Zurück zur Inhaltsseite

      Da mit Ablauf des 30.9.2026 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuer­vorauszahlungen 2026 endet und ab 1.10.2026 Steuernachzahlungen für das Ver­anlagungsjahr 2025 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuer­situation und der zu erwartenden Steuerlast für 2025 und 2026 bis 1.10.2026. Darüber hinaus ist der Termin 30.9.2026 für die Einreichung von EU-Vorsteuer­erstattungs­anträgen für das Jahr 2025 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2025 wesentlich.


      1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körper­schaft­steuervorauszahlungen 2026

      Bis 30.9.2026 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Ein­kommen­steuer und Körperschaftsteuer 2026 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorge­schriebenen Vorauszahlungen die prognosti­zierte Steuerschuld für das Jahr 2026 über­steigen. Der An­trag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2026 dem Finanzamt bekannt zu geben.

      Bei Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.

      2. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

      Mit 1.10.2026 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2025, die noch nicht bescheidmäßig vorge­schrieben wurden, zu laufen.

      Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veran­lagung 2025 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körper­schaft­steuer, so wird diese ab 1.10.2026 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 2,03 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 4,03 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Anspruchszinsen nicht fest­gesetzt.

      Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungs­form zu berücksichtigen.

      Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.9.2026 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und des Vermerks „E 01-12/2025“ für Einkommensteuer bzw. „K 01-12/2025“ für Körperschaft­steuer). Bei Unternehmensgruppen i. S. d. § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger:in zu leisten.

      3. Umsatzsteuerzinsen

      Ab 1.10.2026 fallen für Umsatz­steuer­differenzen des Jahres 2025 Umsatz­steuer­zinsen in Höhe von 4,03 % (Basis­zinssatz + 2 %) an. Verzinst wird die Differenz zwischen der bescheid­­mäßig festgesetzten Umsatzsteuer und den im Rahmen der Umsatz­steuer­vor­an­meldungen bis dahin erklärten bzw. ent­richteten Beträgen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Umsatzsteuerzinsen nicht festgesetzt.

      Umsatzsteuerzinsen auf Nachforderungen können – im Gegensatz zu Anspruchszinsen – nicht durch Anzahlungen vermieden werden. Für solche Fälle ist eine frühzeitige Ein­reichung der Umsatzsteuererklärung empfehlenswert, damit der diesbezügliche Bescheid zeitnah erlassen werden kann und der Zinsenlauf möglichst kurz ist.

      4. Vorsteuererstattung

      Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.9.2026 über FinanzOnline zu beantragen.

      5. Firmenbucheinreichung

      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 30.9.2026 beim Firmenbuch offenzulegen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, könnte die Gesellschaft selbst und ihre jeweiligen Organe (z. B. Geschäftsführer:innen, Vor­ständ:innen) mit Zwangsstrafen konfrontiert sein.

       

      Ihr KPMG-Berater steht Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.


      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.