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      Werden Rechtsmittelbegründungen mittels Künstlicher Intelligenz (KI) generiert und sind diese durch zahlreiche Unrichtigkeiten gekennzeichnet, so hat das BFG von einer Behandlung abzusehen und das Rechtsmittel abzuweisen (BFG 9. Juni 2026, RV/6100033/2026).


      1. Sachverhalt: Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Lebensgemeinschaft

      Einer Abgabepflichtigen wurde der Alleiner­zieher­absetzbetrag aufgrund einer aufrechten Lebensgemeinschaft versagt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) als unbe­gründet abgewiesen: Der Kindesvater hatte bei Beantragung des Familien-Bonus-Plus das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bejaht.

      2. Fehlerhafter Vorlageantrag mittels KI

      Die Vorbringen der Abgabepflichtigen im Vor­lage­antrag und in einer ergänzenden Stellung­nahme wurden unter Zuhilfenahme Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und enthielten zahlreiche Unrichtigkeiten betreffend die zitierte Judikatur: nicht existente Geschäftszahlen, Geschäfts­zahlen anderer Gerichte bzw. betrafen die zitierten Entscheidungen völlig andere Sachverhalte und Rechtsfragen. Vor diesem Hintergrund traf das BFG folgende Feststellung: „Durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte Vorbringen sind keine geeigneten Begründungen in einem Rechtsmittelverfahren und müssen daher nicht näher erläutert werden.“

      3. Anmerkung: KI-Einsatz mit Risiken verbunden

      Bereits im vergangenen Jahr hat der OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde nach der Straf­prozess­ordnung (StPO) aufgrund des Einsatzes künst­licher Intelligenz zurückgewiesen (7. Oktober 2025, 14 Os 95/25i): Das mit zahlreichen Fehl­zitaten durchsetzte Vorbringen genügte dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, nicht ansatzweise. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurück­zuweisen. Der OGH bemängelte insbesondere das augenscheinliche Fehlen jedweder fach­lichen Kontrolle.

      Im vorliegenden abgabenrechtlichen Fall hat das BFG an der wirksamen Stellung des Vorlage­antrags grundsätzlich keine Zweifel angemeldet. Die grundsätzliche Auseinandersetzung mit KI-generierten Begründungen bzw. Begründungs­teilen sieht das BFG jedoch als nicht notwendig an und erachtet sich dementsprechend zur inhaltlichen Abweisung der Beschwerde berechtigt.

      „Künstliche Intelligenz“ kann zur Steigerung von Qualität und Effizienz auch im Rechtsmittel­verfahren zum Einsatz gelangen. Wenn jedoch­ erkennbar keinerlei fachliche Kontrolle durch einen Menschen erfolgte, schließt das BFG die Begründung bzw. Teile dieser von der inhalt­lichen Behandlung aus. Eine kritische Aus­einandersetzung und Nachprüfung KI-generierter Eingaben ist daher unverzichtbar. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die angeführten Quellen formell und inhaltlich korrekt wiedergegeben werden, öster­reichisches Recht zur Anwendung gelangt und ob die jeweils anwendbare Rechtslage berücksichtigt ist.

      Zu Risiken i. Z. m. dem Einsatz von KI bei der abgabenrechtlichen Verfahrensführung siehe auch Tax News 04/2026 zu BFG 10.6.2026, RV/7101070/2026 sowie grundlegend Fraberger, KI-Schriftsätze in Steuersachen: Wer für Fehler einstehen muss.

      Stefan Papst

      Partner, Tax, Salzburg

      KPMG Austria

      Wolfgang Gurtner

      Senior Manager, Tax, Salzburg

      KPMG Austria


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