Quellensteuererstattungen

Quellensteuererstattungen

Bei grenzüberschreitenden Investitionen fallen oft Quellensteuern an. Sie können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Bei grenzüberschreitenden Investitionen fallen oft Quellensteuern an.

Steuerbelastung reduzieren: Dividenden, Zinsen und andere Erträge werden im Quellenstaat oftmals mit einer Quellensteuer belastet.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) beschränken die höchstzulässige Steuer im Quellenstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Erträge. Überschreitet die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer diesen Satz, kann ein Investor im Quellenstaat einen Antrag auf Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer stellen.

Zudem bietet das Europarecht Möglichkeiten, die Quellensteuerbelastung von aus dem EU- und dem EWG-Gebiet bezogenen Dividendenzahlungen über die Erstattung nach dem DBA hinaus zu mindern: Die Quellensteuer kann nicht auf Grund eines DBA im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden. In Österreich ist diese Erstattungsmöglichkeit für beschränkt Steuerpflichtige in § 21 Abs 1a KStG normiert. In anderen EU/EWG-Ländern muss die Erstattung unter Umständen unter direkter Berufung auf diverse EuGH-Urteile wie insbesondere Fokus Bank gesucht werden.  


KPMG Expertise

Österreichische Quellensteuern: Wir unterstützen ausländische Mandanten bei Erstattungsverfahren in Österreich basierend sowohl auf DBA als auch auf EU-rechtlicher Grundlage (§ 21 Abs 1a KStG).

Ausländische Quellensteuern: In Zusammenarbeit mit dem KPMG Netzwerk unterstützen wir österreichische Mandanten im Rahmen von Erstattungsverfahren im Ausland nach DBA und nach EU-Recht.

Insbesondere im Rahmen EU-basierter Erstattungsansprüche bieten wir unseren in- und ausländischen Kunden, falls erforderlich unter Einbindung des internationalen KPMG Netzwerks, umfangreiche Leistungen an: Von der Beurteilung der Erfolgsaussichten für Erstattungsanträge im Einzelfall über die Vorbereitung und Prüfung entsprechender Erstattungsanträge bis zur Unterstützung bei der Einreichung in Österreich bzw im jeweiligen Quellenstaat.