Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wurde für Gemeinden und Non-Profit-Organisationen die Möglichkeit geschaffen, einen Beitrag zum Klimawandel durch Gründung von Erneuerbaren Energiegemeinschaften (EEG) zu leisten. Die wenigsten haben sich aber die Frage gestellt, ob die Überlassung einer Photovoltaik-Anlage steuerliche Auswirkungen für sie als Eigentümer und Mitglied der EEG haben.

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl I Nr. 150/2021 (EAG) hat sich die österreichische Bundesregierung das Ziel gesetzt, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen und das Land klimaneutral zu machen. Um den Ausbau von erneuerbaren Energien zu fördern, wurde die Möglichkeit für Bürger, Gemeinden und Non-Profit-Organisationen geschaffen, sich zu Energiegemeinschaften zusammenzuschließen, um einen Austausch von erneuerbarer Energie innerhalb der EEG zu ermöglichen.

Der Begriff im Überblick

EEGs können als Personen- oder Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verein, Genossenschaft, GmbH) gegründet werden. EEGs müssen gemeinnützig sein. Dieser Begriff deckt sich jedoch nicht mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34 ff BAO. Gewinne der EEG unterliegen der Körperschaftsteuer bzw sind bei Vorliegen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern zuzurechnen. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG unterliegt die Lieferung von Strom an die Mitglieder der Umsatzsteuer.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung an einer EEG bzw Leistungsbeziehungen zwischen der EEG und den Mitgliedern.

Eine Detailfrage

Wenn Körperschaften öffentlichen Rechts Mitglied der EEG sind, gibt es viel zu beachten: Die Beteiligung an der EEG in der Rechtsform einer Personengesellschaft begründet einen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art. Die Einkünfte der EEG sind der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen und von dieser zu versteuern. Die Beteiligung an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft unterliegt der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Die entgeltliche Überlassung einer Photovoltaikanlage wird in der Regel einen neuen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art begründen. Für den Betrieb gewerblicher Art muss die Körperschaft öffentlichen Rechts den Gewinn gesondert ermitteln, wobei sämtliche Aufwendungen, wie zB Abschreibungen, zu berücksichtigen sind. Bei neu angeschafften und bisher nicht in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen sind die Anschaffungskosten bekannt. Wurde die Photovoltaikanlage bereits durch die Körperschaft öffentlichen Rechts verwendet, ist die Frage der Höhe der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage für die Berechnung der Abschreibung maßgebend. Wurde die Photovoltaikanlage bisher für betriebliche Tätigkeiten genutzt, kann es zu einer körperschaftsteuerpflichtigen Entnahme aus dem bisherigen Betriebsvermögen und Einlage in den neuen Betrieb gewerblicher Art kommen.

Für jeden neuen Betrieb gewerblicher Art ist eine eigene Steuernummer zu beantragen und der Gewinn gesondert zu ermitteln. Bei Überlassung von mehreren Photovoltaikanlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen Betrieb möglich.

Die entgeltliche Überlassung der Photovoltaikanlage unterliegt in der Regel der Umsatzsteuer. Ob aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist von der bisherigen Nutzung abhängig. Bei bisheriger hoheitlicher Nutzung konnte kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Wird die Photovoltaikanlage nunmehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet, ist die Möglichkeit einer positiven Vorsteuerberichtigung zu prüfen. Sollte keine positive Vorsteuerberichtigung möglich sein, kann dies zu einem Kostenfaktor für die Körperschaft öffentlichen Rechts führen. Die Körperschaft öffentlichen Rechts muss das Entgelt auf Basis der Bruttoanschaffungskosten kalkulieren, wodurch sich der Strompreis erhöht. Die von der EEG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der Strom für den Hoheitsbereich bezogen wird.

Ein spezieller Fall

Genau überlegt werden muss auch bei NPOs: Eine Non-Profit-Organisation darf nur jene Tätigkeiten ausüben, die in der Rechtsgrundlage verankert sind. Ob die Beteiligung an einer EEG von der Rechtsgrundlage gedeckt ist, ist zu prüfen. Die Ausübung einer Tätigkeit, die in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt wurde, führt zum Verlust der steuerlichen Begünstigung und zur Körperschaftsteuerpflicht.

Ist die Beteiligung an einer EEG von der Rechtsgrundlage umfasst, könnte die Beteiligung an der EEG trotzdem zum Verlust der steuerlichen Begünstigung führen. Eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stellt eine sogenannte begünstigungsschädliche Tätigkeit dar. Auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder die entgeltliche Überlassung der Photovoltaikanlage an die EEG kann unter bestimmten Umständen zum Verlust der steuerlichen Begünstigung führen.

Die entgeltliche Überlassung der Photovoltaikanlage, die bisher für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Krankenhaus, Schule) verwendet wurde, wird in der Regel eine Entnahme aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb und Einlage in einen eventuell begünstigungsschädlichen Betrieb oder eine Vermögensverwaltung darstellen. Die Bewertung der Entnahme und Einlage erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften.

Abhängig von der Unternehmereigenschaft der Non-Profit-Organisation ist die entgeltliche Überlassung einer Photovoltaikanlage an eine EEG unterschiedlich zu beurteilen. Hinzuweisen ist auf eine mögliche Kostenbelastung, wenn für die Anschaffung der Photovoltaikanlage kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Das Entgelt für die Überlassung der Photovoltaikanlage unterliegt der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Vor Gründung einer EEG sollten sämtliche steuerliche Aspekte auch für den Gesellschafter/das Mitglied der EEG ­beurteilt und ein eventuelles Steuerrisiko beachtet werden. Die Gründung einer EEG ist mit vielen Steuerhürden verbunden.