BFG: Zustellung in die DataBox auch bei unterbliebener E-Mail-Verständigung wirksam

Tax News 12/2021

Verfahrensrecht

Kletterer

Steuerpflichtige mit eigener Zustellvollmacht können auf die elektronische Zustellung in ihre DataBox verzichten. Tun sie dies nicht, gilt die Zustellung mit Zugang in die DataBox als bewirkt. Ab diesem Tag beginnt der Fristenlauf für die Erstattung einer Beschwerde. Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des BFG auch dann, wenn die Finanzverwaltung keine – wie sonst üblich – Nachricht per Mail oder SMS über die Zustellung versendete. Diese zusätzliche Verständigung ist bloß eine Serviceleistung ohne rechtliche Konsequenzen. Eine regelmäßige Kontrolle der DataBox durch den Steuerpflichtigen ist daher geboten – oder eine Erteilung der Zustellvollmacht an einen Steuerberater, welcher seine DataBox täglich ausliest.

Nützt ein Steuerzahler FinanzOnline, erhält er bei entsprechender Datenhinterlegung in FinanzOnline regelmäßig ein Mail oder eine SMS über eine elektronische Bescheidzustellung. Dies ist jedoch nur ein Service der Finanzverwaltung ohne verfahrensrechtliche Wirkung. Auch ohne explizite Email- oder SMS-Benachrichtigung über eine Zustellung in die DataBox gilt diese als erfolgt, womit der Fristenlauf für Rechtsmittel und sonstige Maßnahmen startet.

1. Sachverhalt und Entscheidung

Das BFG entschied am 28.09.2021, RV/7102314/2021, ob eine Beschweidbeschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt am 11.05.2021 ihren ESt-Bescheid in die DataBox ihres FinanzOnline-Zuganges zugestellt. Darüber wurde sie weder per Mail noch per SMS verständigt, obwohl sie ihre Daten in FinanzOnline korrekt hinterlegt hatte. Daher entdeckte sie den Bescheid erst anlässlich eines routinemäßigen Einstiegs am 18.06.2021. Am gleichen Tag erhob sie eine Bescheidbeschwerde gegen ihren ESt-Bescheid.

Diese Beschwerde ist laut BFG als verspätet zurückzuweisen, die Monatsfrist wurde versäumt. Die Steuerpflichtige hat einen FinanzOnline-Zugang und nicht nach § 5b Abs 3 FOnV auf die elektronische Zustellung verzichtet. Damit laufen Fristen ab der Zustellung in die Databox, dh sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Die Zustellung gilt nur dann nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl § 98 Abs 2 BAO). 

Die Beschwerdeführerin war nicht ortsabwesend. Die Zustellung erfolgte rechtswirksam; die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mail-Adresse hindert dies nicht. Eine zusätzliche Verständigung ist eine reine Serviceleistung der Finanzverwaltung, die keinerlei Rechtsfolge auslöst. Auch das Ausbleiben der Mitteilung an eine gültige E-Mail-Adresse eines FinanzOnline-Teilnehmers ändert nach Ansicht des BFG nichts an der Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. 

2. Praxisanmerkungen

FinanzOnline ist ein hilfreiches Mittel zur Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Wie die Entscheidung zeigt, birgt dieses aber auch Risiken in sich. Hat der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht, sondern werden die Schreiben der Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen direkt übermittelt, sollte dieser – sofern nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet wurde – regelmäßig kontrollieren, ob neue Schriftstücke in die DataBox zugestellt wurden. Der steuerliche Vertreter wird in diesem Fall nicht parallel über diesen Vorgang informiert. Wurde eine Frist versäumt, kann es zwar verfahrensrechtliche Abhilfe dazu geben wie zB die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO. Allerdings sind auch solche Abhilfemaßnahmen an bestimmte Anwendungsvoraussetzungen gebunden und daher nicht immer möglich. 

Vor dem Hintergrund kann daher die Erteilung einer Zustellvollmacht an einen Steuerberater empfehlenswert sein.

Weitere Inhalte