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      Steuernachteile infolge früherer Fehlbeurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nach­träglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen: Von FA-Mitarbeitern oder durch Ratschläge „künstlicher Intelligenz“ verursachte Rechtsirrtümer berechtigen daher allein nicht zur Wiederaufnahme. Dasselbe gilt für irreführende (widersprüchliche) Auskünfte der Behörde, sollte nicht ausnahmsweise strafbares Verhalten nachweisbar sein (Bundesfinanzgericht 10.6.2026, RV/7101070/2026).


      1. Sachverhalt und Rechtslage

      Die Beschwerdeführerin (Bf) erhielt 2018 und 2019 ein Forschungsstipendium. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 30.1.2020 für das Jahr 2018 und vom 29.4.2020 für das Jahr 2019 beurteilte das Finanzamt (FA) das Stipendium als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Jahr 2025 reklamierte die Bf gegenüber dem FA die Steuer­freiheit des Stipendiums. Die Korrespondenz dazu lautet:

      • Mit E-Mail vom 28.5.2019 bat der zuständige FA-Mitarbeiter um einen Zahlungsnachweis des Stipendiums, um „beurteilen“ zu können, ob das Stipendium möglicherweise „steuerfrei“ ist.
      • E-Mail des FA-Mitarbeiters vom 4.6.2019: „Diese Einkünfte sind tatsächlich steuerpflichtig.“
      • Demgegenüber E-Mail des FA-Mitarbeiters vom 2.1.2025: „Diese Einkünfte wurden [...] nicht einer Überprüfung hinsichtlich der möglichen Steuerfreiheit von Stipendien […] unterzogen.“

      Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn einer der Tatbestände des § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das BFG kam zu folgendem Ergebnis:

      2. Amtsmissbrauch als Wiederaufnahmegrund verneint (§ 303 Abs 1 lit a BAO)

      Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn „der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“. Allerdings erachtet das BFG den von der Bf vorgebrachten Vorwurf eines gerichtlich strafbaren Verhaltens des FA-Mitarbeiters (Amtsmissbrauch) für „nicht erwiesen“.

      3. Rechtsirrtum als Wiederaufnahmegrund verneint (§ 303 Abs 1 lit b BAO)

      Das BFG bestätigt die geläufige Rechtsprechung: Keine Wiederaufnahmegründe sind neue rechtliche Erkenntnisse, gleichgültig, ob sich die späteren Erkenntnisse durch die Änderung von Verwaltungspraxis (Rechtsprechung) oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung (Unkenntnis der Gesetzeslage, Rechtsirrtum) ergeben. Im Hinblick auf den Sachverhalt bedeutet das: Auch von FA-Mitarbeitern oder durch Ratschläge „künstlicher Intelligenz“ verursachte Rechtsirrtümer sind keine neuen Tatsachen, die zur Wiederaufnahme berechtigen.

      4. Treu und Glauben

      Das BFG ist nicht befugt, über die Einkommensteuerpflicht inhaltlich zu entscheiden. Gegenstand des Beschwerde­verfahrens ist nämlich (nur) die Entscheidung über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags. Über die Ein­kommen­steuerpflicht selbst hätte das BFG entscheiden können, wenn die Bf rechtzeitig Bescheidbeschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erhoben hätte.

      Allerdings verweist das BFG sowohl FA als auch Bf ausdrücklich auf eine mögliche Nachsicht von Abgaben­schuldig­keiten (§ 236 BAO). Auf dieser Grundlage lässt sich die Löschung einer rechtskonformen Festsetzung beantragen, falls unrichtige Rechtsauskünfte des FA ein schutzwürdiges Vertrauen begründet haben.

      5. Fazit und Praxisanmerkungen

      Das FA gab der Steuerpflichtigen im konkreten Fall irreführend-widersprüchliche Auskünfte zur Steuerpflicht/-freiheit:

      • Im ersten Schritt (Jahr 2019) wurde eine Überprüfung der Steuerpflicht/-freiheit angekündigt.
      • Im zweiten Schritt (Jahr 2019) wurde durch den E-Mail-Wortlaut klar zum Ausdruck gebracht, dass ein zunächst bestehender Zweifel ausgeräumt wurde und eine Überprüfung stattfand; andernfalls würde das vom FA-Mitarbeiter verwendete Wort „tatsächlich“ keinen Sinn ergeben.
      • Dagegen wurde im dritten Schritt (Jahr 2025) bestritten, dass überhaupt jemals eine Überprüfung der Steuerpflicht/-freiheit stattgefunden hätte.

      Unabhängig davon, ob nun die – ursprüngliche – Behauptung der Überprüfung im Jahr 2019 oder das – nachfolgende – Abstreiten der Überprüfung im Jahr 2025 tatsachenwidrig war: Beide Konstellationen wären rechtsstaatlich höchst bedenklich. Unstrittig ging im vorliegenden Verfahren die Fehlauskunft der KI zu Lasten der Steuerpflichtigen (siehe dazu grundsätzlich Fraberger, KI-Schriftsätze in Steuersachen: Wer für Fehler einstehen muss).

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