Schlussbesprechung: Urlaubsbedingte Verschiebung durchsetzbar?

Tax News 12/2021

Verfahrensrecht

Kletterer

In der Praxis erfolgt zumeist eine informelle Abstimmung des Schlussbesprechungstermins zwischen der Abgabenbehörde und dem Steuerpflichtigen. Urlaubszeiten werden bereits im Vorfeld gegenseitig abgeglichen und ein Schlussbesprechungstermin im Einvernehmen festgelegt. Wenn ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, stellt sich die Frage, ob das Verfahrensrecht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf urlaubsbedingte Verschiebung eines Schlussbesprechungstermin einräumt oder nicht.

1. Entfall der Schlussbesprechung bei Nichterscheinen

Eine Schlussbesprechung findet nach Abschluss einer abgabenbehördlichen Außenprüfung statt. Erscheinen weder Steuerpflichtiger noch sein Vertreter zu dem von der Außenprüfung vorgegebenen Termin, kann die Schlussbesprechung ersatzlos entfallen. Wenn ein Abgabepflichtiger an der Schlussbesprechung trotz zeitlicher Verhinderung zum vorgegebenen Termin teilnehmen möchte, bedarf es daher der rechtzeitigen Verschiebung des Schlussbesprechungstermins. Das Gesetz sieht drei zulässige Hinderungsgründe für das Nichterscheinen vor:

  • Krankheit
  • Gebrechlichkeit
  • sonstige begründete Hindernisse

Liegt beim Steuerpflichtigen und/oder dessen Vertreter zumindest einer der drei vorgenannten Hinderungsgründe vor, hat die Abgabenbehörde einen Ersatztermin für die Abhaltung der Schlussbesprechung einzuräumen.

2. Urlaub als Verschiebungsgrund?

In der Praxis erfolgt bei der Festsetzung des Schlussbesprechungstermins zumeist eine informelle Terminabstimmung zwischen der Abgabenbehörde und dem Steuerpflichtigen. Urlaubszeiten werden bereits im Vorfeld gegenseitig abgeglichen und gemeinsam ein für beide Seiten möglicher Schlussbesprechungstermin festgelegt. Aufgrund dieser verwaltungsökonomischen Vorgehensweise bedarf es in den meisten Fällen keiner nachgängigen Verschiebung von Schlussbesprechungsterminen. Kann zwischen der Außenprüfung und dem Abgabepflichtigen keine Einigkeit hinsichtlich des Schlussbesprechungstermins hergestellt werden, stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, ob eine urlaubsbedingte Abwesenheit eine Terminverschiebung rechtfertigen kann.

Nach der Rechtsprechung des VwGH fällt ein „berufliches Hindernis“ unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“, wenn es nicht durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann. Ein bereits seit längerer Zeit geplanter und unternehmensintern abgestimmter Urlaub des Steuerpflichtigen oder dessen Vertreters kann daher aufgrund der Unzumutbarkeit der kurzfristigen Stornierung des Urlaubs als „sonstiges begründetes Hindernis“ angesehen werden und eine Terminverschiebung rechtfertigen.

Für eine erfolgreiche Verschiebung eines Schlussbesprechungstermins muss der zwingende Grund für das Nichterscheinen und die Unzumutbarkeit der kurzfristigen Stornierung des Urlaubes nachgewiesen werden können. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage von Buchungsbestätigungen erbracht werden.

3. Auf den Punkt gebracht

Um den Entfall der Schlussbesprechung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Steuerpflichtigen und/oder seines Vertreters an einem seitens der Außenprüfung einseitig vorgegebenen Termins erfolgreich abwenden zu können, bedarf es der rechtzeitigen Verschiebung des Schlussbesprechungstermins unter Darlegung eines tauglichen Hinderungsgrundes.

Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt ein seit längerem geplanter Urlaub des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters die Verschiebung eines Schlussbesprechungstermins.

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