Mit dem Update des BMF-Erlasses zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung in Österreich vom 10. Juli 2026 werden die mit 19. Dezember 2025 eingeführten umfassenden Neuerungen hinsichtlich der formalen Abwicklung von Ansässigkeitsbescheinigungen weiter präzisiert und ergänzt. Wie bereits im Erlass vom Dezember 2025 dargelegt, müssen die für die Quellensteuerentlastung erforderlichen Formulare (insbesondere ZS-QU1 bzw. ZS-QU2) der:dem Abzugsverpflichteten im Original vorliegen. Die nunmehrigen Ergänzungen betreffen dabei insbesondere die Frage, in welchen Konstellationen vom Vorliegen eines solchen Originals auszugehen ist, wenn die Ansässigkeit von der ausländischen Steuerverwaltung – wie in der Praxis häufig vorkommend – nur auf einem zuvor eingescannten Ausdruck bestätigt wird. Zudem werden die formalen Voraussetzungen an die vereinfachte Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung (für „Bagatellfälle“ < EUR 10.000,00 pro Einkünfteempfänger:in) präzisiert. Der bisherige Erlass des BMF vom 19. Dezember 2025 (2025-1.046.929, BMF-AV Nr. 180/2025) hinsichtlich der Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung in Österreich wurde aufgehoben und durch einen neuen Erlass vom 10. Juli 2026 (2026-0-590.709, BMF-AV Nr. 124/2026) ersetzt.
1. Bisherige Regelungen
Die Abkommensberechtigung einer im Ausland ansässigen Einkünfteempfänger:in ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare gemäß § 138 BAO glaubhaft zu machen. Hierfür sind die Formulare zur Entlastung an der Quelle (ZS-QU1 und ZS-QU2) oder die jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare zu verwenden.
Mit Erlass vom 19. Dezember 2025 wurde ergänzend festgelegt, dass das vollständig ausgefüllte und sowohl von der Einkünfteempfänger:in als auch von der ausländischen Steuerverwaltung unterfertigte Formular ZS-QU1 oder ZS-QU2 bei der:dem Abfuhrpflichtigen im Original vorliegen muss (siehe dazu unsere Tax News 1/2026).
2. Neuerungen durch das Update vom 10. Juli 2026
Im Rahmen des Updates vom 10. Juli 2026 wurden die formalen Voraussetzungen der vereinfachten Dokumentation ergänzt. Bei der vereinfachten Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung kann die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die Einkünfteempfänger:in anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung vorlegt, die den gesetzlich festgelegten Mindestinhalt aufweist. Sie kann bei „Bagatellfällen“ vorgenommen werden, sofern die von der:dem Schuldner:in der Einkünfte an die:den einzelnen Einkünfteempfänger:in geleisteten Vergütungen EUR 10.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz der Einkünfteempfänger:in besteht. Im Update wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch bei der vereinfachten Dokumentation die schriftliche Erklärung der Einkünfteempfänger:in im Original vorliegen muss. Dabei ist entweder eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Darüber hinaus wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Sofern die ausländische Steuerverwaltung die Ansässigkeit im Allgemeinen lediglich auf dem Ausdruck eines zuvor von ihr eingescannten Antrags (ZS-QU-Formular) bestätigt und die Unterschrift der Einkünfteempfänger:in daher nur als Kopie vorliegt, bestehen nunmehr zwei zulässige Vorgehensweisen: Dem von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigten Antrag kann entweder ein (zweites) vollständig ausgefülltes und von der Einkünfteempfänger:in unterzeichnetes ZS-QU-Formular beigelegt werden, oder die Einkünfteempfänger:in bringt auf dem ursprünglichen Formular, das mit der ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung im Original versehen ist, neuerlich ihre händische Unterschrift an.
Bestätigt die ausländische Steuerverwaltung den eingescannten Antrag hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, kann auch die Einkünfteempfänger:in eine qualifizierte elektronische Signatur anbringen. In diesem Fall liegt ein elektronisches Original des Formulars vor.
3. Ergebnis / Ausblick
Durch die Neufassung werden die formalen Anforderungen präzisiert und teilweise verschärft. Nunmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass auch bei der vereinfachten Dokumentation i. S. d. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung die schriftliche Erklärung der Einkünfteempfänger:in im Original – mit händischer Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur – vorliegen muss.
Die Klarstellungen sind grundsätzlich zu begrüßen und stellen gegenüber dem Erlass vom Dezember 2025 eine praxisgerechte Verbesserung dar. Beispielsweise kann bei der Sanierung von eingescannten Anträgen das Formerfordernis nunmehr durch die neuerliche eigenhändige Unterschrift erfüllt werden, ohne dass ein zweites Formular erforderlich ist. Bei von der ausländischen Steuerverwaltung qualifiziert elektronisch signierten Formularen kann die Einkünfteempfänger:in das Formerfordernis durch Anbringen ihrer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllen, sodass ein elektronisches Original vorliegt. Der BMF-Erlass wirft jedoch auch Fragen in der praktischen Behandlung auf, welche auf Basis des Erlasses nicht final beantwortet werden können. Beispielsweise werden im Erlass nur die Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 genannt. Offen bleibt, ob auch das Formular ZS-EUMT von den Ausführungen betroffen ist.
In der Praxis ist zu beachten, dass ZS-QU-Formulare, die seitens der:des Steuerpflichtigen elektronisch befüllt sowie elektronisch unterfertigt werden und bei denen anschließend die handschriftliche Bestätigung (inkl. Stempel) durch die ausländischen Finanzbehörden eingeholt wird, zukünftig nicht mehr anerkannt werden. Da ausländische Finanzbehörden (analog der österreichischen Finanzverwaltung) bisher im Regelfall keine elektronisch signierten Dokumente (außer über FinanzOnline) übermitteln (können), werden in naher Zukunft u. E. daher nur handschriftliche Unterschriften bzw. Bestätigungen der Finanzverwaltung möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist aktuell eine handschriftliche Signatur durch die ausländischen Einkünfteempfänger:innen zu empfehlen.
Es empfiehlt sich daher, die bestehenden Prozesse zur Einholung und Aufbewahrung der für die Quellensteuerentlastung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen zu überprüfen. Unsere Beratungsteams unterstützen Sie gerne dabei, Ansässigkeitsbestätigungen künftig auf Basis der neuen Regelungen einzuholen.