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      Mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VwGH Ra 2019/15/0046) hat der VwGH entschieden, dass bei dem Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Rechtsträger Immobilienertragsteuer abzuführen ist, wenn das verkaufte Grundstück nicht unmittelbar der Erfüllung des begünstigten Zwecks (also dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb) dient. Die bloße Verwendung des Verkaufserlöses für den begünstigten Zweck ist dabei nicht ausreichend. 

      Wird zukünftig zB ein Grundstück geschenkt oder geerbt, wäre vor einem (sofortigen) Verkauf zu prüfen, ob das Grundstück nicht noch einige Zeit lang für die unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zwecks verwendet werden könnte (zB: eine Hilfsorganisation für Obdachlose erbt ein Haus und nutzt dieses zur Verfügungstellung von Schlafplätzen). Ein zukünftiger Verkauf würde dann direkt aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb heraus erfolgen und folglich keine ImmoESt anfallen.

      Kurt Oberhuber

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria

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