In der Praxis werden Mietentgelte häufig nicht unmittelbar von Vermietenden, sondern durch eine Hausverwaltung vorgeschrieben und eingehoben. Umsatzsteuerlich birgt diese Vorgehensweise jedoch Risiken. Fehler bei der Rechnungsausstellung können dazu führen, dass die Hausverwaltung selbst Steuerschuldner wird oder die Mieter:innen ihren Vorsteuerabzug verlieren.
Vermieter muss in der Rechnung klar erkennbar sein
Mietvorschreibung durch Hausverwaltungen und umsatzsteuerliche Risiken
Rechtliche Grundlage der Stellvertretung bei der Rechnungsausstellung
Nach § 11 UStG kann eine Rechnung auch von Dritten im Namen und auf Rechnung des leistenden Unternehmens ausgestellt werden. Für Hausverwaltungen bedeutet dies, dass sie Mietvorschreibungen oder Mietrechnungen mit umsatzsteuerlicher Wirkung für die Vermietenden ausstellen können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie hierzu bevollmächtigt sind. Eine fehlende Bevollmächtigung kann zwar nachträglich genehmigt werden, dennoch sollte diese aus Beweisgründen klar dokumentiert sein.
Eindeutige Zurechnung der Vermietungsleistung an Vermietende
Die bloße Ausstellung eines Dokuments durch die Hausverwaltung macht diese noch nicht zur bzw. zum Leistenden. Entscheidend ist vielmehr, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, dass die Vermietungsleistung der bzw. dem Vermietenden zuzurechnen ist. In der Praxis empfiehlt es sich daher, die bzw. den Vermietenden als leistende Partei deutlich anzuführen und die Hausverwaltung ausdrücklich als Vertreter:in oder bevollmächtigte Rechnungsaussteller:in zu bezeichnen.
Gefahr der Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei unklaren Sammeldokumenten
Probleme entstehen insbesondere dann, wenn die Hausverwaltung in der Rechnung nach außen als Leistungserbringer:in erscheint. Wird nicht ausreichend deutlich gemacht, dass die Mietleistung von der bzw. vom Eigentümer:in bzw. Vermietenden erbracht wird, kann die Finanzverwaltung die Rechnung dahingehend interpretieren, dass die Hausverwaltung selbst abrechnet. Damit droht nicht nur ein Risiko hinsichtlich der Steuerschuld kraft Rechnungslegung, sondern auch eine Zuordnungsproblematik bei den abgerechneten Leistungen. Besonders heikel sind Sammeldokumente, in denen Mietentgelte und Verwaltungsentgelte gemeinsam ausgewiesen werden, ohne die jeweiligen Leistungserbringenden klar zu unterscheiden.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug von Mieter:innen bei Mängeln
Auch für die Mieter:innen hat die ordnungsgemäße Gestaltung der Rechnung erhebliche Bedeutung. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des tatsächlich leistenden Unternehmens vorliegt. Wird die Rechnung von einer bevollmächtigten Hausverwaltung im Namen der bzw. des Vermietenden ausgestellt und ist die Zurechnung der Leistung eindeutig, steht dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nichts entgegen. Die bzw. der Rechnungsempfangende kann sowohl die Vorsteuer aus der Vermietungsleistung als auch jene aus allfälligen gesondert ausgewiesenen Leistungen der Hausverwaltung geltend machen. Ist hingegen unklar, wer die Leistung erbracht hat oder fehlen zwingend vorgegebene Rechnungsmerkmale wie z. B. Name und Anschrift der bzw. des Vermietenden, drohen Diskussionen über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und damit über den Vorsteuerabzug.