Das mit 1.1.2027 in Kraft tretende Gesetzespaket zur Förderung des Arbeitens im Alter bezieht sich auf Personen, die über das Erreichen des Regelpensionsalters hinaus erwerbstätig sind und bereits eine Eigenpension erhalten oder den möglichen Antritt der Regelpension hinausschieben. Für eine solche Tätigkeit entfallen demnach die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung. Gleichzeitig wird – trotz fortbestehender Beitragspflicht des Dienstgebers – der besondere Höherversicherungsbetrag als Gegenleistung für eine neben dem Regelpensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit gestrichen. Als flankierende steuerliche Maßnahme ist ein „Aktivitätsfreibetrag“ von monatlich EUR 1.250 festgelegt. Personen, die bereits eine Eigenpension beziehen, können diesen nur bei Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl an Versicherungszeiten nutzen.
Das am 23.9.2026 im Nationalrat beschlossene Gesetzespaket zur Förderung des Arbeitens im Alter sieht folgende sozialversicherungsrechtliche Neuerungen vor, die mit 1.1.2027 in Kraft treten:
- Im Falle einer neben dem Bezug der Regelpension ausgeübten Erwerbstätigkeit entfallen die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung. Im Gegenzug wird der besondere Höherversicherungsbetrag (Gegenleistung für die Pensionsversicherungsbeiträge, die für eine neben dem Regelpensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit entrichtet werden) hinsichtlich der Beiträge, die für Zeiten ab dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, gestrichen, obwohl die Beitragspflicht des Dienstgebers zur Pensionsversicherung bestehen bleibt.
Die Streichung des besonderen Höherversicherungsbetrages führt dazu, dass den unverändert zu entrichtenden Dienstgeberbeiträgen keine Gegenleistung gegenübersteht, und ist deshalb problematisch.
- Der Wegfall der Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Versicherte im Hinblick auf die weitere Erwerbstätigkeit den möglichen Antritt der Regelpension aufschiebt. Der Dienstgeber muss auch hier weiter Pensionsversicherungsbeiträge entrichten.
Bisher war vorgesehen, dass im Falle des Regelpensionsaufschubs Dienstnehmer und Dienstgeber jeweils nur die halben Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Die angeführte Neuregelung führt daher zu einer vollständigen Verschiebung der Beitragslast auf den Dienstgeber (bisher 6,275 %, neu 12,55 %).
Eine entsprechende Beitragsentlastung erhalten auch weiterarbeitende Selbstständige, indem bei ihnen der Pensionsversicherungsbeitrag verhältnismäßig um 44,956 % sinkt (für gewerblich Selbstständige von 18,50 % auf 10,18 %, Bäuerinnen und Bauern von 17 % auf 9,36 % und Freiberufler:innen von 20 % auf 11,01 %).
Die leistungsrechtlichen Regelungen über die Gewährung einer Bonifikation für den Fall des Regelpensionsaufschubs bleiben unverändert.
Ab 1.1.2027 können Steuerpflichtige, die das Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension haben, für die Einkünfte aus einer neben oder anstelle der Pension ausgeübten Erwerbstätigkeit einen monatlichen Steuerfreibetrag von EUR 1.250 geltend machen. Dieser Steuerfreibetrag wird als „Aktivitätsfreibetrag“ bezeichnet.
Der Aktivitätsfreibetrag kann von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der Regelpension ausüben („Zuverdiener:innen“), nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine bestimmte Anzahl von Versicherungszeiten erworben haben. Für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben („Pensionsaufschieber:innen“), und für Beziehende einer Teilpension gilt diese Einschränkung nicht.
Konkret müssen im Falle des Zuverdienstes zur Pension Männer mindestens 480 (40) Versicherungsmonate (-jahre), Frauen mindestens 408 (34) Versicherungsmonate (-jahre) aufweisen. Bei den Frauen wird diese Mindestanzahl in Anlehnung an das steigende Regelpensionsalter ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils ab 1. Jänner um 12 Monate erhöht.
Personen, die am Pensionsstichtag die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten nicht erworben haben, können den Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich nicht nutzen. Für Steuerpflichtige, die die Alterspension vor dem 1.7.2026 angetreten haben, ist im Rahmen der Übergangsvorschriften aber vorgesehen, dass diese den Aktivitätsfreibetrag nutzen können, sobald sie die fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten durch eine nach dem Pensionsantritt ausgeübte vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeglichen haben. Diese Personen können sich gewissermaßen in die Begünstigung „hineinarbeiten“.
Die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages kommt nur für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Betracht. Begünstigt sind nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch Einkünfte aus den betrieblichen Einkunftsarten. Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Aktivitätsfreibetrag für bereits anderweitig begünstigte sonstige Bezüge sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG nicht beansprucht werden. Außerdem stehen der Gruppe der „Dazuverdienenden“ bei Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages der Verkehrsabsetzbetrag und der Freibetrag von EUR 620 (für die sonstigen Bezüge) nicht zu.
Der Aktivitätsfreibetrag kann im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dazu muss der:die Arbeitnehmer:in dem Arbeitgeber das amtliche Formular E 35 („Erklärung zur Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages gemäß § 105a EStG 1988 beim Arbeitgeber“) samt Nachweisen über die entsprechenden Voraussetzungen vorlegen. Der Arbeitgeber haftet hinsichtlich der lohnsteuerlichen Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages nur insoweit, als er eine offensichtlich unrichtige Erklärung des:der Arbeitnehmers:in beim Steuerabzug berücksichtigt hat.
Da der Aktivitätsfreibetrag als Monatsbetrag konzipiert ist, steht er nur für jene Monate zu, in denen die Erwerbstätigkeit, die zu begünstigten Einkünften führt, ausgeübt wird. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist demnach auf die Tätigkeitsmonate, bei betrieblichen Einkünften auf die Monate eines aufrechten Betriebes abzustellen. Der maximale Freibetrag von EUR 15.000 kann daher nur dann geltend gemacht werden, wenn die begünstigte Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wird.
Die Gesetzwerdung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
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