „Lebenserfahrung“ ein zumindest grob fahrlässiges Finanzvergehen nahe liegt. Beispiele für Umstände, die nicht auf ein Finanzvergehen schließen lassen, sind eine bloß abweichende, aber vertretbare Rechtsansicht (reine Rechtsfrage) oder eine bloß leicht fahrlässige Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben. Verdachtsindizierend sind dagegen etwa die Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder die Nichterfassung von Einnahmen, wobei der Erlass im letztgenannten Fall offenbar auch eine (geringfügige) teilweise Nichterfassung genügen lassen dürfte. Weitere Beispiele wie die so bezeichneten Abfuhr- und Kalkulationsdifferenzen verschaffen der Behörde naturgemäß einen weiten Spielraum.

      3. Ausschlussgrund: Selbstanzeige

      Nach bisheriger Praxis „sperrte“ eine erstattete Selbstanzeige den Verkürzungszuschlag nur in Hinblick auf den gleichen Abgabenanspruch; z. B. Körperschaftsteuer (KöSt) 2024. Für die KöSt anderer Jahre, die von der Prüfungsmaßnahme (Betriebsprüfung) mitumfasst waren, war der Zuschlag grundsätzlich noch möglich.

      Nunmehr vertritt die Finanzverwaltung eine „maßnahmenbezogene“ Betrachtungsweise: Betroffene Abgaben i. S. d. § 30a Abs 6 FinStrG sind „alle Abgabenarten und Zeiträume, die von derselben Überprüfungsmaßnahme umfasst sind.“ Das bedeutet: Wurde auch nur für eine der prüfungsgegenständlichen Abgaben eine Selbstanzeige erstattet, so steht für die gesamte Prüfungsmaßnahme der Verkürzungszuschlag nicht mehr zu.

      Beispiel: Betriebsprüfung Körperschaftsteuer (KöSt) und Umsatzsteuer (USt) jeweils 2022 bis 2024: Eine Selbstanzeige KöSt 2022 steht der Anwendbarkeit des Zuschlags nicht nur in Hinblick auf KöSt 2022, sondern auch im Hinblick auf die KöSt 2023–2024 und die USt 2022–2024 im Weg.

      Aufgrund dieser restriktiven Erlassmeinung wird bei der Erstattung von Selbstanzeigen verstärkt darauf zu achten sein, ob ein weiterer Sanierungsbedarf bei typischerweise von Betriebsprüfungen mitumfassten Steuern und Veranlagungsjahren bestehen könnte.

      Im Ergebnis steht die Erlassmeinung in Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers: Die historische Entwicklung des – noch recht jungen – § 30a FinStrG (Einführung durch Finanzstrafgesetz-Novelle 2010) illustriert das Ziel einer schrittweisen „Öffnung“ der Norm im Sinn breitenwirksamer Anwendung; dies auch auf Empfehlung des Rechnungshofs, die Anwendung des Verkürzungszuschlags zu forcieren. Diese Empfehlung griff auch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 durch Anhebung der betraglichen Schwellenwerte auf (siehe im Detail Tax News 1/2026).

      4. Ausschlussgrund: Spezialprävention

      Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn es einer Bestrafung bedarf, um die Täter:in von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Daher war in der Vergangenheit nach Ansicht der Finanzverwaltung die Gewährung des Verkürzungszuschlags nur einmal in fünf Jahren möglich. Diese Einschränkung ist nunmehr entfallen.

      Als zwingende Ausschlussgründe werden in der Neufassung des Erlasses folgende Punkte angeführt:

      • Noch nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen 
      • Planmäßiges / auf hoher krimineller Energie beruhendes Vorgehen (Vorsteuerbetrug, gefälschte Rechnungen, aufwändige Manipulation, Schwarzarbeiter:innen, Erfassung eindeutig privater Ausgaben als gewinnmindernd)

      Im Einzelfall kann der Zuschlag aber weiterhin aus spezialpräventiven Gründen bei mehrfacher Anwendung des Verkürzungszuschlags in der Vergangenheit versagt werden.

      5. Zuständigkeit

      Die Entscheidung über Zulässigkeit und Höhe des Verkürzungszuschlags obliegt grundsätzlich jenen Bediensteten der Abgabenbehörden, welche die zugrundeliegende Überprüfungsmaßnahme gesetzt haben. Die Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) ist (u. a.) in folgenden Fällen zu involvieren:

      • Mehrergebnis über EUR 100.000 
      • Bestehen von Zweifeln bei Ausschlussgründen

      6. Ausblick

      In der Vergangenheit bestanden in der Praxis mangels Veröffentlichung des Durchführungserlasses gewisse Unsicher­heiten. Der neue – nunmehr veröffentlichte – Erlass schafft erfreulicherweise Publizität.

      Indes erweist sich die geänderte Meinung der Finanzverwaltung in Hinblick auf den Ausschlussgrund der Selbstan­zeige als problematisch und könnte mittelfristig einer flächendeckenden Anwendung des Verkürzungszuschlags im Weg stehen. Damit konterkariert der Erlass jüngste – auf Empfehlung des Rechnungshofs – betriebene Gesetzes­reformen. Ob sich die Erlassmeinung letztlich als gesetzeskonform erweist, werden Bundesfinanzgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof zu klären haben.


      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.