Änderungen für Fremdenverkehrsabgabe durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz?

Tax KöR/NPO 1/2022

Tax KöR/NPO 1/2022

Tax KöR/NPO

Mit dem Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz wurde ab 01.01.2023 eine Meldeverpflichtung von Plattformen eingeführt. Von dieser Meldeverpflichtung sind auch alle Daten umfasst, die für eine korrekte Berechnung der Fremdenverkehrsabgaben erforderlich wären. Eine vergleichbare Meldeverpflichtung von Internet-Plattformen mit Umsätzen von mehr als EUR 1. Mio besteht bereits seit 01.01.2020. Seit 2020 können Gemeinden einen Antrag auf Datenübermittlung beim Finanzamt Österreich stellen. Diese Antragsmöglichkeit besteht aufgrund des Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz nicht. Eine vollständige Erhebung der Fremdenverkehrsabgaben ist für die Gemeinden daher weiterhin nicht möglich.  

Im Jahr 2020 betrug das Steueraufkommen für Fremdenverkehrsabgaben (Tourismusbeiträge, Ortstaxen, Nächtigungsabgabe nach den jeweiligen Landesgesetzen) laut Statistik Austria EUR 246 Mio. (2017: EUR 252 Mio). Die Fremdenverkehrsabgaben als gemeinschaftliche Landes- und Gemeindeabgabe betragen rd 2,6 % des gesamten Steueraufkommens der Länder.

Die Fremdenverkehrsabgaben sind landesgesetzlich geregelt. In der Regel werden die Abgaben (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) vom Vermieter der Unterkunft eingehoben und an die Gemeinde abgeführt. Die Tourismusabgabe wird von den in der Gemeinde ansässigen und steuerlich registrierten Unternehmen an die Gemeinden abgeführt.

Gerade im Tourismus nimmt die Buchung von Hotels, Privatzimmer und Wohnungen über diverse Internet-Plattformen (zB airbnb) eine zunehmende Bedeutung ein. Da die Vermieter von Wohnungen und Privatzimmer oftmals steuerlich nicht registriert sind, erfolgt auch keine Meldung der Fremdenverkehrsabgaben an die jeweiligen Gemeinden. Die TU Wien in Kooperation mit der WU Wien haben in einer Analyse den Steuerausfall für die Fremdenverkehrsabgaben für das Jahr 2017 aufgrund von Vermietungen über airbnb in Wien ermittelt1. Für Wien würde der Steuerausfall für Ortstaxe gemäß dieser Studie rd EUR 1,9 Mio betragen.  

Den Steuerausfall durch Privatvermietungen hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 eine Meldeverpflichtung für Internetplattformen, mit einem Umsatz von mehr als EUR 1. Mio eingeführt. Die Meldeverpflichtung wurde für umsatzsteuerliche Zwecke eingeführt. Die Internetplattformen sind jedoch auch verpflichtet, Daten für die Festsetzung der Fremdenverkehrsabgaben an das Finanzamt Österreich zu melden. Um eine Datenübermittlung an die Gemeinden zu ermöglichen, wurde in der Bundesabgabenordnung eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Die Datenübermittlung erfolgt bei Antragsstellung durch die Gemeinden. 

Internet-Plattformen mit einem Umsatz unter EUR 1. Mio sind nicht zur Datenmeldung verpflichtet, wodurch es weiterhin zu Steuerausfällen kommen könnte.

Der Gesetzgeber hat aktuell entsprechend den EU-Vorgaben mit Wirksamkeit zum 01.01.2023 das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz verabschiedet. Mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz wurde eine Verpflichtung für alle Internetanbieter, unabhängig von einem Mindestumsatz, eingeführt. Von der Meldeverpflichtung sind auch alle Daten umfasst, die für eine korrekte Berechnung der Fremdenverkehrsabgaben erforderlich sind. Die Daten sind vom Internetbetreiber an das Finanzamt Österreich zu melden. Eine gesetzliche Ermächtigung des Finanzamtes Österreich zur Weiterleitung der Daten an die Gemeinden bzw Länder besteht aktuell nicht. Für eine Datenübermittlung durch das Finanzamt Österreich wäre eine Änderung der Bundesabgabenordnung erforderlich.

Auf den Punkt gebracht:

Seit 2020 sind Betreiber von Internetplattformen mit einem Mindestumsatz von EUR 1 Mio verpflichtet, Daten über private Zimmer- bzw Wohnungsvermietungen an das Finanzamt Österreich zu melden. Gemeinden können einen Antrag beim Finanzamt Österreich stellen, um die für die Berechnung der Fremdenverkehrsabgaben erforderlichen Daten zu erhalten. Eine automatische Datenübermittlung erfolgt nicht. Durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz wurde die Meldepflicht auf alle Internetbetreiber ausgeweitet. Eine nationale Regelung zur Datenübermittlung an die Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes ist jedoch nicht vorhanden. Die Gemeinden können weiterhin nicht vollständig die Fremdenverkehrsabgaben einheben und dadurch Wettbewerbsnachteile für lokale Tourismusbetriebe vermeiden.

Gemeinden stehen aber auch vor der Herausforderung, organisatorische und technische Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten, Berechnung der Fremdenverkehrsabgaben, Vorschreibung und Einhebung, zu schaffen. In vielen Fällen wird die Höhe des zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit dem zusätzlichen Steueraufkommen und der Öffentlichkeitswirkung gegenüber den ansässigen Tourismusbetrieben abzuwägen sein.

Gerne können wir Sie bei der Umsetzung unterstützen.

 

 

1 Airbnb in Wien – eine Analyse, abrufbar unter: wherebnb.in/wien/

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