• Olivier Eichenberger, Director |

Am 1. September 2019 haben nun die Zürcher Stimmberechtigten über den vom Zürcher Kantonsrat verabschiedeten Vorschlag zur Umsetzung der STAF im Kanton Zürich abgestimmt und die kantonale Gesetzesänderung mit einer 55.95% Mehrheit angenommen. Diese Gesetzesänderung bringt die folgenden Neuerungen für das Zürcher Unternehmenssteuerrecht.

Die neue Unternehmensbesteuerung in Zürich

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Steuergesetzes per 1. Januar 2020 passt sich die Unternehmensbesteuerung im Kanton Zürich wie folgt an:

  • Der effektive Gewinnsteuersatz über alle Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) sinkt per 1. Januar 2021 zunächst auf 19.70% (Hauptort, bisher 21.15%). Geplant ist allerdings eine weitere Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes von 19.70% auf 18.19% per 1. Januar 2023 im Rahmen einer neuen Vorlage, welche erst noch den üblichen Gesetzgebungsprozess durchlaufen muss.
  • Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechte werden künftig in die Patentbox fallen und somit mit einer maximalen Ermässigung von 90% besteuert.
  • Neu darf ein Zusatzabzug von 50% für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Inland vorgenommen werden.
  • Vorgesehen ist zudem ein Abzug für Eigenfinanzierung, welcher die Gewährung eines kalkulatorischen Zinsabzugs auf dem Sicherheitseigenkapital umfasst. Zum Sicherheitseigenkapital gehört jenes Eigenkapital, welches langfristig über dem für die Geschäftstätigkeit notwendigen Eigenkapital liegt. Diese Massnahme wird schweizweit voraussichtlich einzig im Kanton Zürich eingeführt.
  • Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben und werden somit per 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt.
  • Als Übergangsmassnahmen bei Aufgabe des kantonalen Steuerprivilegs bestehen im Kanton Zürich die Möglichkeiten (a) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven innert den nächsten zehn Jahren (sog. altrechtlicher Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (b) zur Anwendung eines Sondersatzes von 1.13% (Hauptort; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten fünf Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung). Sodann ist in der Praxis eine Kombinationslösung der beiden Möglichkeiten anwendbar (c).
  • Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und vor Verlustverrechnung) festgelegt. Sie begrenzt die steuermindernden Wirkungen der Patentbox, des F&E-Zusatzabzugs, des Abzugs für Eigenfinanzierung und des altrechtlichen Step-up bzw. der Aufdeckungslösung.
  • Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt – zumindest vorerst – im Kanton Zürich bei 50% (formell erfolgt ein Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren) – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung auf 70% (vorher 60%).
  • Der ordentliche Kapitalsteuersatz bleibt unverändert bei 0.1718% (Hauptort). Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Darlehen an Konzerngesellschaften sowie qualifizierende Immaterialgüterrechte entfällt, können 90% abgezogen werden.

Die Bedeutung für Zürcher Unternehmen

Im Kanton Zürich ansässige Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die oben genannten Änderungen vorbereiten, da die Steuerreform weitgreifende Veränderungen mit sich bringt. Es stellen sich insbesondere Fragen wie:

  • Wie sind wir von der Reform betroffen?
  • Wie erfolgt der Übergang vom privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung?
  • Können wir von den Übergangsregelungen profitieren?
  • Können wir von einer steuerlichen Privilegierung der F+E Aktivitäten oder der Patentbox profitieren?
  • Können wir den Abzug für Eigenfinanzierung in Anspruch nehmen?
  • Wie sehen die Auswirkungen bei der Kapitalsteuer aus und können wir diese optimieren?
  • Wann müssen wir welche Massnahmen ergreifen?
  • Ist unsere Dividendenstrategie noch optimal?

Unternehmen sollten daher zeitnah Massnahmen ergreifen, um sich auf die Auswirkungen der Steuerreform vorzubereiten. Dazu zählen eine umfassende und rechtzeitige Planung sowie die Simulation der Auswirkungen der unterschiedlichen Aspekte der Steuerreform.

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