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      Kostenbeiträge durch Mitarbeiter:innen können Sachbezug für E-Firmenwagen reduzieren

      In unseren KMU News 06/2026 haben wir Sie über die steuerlichen Auswirkungen durch die Einführung eines Sachbezugs für Firmen-Elektroautos, die von Mitarbeiter:Innen auch privat genutzt werden, informiert. Ergänzend dazu soll in der Folge skizziert werden, wie der Sachbezug durch Kostenbeteiligungen von Mitarbeiter:Innen reduziert werden kann.

      Ab 1.1.2027 soll folgender Sachbezug für Elektrofahrzeuge eingeführt werden:

      • 2027:         0,375 % der Brutto-Anschaffungskosten, maximal EUR 180 pro Monat (Höchstbetrag);
      • ab 2028:    0,625 % der Brutto-Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat (Höchstbetrag).

      Der Sachbezug ist demnach abhängig von den Brutto-Anschaffungskosten. Bei Brutto-Anschaffungskosten von über EUR 48.000 kommt der Höchstbetrag (EUR 300) zur Anwendung.  

      Aktuell ist der Sachbezug für Elektroautos mit EUR 0 anzusetzen. Wenn Mitarbeiter:Innen daher für die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens Kostenbeiträge an Ihren Arbeitgeber:in geleistet haben, so haben sich bisher also keine Auswirkungen auf die Höhe des Sachbezuges ergeben. Daher hat sich in der Praxis gezeigt, dass Mitarbeiter:innen oftmals anders, etwa über eine Bezugsumwandlung, an den Kosten für Firmenwagen beteiligt werden. Durch die Einführung des steuerpflichtigen Sachbezugs kann es nun aber von steuerlichem Vorteil sein, Mitarbeiter:Innen in der Form von direkten Kostenbeiträgen teilhaben zu lassen, zumal diese zu einer Reduktion des steuerpflichtigen Sachbezugs führen können.

      Wie für Verbrenner-Autos sollen nämlich auch Kostenbeiträge für Elektroautos gem § 4 Abs 7 SachbezugswerteVO den Sachbezugswert in Abhängigkeit von ihrer Ausgestaltung wie folgt mindern[1]:

      • Ein einmaliger Kostenbeitrag (etwa für die Abgeltung von Sonderausstattungen aus der Anschaffung eines Firmenwagens oder als Zuschuss für die Anschaffung eines „Luxus-Firmenwagens“) reduziert unmittelbar die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug. Der so ermittelte Sachbezugswert ist dem Höchstbetrag gegenüberzustellen. Ein Kostenbeitrag kann also nur schlagend werden, wenn die um den Einmalbetrag reduzierten Anschaffungskosten unter EUR 48.000 liegen.
      • Bei laufenden Kostenbeiträgen, welche in der Praxis pauschal oder kilometerabhängig geleistet werden können, ist der Sachbezugswert zuerst von den Anschaffungskosten zu berechnen, davon ist dann der Kostenbeitrag abzuziehen und dem Höchstbetrag gegenüberzustellen. In diesem Fall werden Kostenbeiträge also nur schlagend, wenn der Sachbezugswert nach Abzug des laufenden Kostenbeitrags unterhalb des Höchstbetrags liegt. 

      Wenn die Mitarbeiter:innen hingegen laufende Kosten (zB Treibstoffkosten) selbst tragen, führt dies zu keiner Reduktion des Sachbezugs. Zudem ist die ertragsteuerliche Angemessenheitsprüfung für die Ermittlung des Sachbezugs unbeachtlich.[2]

      Das folgende Beispiel soll die Auswirkungen zeigen:

      Diese Neuregelung betrifft im Ergebnis aber nicht nur Arbeitnehmer:innen. Künftig müssen Arbeitgeber:innen den E-Fahrzeug-Sachbezug ermitteln und entsprechend in der Lohnverrechnung erfassen. Der Sachbezug unterliegt bei Elektro-Firmenwagen zudem der 20%igen Umsatzsteuer.

      Damit steigen aufgrund der neuen Bestimmungen die Gesamtkosten von E-Firmenwagenprogrammen, auch wenn sie gegenüber den Verbrennerfahrzeugen weiterhin steuerlich begünstigt bleiben.

      Insgesamt sollten aufgrund der neuen steuerlichen Einordnung der E-Fahrzeuge bestehende "Car Policies" und Mobilitätskonzepte, Mitarbeiter:innenbeiträge und Gehaltsumwandlungsmodelle dahingehend zu überprüft werden, ob sie auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen noch optimal ausgestaltet sind oder ob diese einer Bearbeitung bedürfen.

       

      [1] Vgl LStR Rz 186

      [2] Vgl LStR Rz 187


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