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      Außergewöhnliche Belastung bei Befall mit echtem Haus­schwamm

      Sanierungsaufwendungen bei privatem Wohnungseigentum können nur in Einzel­fällen steuerlich geltend gemacht werden, nachfolgend wird die Möglichkeit über die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt.


      Allgemeine Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung

      Eine Kostenbelastung kann steuerlich eine außer­gewöhnliche Belastung darstellen, wenn sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein­trächtigt.

      Anlassfall: Gebäudesanierung wegen Befalls mit dem Echten Hausschwamm

      Der VwGH hatte sich (GZ Ro 2023/15/0027 vom 28. Mai 2026) mit einem Sachverhalt aus­einanderzusetzen, bei dem die Kosten für die Sanierung eines Wohngebäudes wegen Be­falls mit dem „Echten Hausschwamm“ als außer­gewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Beim „Echten Hausschwamm“ handelt es sich um einen holzzerstörenden Pilz (befallen ist bevorzugt verbautes Holz), der Hauptverursacher für Schäden durch Schwamm­­­befall in Gebäuden ist. Das Finanz­amt versagte die steuerliche Wirk­samkeit, das BFG hingegen sprach sich im Urteil für die Geltendmachung als außer­gewöhn­liche Belastung aus.

      Gesundheitsgefährdung begründet Zwangsläufigkeit der Sanierung

      Das Gericht erkannte die Zwangsläufigkeit einer Belastung bei zerstörten Wirtschafts­gütern des Privatvermögens dann an, wenn den Steuerpflichtigen die weitere Lebens­führung ohne Wiederbeschaffung dieses zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist – in Hinblick auf frühere Rechtsprechung könnte dies etwa bei der Zerstörung der Wohnungs­einrichtung durch Brand anzu­nehmen sein. Der Hauseigentümer im vor­liegenden Fall hätte durch weiteres Bewohnen der pilzbefallenen Wohnung seine wie auch die Gesundheit seiner Familie gefährdet, weshalb er sich aus tatsächlichen Gründen der Sanierung (seiner einzigen Wohnmöglichkeit) nicht entziehen konnte und somit das Merk­mal der Zwangsläufigkeit erfüllt war.

      Anrechnung der Werterhöhung

      Bei der Höhe der Sanierungskosten, welche als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, ist dem VwGH folgend jedoch auch die mit der Sanierung zugeflossene Werterhöhung zu berücksichtigen. Konkret erkannte der VwGH die Kosten als außer­gewöhnliche Belastung an – die sich durch die längere Nutzungsdauer der erneuerten Heizungsanlagen, Fußbodenbeläge, Fliesen, Fenster, Türen usw. ergebende Wertdifferenz ist dabei jedoch mitzubeachten und von den als außergewöhnliche Belastung angesetzten Kosten in Abzug zu bringen.


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