Steuerliche Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeitsregelungen
Tax Flash 2/2023
Tax Flash 2/2023
Erste Informationen zur Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeit1
Am 5. Juli wurde in einem Vortrag an den Ministerrat das Vorhaben der Bundesregierung (auch medial) kommuniziert, die steuerliche Spendenbegünstigung und die Gemeinnützigkeitsregelungen der BAO auszuweiten und zu reformieren. Die vorgeschlagenen Regelungen würden langersehnte Erleichterungen bedeuten und sind daher sehr zu begrüßen, auch wenn noch kein konkreter Gesetzesvorschlag vorliegt und auch noch keine Information über das Inkrafttreten bekannt ist. In der Folge dürfen wir Sie über die wesentlichen Eckpunkte des geplanten Vorhabens informieren.
Das Spendenaufkommen in Österreich wächst stetig und verzeichnet in den letzten Jahren beachtliche Zuwachsraten. Bereits seit dem Jahr 2009 wurde privates Engagement steuerlich unterstützt und auch die Abzugsfähigkeit von Spenden wurde Schritt für Schritt erweitert. Um den Spender:innen monetäre Anerkennung zu schenken, soll das sogenannte Gemeinnützigkeitspaket umgesetzt werden. Dieses Konzept soll die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitern als auch maßgeblich vereinfachen. Dazu wurden folgende Eckpunkte kommuniziert:
Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden
Künftig soll für eine Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden. Insbesondere folgende Bereiche wären dann erstmals von der Spendenbegünstigung erfasst:
- Bildung: Besonders durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden, vor allem im Bereich der Elementarpädagogik und Schulbildung sowie auf Berufsaus- und Fortbildung und Erwachsenenbildung, soll einem wichtigen Anliegen der Praxis nachgekommen werden. Hierbei sollen öffentliche Kindergärten und Schulen ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.
- Sport: Im Bereich Sport gab es bis auf Behindertensportdachverbände keine Spendenbegünstigung. Auch dies soll sich nun als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden.
- Kunst und Kultur: In dieser Branche gab es bereits begünstigte Spenden, wie etwa jene für allgemein zugängliche Kunst und Kulturdarbietungen. Diese waren allerdings an Bedingungen gekoppelt, z. B. durch eine Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig ebenfalls entfallen.
- Weitere begünstigte Zwecke: Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz sollen zukünftig aufgrund der bereits erwähnten Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 34 BAO ebenso unter die Spendenbegünstigungen fallen.
Was ist zusätzlich zu beachten?
- Nur Organisationen, die der Allgemeinheit dienen, können spendenbegünstigt sein.
- Die Zielsetzung muss mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen.
- Besonderes Augenmerk liegt darüber hinaus auf der Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszwecks.
Erleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz
- Verfahrenserleichterungen: Die bisher u.U. erforderliche 3-jährige Tätigkeit zur Aufnahme in die Spendenliste soll auf 1 Jahr verkürzt werden. Darüber hinaus soll statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in, ein vereinfachtes Meldeverfahren über Steuerberater:innen besonders für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirken. Weiters soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch Wirtschaftstreuhänder:innen erfolgen.
- Vereinfachungen: Die Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften sollen vereinfacht und in einer Form vereinheitlicht werden.
- Missbrauchsschutz: Rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen sollen für missbräuchliche Praktiken i. Z. m. unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen vorgesehen werden.
Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
- Die bisherige, mit einer jährlichen Sunset Clause ausgestaltete Spendenbegünstigung i. S. d. § 4b zur Vermögensausstattung von Stiftungen soll zu Dauerrecht werden.
- Zudem sollen die EUR 500.000 Grenze angehoben sowie eine Vortragsmöglichkeit geschaffen und die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrecht und Rechtssicherheit
- Bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreie Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionärinnen und -funktionäre und -mitglieder sollen im EStG verankert werden (großes und kleines „Freiwilligenpauschale“).
- Unwesentliche Satzungsmängel sollen bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein.
- Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe sollen in Zukunft auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden.
- Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.
- Die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe soll von € 40.000 auf € 100.000 erhöht werden.
- Im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks soll es bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen, falls die Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden.
- Es sollen weitere Vereinfachungen für Dachverbände und Holdings vorgesehen werden.