Da mit Ablauf des 30.9.2026 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2026 endet und ab 1.10.2026 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2025 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2025 und 2026 bis 1.10.2026. Darüber hinaus ist der Termin 30.9.2026 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2025 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2025 wesentlich.
1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026
Bis 30.9.2026 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2026 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2026 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2026 dem Finanzamt bekannt zu geben.
Bei Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.
2. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Mit 1.10.2026 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2025, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, zu laufen.
Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2025 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, so wird diese ab 1.10.2026 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 2,03 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 4,03 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.
Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.9.2026 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und des Vermerks „E 01-12/2025“ für Einkommensteuer bzw. „K 01-12/2025“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen i. S. d. § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger:in zu leisten.
3. Umsatzsteuerzinsen
Ab 1.10.2026 fallen für Umsatzsteuerdifferenzen des Jahres 2025 Umsatzsteuerzinsen in Höhe von 4,03 % (Basiszinssatz + 2 %) an. Verzinst wird die Differenz zwischen der bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuer und den im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bis dahin erklärten bzw. entrichteten Beträgen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt.
Umsatzsteuerzinsen auf Nachforderungen können – im Gegensatz zu Anspruchszinsen – nicht durch Anzahlungen vermieden werden. Für solche Fälle ist eine frühzeitige Einreichung der Umsatzsteuererklärung empfehlenswert, damit der diesbezügliche Bescheid zeitnah erlassen werden kann und der Zinsenlauf möglichst kurz ist.
4. Vorsteuererstattung
Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.9.2026 über FinanzOnline zu beantragen.
5. Firmenbucheinreichung
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 30.9.2026 beim Firmenbuch offenzulegen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, könnte die Gesellschaft selbst und ihre jeweiligen Organe (z. B. Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen) mit Zwangsstrafen konfrontiert sein.
Ihr KPMG-Berater steht Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.