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      Mit dem Update des BMF-Erlasses zur Ver­wendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellen­steuer­entlastung in Öster­reich vom 10. Juli 2026 werden die mit 19. Dezember 2025 eingeführten umfassenden Neuerungen hinsichtlich der formalen Ab­wicklung von Ansässig­keits­bescheini­gungen weiter präzisiert und ergänzt. Wie bereits im Erlass vom Dezember 2025 dargelegt, müssen die für die Quellen­steuer­entlastung erforderlichen Formulare (insbesondere ZS-QU1 bzw. ZS-QU2) der:dem Abzugs­ver­pflichteten im Original vorliegen. Die nunmehrigen Ergänzungen betreffen dabei insbesondere die Frage, in welchen Konstellationen vom Vorliegen eines solchen Originals auszugehen ist, wenn die Ansässig­keit von der ausländischen Steuer­ver­waltung – wie in der Praxis häufig vor­kommend – nur auf einem zuvor einge­scannten Ausdruck bestätigt wird. Zudem werden die formalen Voraus­setzungen an die vereinfachte Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungs­verordnung (für „Bagatellfälle“ < EUR 10.000,00 pro Ein­künfte­­empfänger:in) präzisiert. Der bis­herige Erlass des BMF vom 19. Dezember 2025 (2025-1.046.929, BMF-AV Nr. 180/2025) hinsichtlich der Verwendung von Ansässig­keitsbescheinigungen bei der Quellen­steuer­entlastung in Österreich wurde aufgehoben und durch einen neuen Erlass vom 10. Juli 2026 (2026-0-590.709, BMF-AV Nr. 124/2026) ersetzt.


      1. Bisherige Regelungen

      Die Abkommensberechtigung einer im Ausland ansässigen Einkünfte­empfänger:in ist grund­sätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rück­erstattungs­ver­fahren unter Ver­wendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare gemäß § 138 BAO glaubhaft zu machen. Hierfür sind die Formu­lare zur Entlastung an der Quelle (ZS-QU1 und ZS-QU2) oder die jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare zu verwenden.

      Mit Erlass vom 19. Dezember 2025 wurde er­gänzend festgelegt, dass das vollständig ausgefüllte und sowohl von der Einkünfte­empfänger:in als auch von der ausländischen Steuerverwaltung unterfertigte Formular ZS-QU1 oder ZS-QU2 bei der:dem Abfuhr­pflichtigen im Original vorliegen muss (siehe dazu unsere Tax News 1/2026).

      2. Neuerungen durch das Update vom 10. Juli 2026

      Im Rahmen des Updates vom 10. Juli 2026 wurden die formalen Voraussetzungen der vereinfachten Dokumentation ergänzt. Bei der vereinfachten Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung kann die Ab­kommens­berechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die Einkünfte­empfänger:in anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung vorlegt, die den gesetzlich festge­legten Mindest­inhalt aufweist. Sie kann bei „Bagatellfällen“ vorgenommen werden, sofern die von der:dem Schuldner:in der Ein­künfte an die:den einzelnen Einkünfteempfänger:in geleisteten Vergütungen EUR 10.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Öster­reich kein Wohnsitz der Einkünfteempfänger:in besteht. Im Update wird nunmehr aus­drücklich klargestellt, dass auch bei der vereinfachten Dokumentation die schriftliche Erklärung der Einkünfte­empfänger:in im Original vorliegen muss. Dabei ist entweder eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

      Darüber hinaus wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Sofern die ausländische Steuerver­waltung die Ansässigkeit im Allgemeinen ledig­lich auf dem Ausdruck eines zuvor von ihr ein­gescannten Antrags (ZS-QU-Formular) bestätigt und die Unterschrift der Einkünfte­empfänger:in daher nur als Kopie vorliegt, bestehen nunmehr zwei zulässige Vor­gehens­weisen: Dem von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigten Antrag kann entweder ein (zweites) vollständig ausgefülltes und von der Einkünfteempfänger:in unterzeichnetes ZS-QU-Formular beigelegt werden, oder die Einkünfteempfänger:in bringt auf dem ursprüng­lichen Formular, das mit der ausländischen Ansässigkeits­bescheinigung im Original versehen ist, neuerlich ihre händische Unterschrift an.

      Bestätigt die ausländische Steuerverwaltung den eingescannten Antrag hingegen mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur, kann auch die Einkünfteempfänger:in eine qualifi­zierte elektronische Signatur anbringen. In diesem Fall liegt ein elektronisches Original des Formulars vor.

      3. Ergebnis / Ausblick

      Durch die Neufassung werden die formalen Anforderungen präzisiert und teilweise ver­schärft. Nunmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass auch bei der vereinfachten Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungs­verordnung die schriftliche Erklärung der Einkünfte­empfänger:in im Original – mit händischer Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur – vorliegen muss.

      Die Klarstellungen sind grundsätzlich zu begrüßen und stellen gegenüber dem Erlass vom Dezember 2025 eine praxisgerechte Verbesserung dar. Beispielsweise kann bei der Sanierung von eingescannten Anträgen das Form­erfordernis nunmehr durch die neuerliche eigenhändige Unterschrift erfüllt werden, ohne dass ein zweites Formular erforderlich ist. Bei von der ausländischen Steuerverwaltung qualifiziert elektronisch signierten Formularen kann die Einkünfteempfänger:in das Form­erfordernis durch Anbringen ihrer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllen, sodass ein elektronisches Original vorliegt. Der BMF-Erlass wirft jedoch auch Fragen in der praktischen Behandlung auf, welche auf Basis des Erlasses nicht final beantwortet werden können. Beispielsweise werden im Erlass nur die Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 genannt. Offen bleibt, ob auch das Formular ZS-EUMT von den Ausführungen betroffen ist.

      In der Praxis ist zu beachten, dass ZS-QU-Formulare, die seitens der:des Steuerpflichtigen elektronisch befüllt sowie elektronisch unter­fertigt werden und bei denen anschließend die handschriftliche Bestätigung (inkl. Stempel) durch die ausländischen Finanzbehörden einge­holt wird, zukünftig nicht mehr anerkannt werden. Da ausländische Finanz­behörden (analog der österreichischen Finanzverwaltung) bisher im Regelfall keine elektronisch signierten Doku­mente (außer über FinanzOnline) über­mitteln (können), werden in naher Zukunft u. E. daher nur handschrift­liche Unterschriften bzw. Bestätigungen der Finanz­verwaltung möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist aktuell eine handschriftliche Signatur durch die aus­ländischen Einkünfteempfänger:innen zu empfehlen.

      Es empfiehlt sich daher, die bestehenden Prozesse zur Einholung und Aufbewahrung der für die Quellensteuer­entlastung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen zu überprüfen. Unsere Beratungsteams unter­stützen Sie gerne dabei, Ansässigkeits­bestätigungen künftig auf Basis der neuen Regelungen einzuholen.


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