Pillar II: Erste (potenzielle) Deadline kann via FON-Funktion gewahrt werden

Tax Flash 07/2024

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Bergsteiger

Die Globale Mindestbesteuerung (Pillar II) zieht auch gewisse steuerliche Compliance-Verpflichtungen nach sich. Im Wesentlichen ist dafür noch bis zum Jahr 2026 Zeit. Es gibt allerdings ein Thema, das bis zum 31.12.2024 eine Handlung erfordern kann:

  • Konzentration der Abgabepflicht: Vom MinBestG sind grundsätzlich sämtliche Geschäftseinheiten betroffen, die Teil einer Unternehmensgruppe mit mehr als EUR 750 Millionen Konzernumsatz sind. In Österreich gibt es aber (unabhängig davon, ob eine PES, eine SES oder eine NES anfällt) nur eine einzige abgabepflichtige Geschäftseinheit, die verpflichtet ist, eine Voranmeldung einzureichen und eine allfällige Ergänzungssteuer zu entrichten.
  • Bestimmung des Abgabenschuldners: Gibt es mehrere österreichische Geschäftseinheiten, trifft die Abgabepflicht grundsätzlich die „oberste“ Geschäftseinheit; also jene, die an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten beteiligt ist und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Beteiligung hält. Gibt es keine „oberste“ Geschäftseinheit in Österreich, trifft die Abgabepflicht die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
  • Beauftragung eines (anderen) Abgabeschuldners: Es gibt die Möglichkeit, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen. Zu diesem Zweck muss die oberste Muttergesellschaft eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit damit beauftragen, als abgabepflichtige Geschäftseinheit zu fungieren.
  • Nachweis bis 31.12.2024: Dass eine solche Beauftragung erfolgt ist, muss dem Finanzamt für Großbetriebe vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums nachgewiesen werden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren ist der Nachweis daher bis 31.12.2024 zu erbringen. Bei abweichenden Geschäftsjahren ist noch ein Jahr länger dafür Zeit.
  • FinanzOnline-Funktion: Unlängst wurde in FinanzOnline eine Eingabemaske zur Verfügung gestellt, mittels derer ein solcher Nachweis hochgeladen werden kann.

Jene Unternehmensgruppen, die eine von der Grundregel abweichende abgabepflichtige Geschäftseinheit nominieren möchten, sollten darauf achten, die Beauftragung rechtzeitig (oftmals bis 31.12.2024) vorzunehmen und dem Finanzamt nachzuweisen. Soll von der Grundregel nicht abgewichen werden, besteht hingegen diesbezüglich aktuell kein Handlungsbedarf.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bis Ende dieses Jahres handeln müssen/sollen, besprechen wir gerne Ihre individuelle Situation mit Ihnen und beraten Sie, was zu tun ist.