Kurz-Info: Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Großbritannien
Tax News – KMU August 2024
Tax News – KMU August 2024
Fristen und Ablauf
In den KMU Tax News 06/24 haben wir zur Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen berichtet. Seit dem Brexit gilt Großbritannien zwar als Drittland, jedoch bestehen für die Vorsteuervergütung Sonderregelungen. Diese sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten „prescribed year" richtet. Das „prescribed year“ dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen „prescribed year“ muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2024 (und nicht schon bis 30. Juni 2024 wie bei anderen Drittländern oftmals üblich) eingebracht werden.
Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars „VAT65A" (in Papierform), einer gültigen Unternehmer:innenbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen grundsätzlich im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das derzeit noch in Entwicklung befindliche SDES Claim System sollte ebenfalls möglich sein. Diesbezüglich ist eine Registrierung bis spätestens 30. November 2024 erforderlich. Voraussetzung für die Vergütungsanträge ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum (der mindestens drei Monate umfassen muss) von weniger als zwölf Monaten den Mindestbetrag von GBP 130 bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von GBP16 überschreiten müssen.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass Anträge für die Rückerstattung von in EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern für den Vergütungszeitraum 2023 spätestens am 30. September 2024 über FinanzOnline zu stellen sind.