Werden Rechtsmittelbegründungen mittels Künstlicher Intelligenz (KI) generiert und sind diese durch zahlreiche Unrichtigkeiten gekennzeichnet, so hat das BFG von einer Behandlung abzusehen und das Rechtsmittel abzuweisen (BFG 9. Juni 2026, RV/6100033/2026).
1. Sachverhalt: Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Lebensgemeinschaft
Einer Abgabepflichtigen wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag aufgrund einer aufrechten Lebensgemeinschaft versagt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) als unbegründet abgewiesen: Der Kindesvater hatte bei Beantragung des Familien-Bonus-Plus das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bejaht.
2. Fehlerhafter Vorlageantrag mittels KI
Die Vorbringen der Abgabepflichtigen im Vorlageantrag und in einer ergänzenden Stellungnahme wurden unter Zuhilfenahme Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und enthielten zahlreiche Unrichtigkeiten betreffend die zitierte Judikatur: nicht existente Geschäftszahlen, Geschäftszahlen anderer Gerichte bzw. betrafen die zitierten Entscheidungen völlig andere Sachverhalte und Rechtsfragen. Vor diesem Hintergrund traf das BFG folgende Feststellung: „Durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte Vorbringen sind keine geeigneten Begründungen in einem Rechtsmittelverfahren und müssen daher nicht näher erläutert werden.“
3. Anmerkung: KI-Einsatz mit Risiken verbunden
Bereits im vergangenen Jahr hat der OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde nach der Strafprozessordnung (StPO) aufgrund des Einsatzes künstlicher Intelligenz zurückgewiesen (7. Oktober 2025, 14 Os 95/25i): Das mit zahlreichen Fehlzitaten durchsetzte Vorbringen genügte dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, nicht ansatzweise. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Der OGH bemängelte insbesondere das augenscheinliche Fehlen jedweder fachlichen Kontrolle.
Im vorliegenden abgabenrechtlichen Fall hat das BFG an der wirksamen Stellung des Vorlageantrags grundsätzlich keine Zweifel angemeldet. Die grundsätzliche Auseinandersetzung mit KI-generierten Begründungen bzw. Begründungsteilen sieht das BFG jedoch als nicht notwendig an und erachtet sich dementsprechend zur inhaltlichen Abweisung der Beschwerde berechtigt.
„Künstliche Intelligenz“ kann zur Steigerung von Qualität und Effizienz auch im Rechtsmittelverfahren zum Einsatz gelangen. Wenn jedoch erkennbar keinerlei fachliche Kontrolle durch einen Menschen erfolgte, schließt das BFG die Begründung bzw. Teile dieser von der inhaltlichen Behandlung aus. Eine kritische Auseinandersetzung und Nachprüfung KI-generierter Eingaben ist daher unverzichtbar. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die angeführten Quellen formell und inhaltlich korrekt wiedergegeben werden, österreichisches Recht zur Anwendung gelangt und ob die jeweils anwendbare Rechtslage berücksichtigt ist.
Zu Risiken i. Z. m. dem Einsatz von KI bei der abgabenrechtlichen Verfahrensführung siehe auch Tax News 04/2026 zu BFG 10.6.2026, RV/7101070/2026 sowie grundlegend Fraberger, KI-Schriftsätze in Steuersachen: Wer für Fehler einstehen muss.