Tax News 12/2021

Tax News Dezember 2021

Tax News Dezember 2021

Kletterer

Steuertipps zum Jahresende

Die Steuertipps zum Jahresende

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels möchten wir Sie auf verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen kurz hinweisen, die möglicherweise noch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern.

Legistik

Neuer Initiativantrag im Parlament

Durch einen Initiativantrag der Regierungsparteien und einen dazu zusätzlich noch eingebrachten Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrates, die beide bereits im Finanzausschuss angenommen wurden, könnte es punktuell noch zu steuerlichen Neuerungen kommen. Besonders hervor zu heben ist neben der Verlängerung einzelner COVID-Maßnahmen die Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Sanierungsgewinne auf Schuldnachlässen bei der Verlustvortragsverrechnung.

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

BFG zur Berücksichtigung einer funktionalen und strategischen Komponente bei der Bewertung von Beteiligungen 

Kürzlich bestätigte das Bundesfinanzgericht die Nicht-Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach erfolgtem Sanierungszuschuss, da das Bewertungsgutachten mangelhaft war und insbesondere der strategische und funktionale Wert der Beteiligung sowie die weitere Geschäftsentwicklung nicht berücksichtigt wurden. Weiters führte das BFG aus, dass die sofortige Abschreibung nach gewährtem Zuschuss nur im Falle von evidenten Fehlinvestitionen oder zwecks Abdeckung von Verlusten zulässig sei.

BFG: Zinsen aus Kurssicherungsgeschäften iZm Auslandsbeteiligungen nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG erfasst 

Kurssicherungsgeschäfte, die das Währungsrisiko aus dem Eigenkapital einer ausländischen Tochtergesellschaft absichern, dienen der Vermeidung von Schwankungen im Bereich des Konzerneigenkapitals und damit dessen Sicherung. Der Zinsunterschied zwischen Zinserträgen und -aufwendungen aus solchen Kurssicherungsgeschäften ist daher steuerwirksam. Ein Aufwandsüberhang unterliegt nach Ansicht des BFG nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG, denn die Zinsaufwendungen stehen weder in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, noch weisen sie einen unmittelbaren Bezug zum Beteiligungswert auf. 

Immobilien

VwGH & OGH zum Asset Deal einer vermieteten Liegenschaft – Neues umsatzsteuerliches Mietverhältnis & kein Ausgleichsanspruch nach § 30 UStG

Nach jüngster Ansicht des VwGH beginnt bei Erwerb einer vermieteten Liegenschaft im Asset Deal umsatzsteuerlich ein neues Mietverhältnis. Daran ändert auch ein „zwingender“ zivilrechtlicher Eintritt des Vermieters in die bestehenden Mietverhältnisse nach § 1120 ABGB nichts. Bestehende Mietverhältnisse mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern, die vor dem 1.9.2012 begonnen haben, können somit nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, was vermieterseitig uU zu nicht abzugsfähigen Vorsteuern führt. 

In dem Zusammenhang hat weiters der OGH unlängst entschieden, dass dem Erwerber einer Liegenschaft (der in das Mietverhältnis ex lege als Vermieter eintritt) Vermieter in einem solchen Fall kein auf § 30 UStG gestützter Ausgleichsanspruch gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern zusteht.

Finanzstrafrecht

Unrechtmäßige Beantragung von COVID-19-Förderungen und Betrug 

Mittlerweile nimmt die Nachkontrolle der COVID-19-Förderungen durch die Förderstellen und Finanz-ämter Fahrt auf. Werden im Zuge von Förderungsprüfungen unrechtmäßig beantragte COVID-19-Förderungen aufgedeckt und bestehen strafrechtliche Verdachtsmomente für einen etwaigen Förderbetrug, müssen diese von den Prüfern zwingend bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Neben der von Anfang an bewusst unrechtmäßigen Förderbeantragung kann auch die unterlassene Berichtigung einer zunächst gutgläubig beantragten und erhaltenen COVID-19-Förderung eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach sich ziehen.

BFG zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung des Co-Geschäftsführers bei faktischer Geschäftsverteilung

Nach der Rechtsprechung des BFG ist auch eine lediglich faktische Geschäftsverteilung, die niemals verschriftlicht wurde, im Rahmen einer finanzstrafrechtlichen Beurteilung beachtlich. Im konkreten Fall konnte die nicht mit den Abgabenangelegenheiten betraute Geschäftsführerin betreffend eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen finanzstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da eine Geschäftsverteilung faktisch gegeben war und daher ein vorsätzliches Handeln nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte.

Verfahrensrecht

BFG: Zustellung in die DataBox auch bei unterbliebener E-Mail-Verständigung wirksam 

Steuerpflichtige mit eigener Zustellvollmacht können auf die elektronische Zustellung in ihre DataBox verzichten. Tun sie dies nicht, gilt die Zustellung mit Zugang in die DataBox als bewirkt. Ab diesem Tag beginnt der Fristenlauf für die Erstattung einer Beschwerde. Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des BFG auch dann, wenn die Finanzverwaltung keine – wie sonst üblich – Nachricht per Mail oder SMS über die Zustellung versendete. Diese zusätzliche Verständigung ist bloß eine Serviceleistung ohne rechtliche Konsequenzen. Eine regelmäßige Kontrolle der DataBox durch den Steuerpflichtigen ist daher geboten – oder eine Erteilung der Zustellvollmacht an einen Steuerberater, welcher seine DataBox täglich ausliest.

Schlussbesprechung: Urlaubsbedingte Verschiebung durchsetzbar? 

In der Praxis erfolgt zumeist eine informelle Abstimmung des Schlussbesprechungstermins zwischen der Abgabenbehörde und dem Steuerpflichtigen. Urlaubszeiten werden bereits im Vorfeld gegenseitig abgeglichen und ein Schlussbesprechungstermin im Einvernehmen festgelegt. Wenn ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, stellt sich die Frage, ob das Verfahrensrecht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf urlaubsbedingte Verschiebung eines Schlussbesprechungstermin einräumt oder nicht.  

VwGH erneut zum Wohnsitz iSd BAO – weitergehende Literaturkritik an der ZweitwohnsitzVO

Der VwGH festigt seine bisherige Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff der BAO: Auf das zeitliche Ausmaß der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. In der Literatur wurde die Entscheidung zum Anlass für weitergehende Kritik an der Zweitwohnsitz-Verordnung genommen.

 

English Summary 12/2021