Mit der Errichtung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können der öffentliche Sektor gemeinsam mit dem Privatsektor wesentlich zur Stabilität der Energieversorgung und Erreichung der Klimaziele beitragen.

Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) im Juli 2021 wurde die Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) mittels Zusammenschluss mehrerer Teilnehmer (Erzeuger und Verbraucher) möglich. Der Vorteil der Gründung einer EEG liegt darin, dass die Teilnehmer die eigenerzeugte Energie im Verbund gemeinsam bestmöglich nutzen können, indem sie den erzeugten Strom selbst verbrauchen, speichern oder verkaufen.

Für die öffentliche Hand als möglicher Teilnehmer von EEGs ergibt sich mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeit, eine verstärkte Rolle in der Gestaltung der künftigen Energiesysteme einzunehmen und dabei einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Darüber hinaus verbessert die eigenerzeugte Energie die Stabilität der Energieversorgung und reduziert damit das Risiko von Blackouts. Während es bisher nur möglich war, Überschussenergie einzuspeisen, kann durch die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft der Überschussstrom zu reduzierten Netzkosten, Steuern und Abgaben innerhalb der Gemeinschaft genutzt werden. Dadurch sinkt die ansonsten in das Netz eingespeiste Menge (außerhalb der Energiegemeinschaft) signifikant, da Teilnehmer den Strom zu attraktiven Konditionen innerhalb der EEG verkaufen. Die Stromabnehmer sparen dadurch Nebenkosten und beziehen günstigen Strom. Die EEG darf dabei jedoch nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein, sondern hat vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu verfolgen.

Voraussetzungen für die Errichtung einer EEG

EEGs müssen zumindest aus zwei Gesellschaftern oder Mitgliedern bestehen. An diesen können natürliche Personen, Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie kleine und mittlere Unternehmen teilnehmen. Wesentlich dabei ist die räumliche Nähe der Teilnehmer, die dahingehend definiert ist, dass sich die Teilnehmer einer EEG innerhalb eines Umspannwerkes befinden müssen.

Wesentliche Aspekte bei der Konzeptionierung einer EEG

Bevor mit der Umsetzung der EEG begonnen wird, ist zu beurteilen, welche der vielfältigen Rechtsformen die gesetzlich erlaubt sind, für die Errichtung der EEG am geeignetsten ist. Diesbezüglich sind insbesondere gesellschaftsrechtliche Überlegungen aber auch steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Zusätzlich sollte in der Konzeptionsphase eine umfassende energiewirtschaftliche Analyse sämtlicher einzubeziehender Erzeuger und Verbraucher einer EEG durchgeführt werden. Basierend auf den Analyseergebnissen der prognostizierten Verbrauchs- bzw Erzeugungsdaten der einzelnen Teilnehmer kann eine Abschätzung des Potenzials der EEG in Bezug auf die Eigenverbrauchsquote und den Autarkiegrad ermittelt werden. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen können EEGs einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Energiekosten von Gemeinden, zur Stabilisierung der Energieverfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Erreichung der Klimaziele ­beitragen. Mehr über die steuerlichen Auswirkungen von EEGs lesen Sie in diesem Beitrag.